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125 lines
3.8 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. RiZ 2/16
  4. vom
  5. 17. Januar 2018
  6. in dem Prüfungsverfahren
  7. ECLI:DE:BGH:2018:170118BRIZ2.16.0
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 17. Januar 2018
  10. durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am
  11. Bundesgerichtshof
  12. Dr. Karczewski,
  13. die
  14. Richterin
  15. am
  16. Bundesgerichtshof
  17. Dr. Menges, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider
  18. und den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke
  19. beschlossen:
  20. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende
  21. Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
  22. wird für
  23. begründet erklärt.
  24. Gründe:
  25. I.
  26. 1
  27. Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem
  28. Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende
  29. Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
  30. , wegen der Besorgnis
  31. der Befangenheit abgelehnt und sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin
  32. berufen. Die abgelehnte Richterin hat zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet,
  33. die Antragstellerin sei ihr "schon aus dem Studium" bekannt, "wo sie stets in der
  34. ersten Reihe" gesessen habe. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch
  35. ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen
  36. Stellungnahme gestützt.
  37. -3-
  38. 2
  39. Nachdem der erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
  40. eine lockere Freundschaft zur Antragstelle-
  41. rin angezeigt hatte, hat der Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der
  42. abgelehnten Richterin am 22. November 2017 beschlossen, dass die Erklärung
  43. des ersten Vertreters die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt (BGH,
  44. Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 ff.).
  45. II.
  46. 3
  47. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J.
  48. ten
  49. Vertreters
  50. , über das der Senat unter Beteiligung ihres ersentscheidet
  51. (BVerwG,
  52. Beschluss
  53. vom
  54. 24. März
  55. 2017
  56. - 2 WD 13/16, juris Rn. 4), ist begründet.
  57. 4
  58. Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66
  59. Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend
  60. anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO
  61. die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist
  62. gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse
  63. vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils
  64. juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet
  65. sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben;
  66. denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits
  67. den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und
  68. -4-
  69. Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012
  70. - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13,
  71. NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14,
  72. NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
  73. 5
  74. Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme,
  75. die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusammenhang stehende wertende Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden
  76. Vorgängen enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin - mehr ist für den Erfolg
  77. des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich - Anlass zu begründeten Zweifeln an
  78. der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.
  79. Mayen
  80. Karczewski
  81. Schneider
  82. Menges
  83. Jatzke