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27 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. RiZ(R) 2/12
  5. Verkündet am:
  6. 14. Oktober 2013
  7. Justizamtsinspektor
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. Nachschlagewerk:
  11. ja
  12. BGHZ:
  13. nein
  14. BGHR:
  15. ja
  16. DRiG § 80 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 2
  17. Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung eines Richters und die
  18. Würdigung der darin verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung.
  19. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 2/12 – Dienstgericht für Richter bei dem
  20. Landgericht Leipzig
  21. -2-
  22. in dem Prüfungsverfahren
  23. des Richters am Arbeitsgericht
  24. Antragsteller, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
  25. - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
  26. -
  27. gegen
  28. Antragsgegner, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
  29. wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
  30. -3-
  31. Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher sowie die Richter am
  32. Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Spinner
  33. für Recht erkannt:
  34. Die Revisionen des Antragstellers und des Antragsgegners gegen
  35. das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht
  36. Leipzig vom 3. April 2012 werden zurückgewiesen.
  37. Der Antragsteller hat ¾, der Antragsgegner ¼ der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  38. Von Rechts wegen
  39. Tatbestand:
  40. 1
  41. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung vom 2. Januar 2009 in seiner richterlichen
  42. Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.
  43. 2
  44. Der Antragsteller steht seit 1991 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Seit dem 1. März 2000 ist er Vorsitzender einer Kammer am Arbeitsgericht L.
  45. ; vorher war er vor allem am Arbeitsgericht Z.
  46. tätig.
  47. -4-
  48. 3
  49. Unter dem 5. Juli 2000 fertigte der damalige Präsident des Sächsischen
  50. Landesarbeitsgerichts eine Anlassbeurteilung für die Zeit vom 1. Januar 1998
  51. bis 29. Februar 2000. Die nachgehende Regelbeurteilung für die Zeit vom
  52. 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2006 aufgehoben; die zugelassene Berufung
  53. wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September
  54. 2008 zurück.
  55. 4
  56. Unter dem 2. Januar 2009 fertigte der jetzige Präsident des Sächsischen
  57. Landesarbeitsgerichts erneut eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum von
  58. 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001, in der hinsichtlich des Beurteilungszeitraums vom 1. Januar 1998 bis 29. Februar 2000 auf die Anlassbeurteilung vom
  59. 5. Juli 2000 verwiesen wird.
  60. 5
  61. Die Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil „Er entspricht nicht den
  62. Anforderungen“. Im Übrigen hat sie u.a. folgenden Wortlaut:
  63. „…
  64. Die Feststellungen, die der Präsident des Sächsischen
  65. Landesarbeitsgerichts in jener Anlassbeurteilung getroffen
  66. hat, konnte der zu beurteilende Richter am Arbeitsgericht
  67. T.
  68. während des Beurteilungszeitraumes vom
  69. 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 beim Arbeitsgericht L.
  70. weitgehend nicht bestätigen.
  71. Herr T.
  72. hatte in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum
  73. 31. Dezember 2000 530 eingegangene Verfahren zu bearbeiten. Er erledigte in diesem Zeitraum 560 Verfahren,
  74. davon 39 durch Urteil und 237 durch Vergleich. Im Jahre
  75. 2001 hatte Herr T.
  76. 689 eingehende Verfahren zu
  77. bearbeiten. Er erledigte 598 Verfahren, davon 67 durch
  78. Urteil und 222 durch Vergleich. Der Bestand erhöhte sich
  79. von 186 auf 277 Verfahren zum Ende des Jahres 2001.
  80. Herrn T.
  81. s Kammer war nicht mehr belastet als die
  82. anderen Kammern des Arbeitsgerichts L.
  83. . Zwar hatte
  84. -5-
  85. Herr T.
  86. bereitwillig die Fachkammer für Eingruppierungsfeststellungsklagen gegen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu Beginn seiner Tätigkeit beim Arbeitsgericht L.
  87. übernommen. Diese Streitigkeiten führten
  88. regelmäßig zu einer höheren Zahl von Urteilen. Aus diesem Grunde wurden allerdings alle sogenannten Eingruppierungsfeststellungsstreitigkeiten doppelt gezählt und
  89. Herr T.
  90. entsprechend entlastet. Dies führte dazu,
  91. dass Herr T.
  92. im Vergleich zu anderen Kammern
  93. die geringsten Eingänge hatte und auch unter Berücksichtigung seiner Fachzuständigkeit nicht überbelastet war.
  94. Herr T.
  95. terminiert zügig. Dass Kündigungsschutzverfahren entsprechend § 61 Absatz 2 ArbGG bevorzugt
  96. terminiert werden, lässt sich nicht feststellen. Entsprechend § 54 Absatz 4 ArbGG bestimmt Herr T.
  97. einen Kammertermin in der gescheiterten Güteverhandlung.
  98. Konkrete Auflagen- und Hinweisbeschlüsse erfolgen bis
  99. zu sechs Wochen danach. Entsprechend § 56 Absatz 1
  100. ArbGG bereitet Herr T.
  101. die Kammerverhandlungen
  102. so vor, dass sie regelmäßig in einer Verhandlung der Entscheidungsreife zugeführt werden können.
  103. (…)
  104. Von den 107 Urteilen (einschließlich eines Teilurteils), die
  105. Herr T.
  106. in den zweiundzwanzig Monaten vom
  107. 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2001 verkündete,
  108. lagen 18 innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 60 Absatz
  109. 4 bzw. Absatz 1 ArbGG in vollständig abgesetzter Form
  110. der Geschäftsstelle vor. In 20 Verfahren bestimmte Herr
  111. T.
  112. Verkündungstermine. In einigen dieser Verfahren lagen die Entscheidungen entgegen § 60 Absatz 4
  113. Satz 2 ArbGG zum Zeitpunkt ihrer Verkündung nicht abgesetzt vor. Seit Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit
  114. beim Arbeitsgericht L.
  115. stieg die Zahl nicht abgesetzter Urteile schnell an. Bereits am 1. Juni 2000 hatte Herr
  116. T.
  117. drei Urteile aus dem Monat März 2000 nicht
  118. abgesetzt. Im Folgenden werden diejenigen Urteile aufgeführt, die bis zum Ende des übernächsten der Verkündung
  119. folgenden Monats nicht abgesetzt worden sind. Insgesamt
  120. lagen 89 Urteile nicht innerhalb von drei Wochen nach
  121. ihrer Verkündung in abgesetzter Form vor.
  122. -6-
  123. Am 1. Februar 2001 waren zehn Urteile nicht abgesetzt,
  124. deren Verkündungstag bis zu mehr als sieben Monate
  125. zurück lag.
  126. (…)
  127. Ende Dezember 2001 waren 23 Urteile nicht abgesetzt,
  128. deren Verkündungstag bis zu mehr als 14 Monate zurück
  129. lag. (…)
  130. Obwohl Herr T.
  131. ein entscheidungsfreudiger Richter ist, schafft er es in der Regel nicht, seine Urteile innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen abzusetzen.
  132. Möglicherweise fehlt Herrn T.
  133. die innere Einstellung oder die erforderliche Selbstdisziplin dazu, oder er ist
  134. nicht in der Lage, seine Arbeitsabläufe effektiv - unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben - zu gestalten. Diese
  135. ganz erheblichen Verzögerungen sowohl bezüglich der
  136. Anzahl nicht abgesetzter Urteile als auch bezüglich der
  137. Dauer des Nichtabsetzens mit den damit verbundenen
  138. nachteiligen Folgen für die Prozessparteien begründen
  139. - auch unter Berücksichtigung der Anlassbeurteilung vom
  140. 5. Juli 2000 - Herrn T.
  141. s Nichtverwendbarkeit im
  142. Richteramt. Diese gravierende Fehlleistung des Herrn
  143. T.
  144. in einem Kernbereich der zu beurteilenden Tätigkeit gleicht Herr T.
  145. nicht durch Leistungen auf
  146. anderen Gebieten aus.“
  147. 6
  148. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am 3. Februar 2009 eröffnet.
  149. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  150. 20. August 2009, zugestellt am 17. September 2009, zurückgewiesen. Mit dem
  151. am 12. Oktober 2009 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung der Unzulässigkeit bestimmter Formulierungen in der angegriffenen Beurteilung. Daneben hat er die Beurteilung mit
  152. einer Klage vor dem Verwaltungsgericht L.
  153. angefochten.
  154. -7-
  155. 7
  156. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Beurteilung enthalte
  157. unzulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht, die ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Die im Antrag bezeichneten Ausführungen des
  158. Dienstvorgesetzten zielten auf eine Änderung seines Verhaltens im Kernbereich richterlicher Tätigkeit, die er nicht hinzunehmen bereit sei.
  159. 8
  160. Der Antragsteller hat beantragt,
  161. festzustellen, dass es sich bei den folgenden Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des
  162. Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 02. Januar 2009
  163. um unzulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht handelt:
  164. 9
  165. -
  166. Der Bestand erhöhte sich von 186 auf 277 Verfahren
  167. zum Ende des Jahres 2001.
  168. -
  169. Dass Kündigungsschutzklagen entsprechend § 61
  170. Absatz 2 ArbGG bevorzugt terminiert werden, lässt
  171. sich nicht feststellen.
  172. -
  173. Konkrete Auflagen- und Hinweisbeschlüsse erfolgen
  174. bis zu sechs Wochen danach.
  175. -
  176. In 20 Verfahren bestimmte Herr T.
  177. Verkündungstermine. In einigen dieser Verfahren lagen die
  178. Entscheidungen entgegen § 60 Absatz 4 Satz 2
  179. ArbGG zum Zeitpunkt ihrer Verkündung nicht abgesetzt vor.
  180. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Er ist
  181. der Auffassung, die Beurteilung gebe lediglich tatsächliche Handlungsweisen
  182. des Antragstellers wieder.
  183. 10
  184. Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag für zulässig und teilweise
  185. auch für begründet gehalten. Die Passage „Dass Kündigungsschutzklagen entsprechend § 61 Abs. 2 ArbGG bevorzugt terminiert werden, lässt sich nicht
  186. feststellen“ sei missverständlich. Sie könne in Verbindung mit den vorherigen
  187. -8-
  188. Ausführungen so verstanden werden, dass Kündigungsschutzklagen noch zügiger als andere Streitigkeiten zu terminieren seien. Dies betreffe den Kernbereich richterlicher Tätigkeit und nehme mindestens psychologisch Einfluss auf
  189. die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte. Bei den übrigen angegriffenen Passagen handele es sich hingegen um bloße Feststellungen, die keine
  190. Wertungen oder Weisungen enthielten.
  191. 11
  192. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Revision den ursprünglichen Antrag
  193. weiter, soweit er ohne Erfolg geblieben ist. Der Antragsgegner erstrebt mit seiner Revision die vollständige Zurückweisung des Antrags.
  194. Entscheidungsgründe:
  195. 12
  196. I. Die zulässigen Revisionen beider Beteiligter sind unbegründet. Die angegriffene Entscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
  197. 13
  198. 1. Zutreffend hat das Dienstgericht für Richter die angefochtene dienstliche Beurteilung ausschließlich daraufhin überprüft, ob sie den Antragsteller in
  199. seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob die Beurteilung im Übrigen rechtmäßig ist, hat es nicht zu entscheiden.
  200. 14
  201. a) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht
  202. nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2
  203. DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes
  204. vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Demgemäß sieht § 6 Abs. 1 und 2 SächsRiG die periodi-
  205. -9-
  206. sche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher
  207. Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
  208. 15
  209. b) Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig. Das ist allerdings
  210. nicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem
  211. Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur
  212. dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der
  213. Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die
  214. dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den
  215. Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom
  216. 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 15; Urteil vom 25. September
  217. 2002 - RiZ(R) 4/01, NJW-RR 2003, 492, 493; Urteil vom 10. August 2001
  218. - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 360 f.).
  219. 16
  220. c) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden
  221. Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht
  222. zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog.
  223. Kernbereich; st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08,
  224. - 10 -
  225. BGHZ 181, 268 Rn. 16 mwN). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen
  226. grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel
  227. entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96,
  228. DRiZ 1997, 467, 468). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung
  229. einer Dienstaufsicht weitgehend entzogen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006
  230. - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21).
  231. 17
  232. d) Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs,
  233. die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt
  234. sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden
  235. können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ
  236. 181, 268 Rn. 17; Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674
  237. Rn. 20). So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteil vom
  238. 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; Urteil vom 22. März 1985
  239. - RiZ(R) 2/84, DRiZ 1985, 394, 395; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83,
  240. BGHZ 90, 41, 45 f.).
  241. 18
  242. 2. Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die
  243. Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137
  244. Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
  245. 14. Januar 1998 – 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115, 123 mwN). Die tatrichterli-
  246. - 11 -
  247. che Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist
  248. nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen
  249. wurde oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom
  250. 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14. April
  251. 1997 – RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011
  252. – 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15).
  253. 19
  254. 3. Gemessen daran ist die Würdigung der dienstlichen Beurteilung durch
  255. das Dienstgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen
  256. haben die Beteiligten nicht erhoben, sonstige Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Dienstgerichts nicht erkennen.
  257. 20
  258. a) Die Revision des Antragstellers zeigt Rechtsfehler nicht auf, soweit
  259. das Dienstgericht den Prüfungsantrag für unbegründet erachtet hat.
  260. 21
  261. aa) Das Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Formulierung „Der Bestand erhöhte sich von 186 auf 277 Verfahren zum Ende des
  262. Jahres 2001“ den Antragsteller nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt.
  263. 22
  264. Das Dienstgericht hat diese Formulierung dahin gewürdigt, es handele
  265. sich um eine bloße Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten ohne Wertung
  266. oder Weisung. Das ist nicht zu beanstanden. In der Beurteilung werden zunächst die Eingangszahlen der Kammer in den zu beurteilenden Zeiträumen
  267. genannt und dem wird gegenübergestellt, wie viele Verfahren erledigt wurden.
  268. Dies ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW
  269. - 12 -
  270. 2002, 359, 361) und wird vom Antragsteller auch nicht angegriffen. Im Folgenden wird die Belastung der Kammer, die der Antragsteller inne hatte, in ein
  271. Verhältnis zur Belastung anderer Kammern am Arbeitsgericht L.
  272. gesetzt.
  273. Auch hiergegen bestehen keine Bedenken. Die angegriffene Formulierung erspart lediglich dem Leser, selbst zu berechnen, welche Auswirkungen das Verhältnis von Eingangs- und Erledigungszahlen auf den Kammerbestand hatte.
  274. Die dafür notwendigen Zahlen enthält die Beurteilung. Ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Antragstellers ist mit dieser Darstellung – auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes - nicht verbunden. Er wird dadurch nicht zu einer
  275. bestimmten Art der Behandlung und Erledigung der eingehenden Rechtsstreite
  276. veranlasst. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Dienstgericht bei
  277. seiner Wertung den Inhalt des Schreibens des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an das Sächsische Staatsministerium der Justiz vom 16. April 2009
  278. außer Betracht lassen. Weder wird in der dienstlichen Beurteilung ein Bezug zu
  279. einem solchen Schreiben hergestellt noch enthält diese selbst entsprechende
  280. Formulierungen.
  281. 23
  282. bb) Die Annahme des Dienstgerichts, die Formulierung „Konkrete Auflagen- und Hinweisbeschlüsse erfolgen bis zu sechs Wochen danach“ sei nicht
  283. geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
  284. 24
  285. Das Dienstgericht nimmt an, diese Formulierung sei ausschließlich beschreibend und stelle dar, in welcher Zeitspanne nach einer Güteverhandlung
  286. Auflagen- und Hinweisbeschlüsse vom Antragsteller verfasst würden. Weder
  287. sei darin die Aufforderung zu sehen, solche Beschlüsse bereits in der Güteverhandlung zu verkünden, noch eine Bewertung dieser Zeitspanne als zu lang.
  288. Rechtsfehler zeigt die Revision im Hinblick auf diese Auslegung nicht auf. Viel-
  289. - 13 -
  290. mehr meint sie, in der angegriffenen Formulierung liege eine Missbilligung und
  291. ein Verbot, außerhalb der Güteverhandlung Auflagenbeschlüsse zu erlassen.
  292. Dies stellt aber lediglich eine andere Wertung durch den Antragsteller dar, ohne
  293. dass er Anhaltspunkte für Auslegungsfehler des Dienstgerichts benennt. Im
  294. Übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das Gesetz keine zwingenden, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Vorgaben zum Zeitpunkt
  295. des Erlasses entsprechender Beschlüsse macht. Gemäß § 54 Abs. 4 ArbGG ist
  296. im Fall der gescheiterten Güteverhandlung Termin zur streitigen Verhandlung
  297. zu bestimmen, wenn diese sich - wie regelmäßig in der Praxis - nicht unmittelbar anschließt. Eine entsprechende gesetzeskonforme Handhabung wird dem
  298. Antragsteller in der Beurteilung ausdrücklich bescheinigt. Die streitige Verhandlung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sodann so vorzubereiten, dass sie
  299. möglichst in einem Termin erledigt werden kann. Dabei sollen nach Satz 2
  300. - soweit erforderlich - Auflagen und Hinweise an die Parteien erfolgen. Konkrete
  301. Vorgaben zum Zeitpunkt macht die Norm nicht. Hingegen bestimmt § 61a
  302. Abs. 3 ArbGG, dass in Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Fall der erfolglosen Güteverhandlung dem Beklagten eine entsprechende Frist zu setzen ist, wenn er noch nicht oder nicht ausreichend auf
  303. die Klage erwidert hat. Diese Vorschrift dient der besonderen Beschleunigung
  304. von Verfahren über Bestandsstreitigkeiten (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl.,
  305. § 61a Rn. 8). Ob dem Kläger gleichzeitig eine Frist zur Replik gesetzt wird, ist
  306. nach Absatz 4 in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt („kann“). Die Darstellung in der Beurteilung in der vom Dienstgericht vorgenommenen Auslegung
  307. entspricht damit der prozessualen Lage nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.
  308. 25
  309. cc) Gleiches gilt hinsichtlich der Formulierung „In 20 Verfahren bestimmte Herr T.
  310. Verkündungstermine. In einigen dieser Verfahren lagen die
  311. - 14 -
  312. Entscheidungen entgegen § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG im Zeitpunkt ihrer Verkündung nicht abgesetzt vor“.
  313. 26
  314. Das Dienstgericht nimmt insoweit an, der erste Satz gebe rein beschreibend wieder, in wie vielen Fällen Verkündungstermine gemäß § 60 Abs. 1
  315. Satz 1 ArbGG bestimmt worden seien. Auch aus dem Kontext könne eine negative Wertung, die geeignet wäre, auf das Verhalten des Antragstellers Einfluss zu nehmen, nicht entnommen werden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass die Bestimmung eines Verkündungstermins nicht durch den Vorsitzenden alleine, sondern durch die Kammer erfolge. Damit hat das Dienstgericht alle für die Auslegung relevanten Umstände berücksichtigt. Die Revision
  316. stellt dieser Auslegung lediglich ihre Auslegung und Wertung als Missbilligung
  317. gegenüber, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
  318. 27
  319. Hinsichtlich des zweiten Satzes der angegriffenen Textpassage geht das
  320. Dienstgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass eine nach § 26 Abs. 2 DRiG auf
  321. Tatsachen bezogene zulässige Wertung vorliegt. Diese bezieht sich auf das
  322. Absetzen der Urteile nach den gesetzlichen Vorgaben im Fall der Bestimmung
  323. eines Verkündungstermins. § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG bestimmt, dass das Urteil dann, wenn es in einem gesonderten Termin verkündet wird, „bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein muss“. Die Vorschrift wird entsprechend ihrem Wortlaut nach allgemeiner Auffassung als zwingend angesehen (BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., § 60 Rn. 12; Düwell/Lipke/Kloppenburg,
  324. ArbGG, 3. Aufl., § 60 Rn. 18; ErfK/Koch, ArbGG, 13. Aufl., § 60 Rn. 6;
  325. GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 60 Rn. 31). Umstritten ist lediglich, ob
  326. der Verkündungstermin zu verlegen ist, wenn das Urteil zum ursprünglichen
  327. Termin nicht vorliegt (vgl. Düwell/Lipke/Kloppenburg, ArbGG, 3. Aufl., § 60
  328. Rn. 18; ErfK/Koch, ArbGG, 13. Aufl., § 60 Rn. 6; GMP/Germelmann, ArbGG,
  329. - 15 -
  330. 8. Aufl., § 60 Rn. 31), oder ob nach § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 ArbGG zu verfahren ist (so BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., § 60 Rn. 12). Im Übrigen betrifft
  331. diese Norm nicht den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, sondern nur den
  332. „äußeren Ordnungsbereich“. Es geht nicht um den Inhalt der getroffenen Entscheidungen oder die Art ihrer Vorbereitung, sondern um die äußere Form der
  333. Erledigung
  334. abgeschlossener
  335. richterlicher
  336. Geschäfte
  337. (BGH,
  338. Urteil
  339. vom
  340. 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 21 = NZA 2012, 391). Eine
  341. Verletzung des § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG durfte dem Antragsteller damit vorgehalten werden, ohne dass darin ein unzulässiger Eingriff in seine Unabhängigkeit zu sehen wäre.
  342. 28
  343. b) Die Revision des Antragsgegners ist ebenfalls unbegründet.
  344. 29
  345. Das Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Formulierung
  346. „Dass Kündigungsschutzklagen entsprechend § 61 Absatz 2 ArbGG bevorzugt
  347. terminiert werden, lässt sich nicht feststellen“ sei geeignet, den Antragsteller in
  348. seiner Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
  349. 30
  350. aa) Das Dienstgericht geht davon aus, diese Formulierung könne so verstanden werden, dass in dem beurteilten Zeitraum keine bevorzugte Terminierung von Bestandsstreitigkeiten bei der Festsetzung des Gütetermins erfolgt
  351. sei. Es stützt diese Annahme insbesondere auf eine Wertung der Formulierung
  352. im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz, wonach der Antragsteller
  353. zügig terminiere. Die angegriffene Passage könne vom Beurteilten so verstanden werden, dass er trotz insgesamt zügiger Terminierung Kündigungsschutzverfahren generell noch zügiger zu terminieren habe. Damit sei die Formulierung geeignet, den auch im Rahmen des § 61a Abs. 2 ArbGG noch bestehenden richterlichen Spielraum in unzulässiger Weise einzuschränken und den
  354. - 16 -
  355. Antragsteller anzuhalten, in einer bestimmten, vom Gesetz nicht für alle Fallgestaltungen zwingend vorgegebenen Reihenfolge vorzugehen.
  356. 31
  357. bb) Die Revision des Antragsgegners wendet sich gegen diese Auslegung und vertritt die Auffassung, die angegriffene Formulierung erschöpfe sich
  358. ohne jede Wertung oder gar Missbilligung in der Feststellung von Tatsachen.
  359. Sie zeigt aber nicht auf, dass die Würdigung des Dienstgerichts, die Formulierung könne im Zusammenhang mit der vorangehenden Feststellung, dass der
  360. Antragsteller zügig terminiere, dahin verstanden werden, Kündigungsschutzklagen seien noch zügiger als die anderen Streitigkeiten zu terminieren, auf
  361. Rechtsfehlern beruht, also gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze
  362. oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder wesentlichen Tatsachenstoff
  363. unberücksichtigt lässt. Solche Rechtsfehler sind auch nicht erkennbar.
  364. 32
  365. cc) Die Entscheidung des Dienstgerichts ist auch im Hinblick auf die
  366. rechtliche Wertung, die Formulierung könne daher als Einflussnahme auf den
  367. Kernbereich richterlicher Tätigkeit verstanden werden und beeinträchtige die
  368. richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, frei von Rechtsfehlern.
  369. 33
  370. Nach § 61a Abs. 2 ArbGG soll die Güteverhandlung in Bestandsstreitigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Für andere
  371. Verfahren gibt es hingegen keine konkrete Bestimmung darüber, wann die Güteverhandlung zu erfolgen hat. Wieweit die Verpflichtung aus § 61a
  372. Abs. 2 ArbGG reicht, insbesondere in welchen Fällen hiervon abgewichen werden kann und ob etwa vorsorglich Termine für Bestandsschutzstreitigkeiten
  373. freigehalten
  374. werden
  375. GMP/Germelmann,
  376. müssen,
  377. ArbGG,
  378. 8.
  379. ist
  380. umstritten
  381. Aufl.,
  382. § 61a
  383. (vgl.
  384. etwa
  385. Rn. 9 f.,
  386. einerseits
  387. andererseits
  388. BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., § 61a Rn. 9; zur entgegenstehenden Ge-
  389. - 17 -
  390. richtspraxis auch Düwell/Lipke/Kloppenburg, ArbGG, 3. Aufl., § 61a Rn. 5). Bei
  391. Vorliegen unabänderlicher Gründe wird eine spätere Durchführung des Gütetermins für zulässig erachtet, beispielsweise wenn die Klage öffentlich zuzustellen, bei Krankheit oder Urlaub des Vorsitzenden keine Vertretung vorhanden
  392. oder eine Vielzahl von Bestandsschutzstreitigkeiten zu terminieren ist (vgl.
  393. GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61a Rn. 10; Düwell/Lipke/Kloppenburg,
  394. ArbGG, 3. Aufl., § 61a Rn. 5; Schwab/Weth/Korinth, ArbGG, 3. Aufl., § 61a
  395. Rn. 5). Deshalb bedarf es im Einzelfall unter Beachtung des § 61a Abs. 2
  396. ArbGG der wertenden Entscheidung des Richters, wann ein Gütetermin anzusetzen ist. Die Terminierung des einzelnen Rechtsstreits und damit die Frage,
  397. wann welches Verfahren durch den Richter erledigt wird, gehört zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit und unterliegt dem Schutz vor Eingriffen im
  398. Rahmen der Dienstaufsicht (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07,
  399. NJW 2008, 1448 Rn. 31 f.). Zwar ist der Dienstvorgesetzte im Rahmen dienstaufsichtlicher Maßnahmen berechtigt, auf eine offensichtlich und zweifelsfrei
  400. bestehende Rechtslage hinzuweisen (BGH, Urteil vom 15. November 2007
  401. - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 31) oder den Richter zur unverzögerten
  402. Erledigung von Rechtsstreitigkeiten anzuhalten, solange damit kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 8. November 2006
  403. - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 18). Allerdings darf kein unzulässiger
  404. Einfluss auf die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen
  405. werden (BGH, Urteil vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281
  406. Rn. 18), solange diese nicht durch gesetzliche Regelungen ohne jeden richterlichen Entscheidungsspielraum vorgegeben ist. Eine solche zwingende Vorgabe, in welcher Reihenfolge Güteverhandlungen zu terminieren sind, enthält
  407. § 61a Abs. 2 ArbGG nicht.
  408. - 18 -
  409. 34
  410. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
  411. Bergmann
  412. Safari Chabestari
  413. Reinfelder
  414. Drescher
  415. Spinner
  416. Vorinstanzen:
  417. Dienstgericht für Richter beim LG Leipzig, Entscheidung vom 03.04.2012
  418. - 66 DG 20/09 -