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247 lines
14 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Notz 5/07
  4. Verkündet am:
  5. 23. Juli 2007
  6. Freitag
  7. Justizamtsinspektor
  8. als Urkundsbeamter
  9. der Geschäftsstelle
  10. in dem Verfahren
  11. wegen
  12. vorläufiger Amtsenthebung und Feststellung der Voraussetzungen
  13. für die endgültige Amtsenthebung
  14. -2-
  15. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
  16. Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer
  17. beschlossen:
  18. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  19. des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20.
  20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  21. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
  22. tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  23. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  24. 50.000 € festgesetzt.
  25. Gründe:
  26. I.
  27. 1
  28. Der Antragsteller ist seit 1976 als Notar mit Amtssitz in W.
  29. bestellt.
  30. 2
  31. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil
  32. seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die
  33. Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2
  34. BNotO). Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 10. Oktober 2005 zugestellt
  35. -3-
  36. worden. Er hat hiergegen am 7. November 2005 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
  37. 3
  38. Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2006 hat der Antragsgegner sodann
  39. den Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben, da die Voraussetzungen für
  40. eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO gegeben seien und das berechtigte Schutzinteresse der Rechtsuchenden diese
  41. Sofortmaßnahme erforderlich mache. Hiergegen hat der Antragsteller mit
  42. Schreiben vom 19. April 2006 "Widerspruch" eingelegt, der am 21. April 2006
  43. beim Oberlandesgericht eingegangen ist.
  44. 4
  45. Schließlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom
  46. 30. August 2006 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn auch deshalb seines Amtes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 6
  47. BNotO). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. September 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen
  48. am 15. September 2006, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das
  49. Oberlandesgericht hat die drei Verfahren verbunden und mit Beschluss vom
  50. 20. Dezember 2006 alle Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen
  51. sowie gleichzeitig festgestellt, dass gegen den Antragsteller die Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 sowie Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO vorliegen.
  52. Diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am
  53. 21. Dezember 2006 zugestellt worden. Sie wird vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten, die am 2. Januar 2007 beim Oberlandesgericht
  54. eingegangen ist.
  55. -4-
  56. II.
  57. 5
  58. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4
  59. BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht
  60. hat das Oberlandesgericht dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
  61. vorläufige Amtsenthebung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) nicht stattgegeben und
  62. festgestellt, dass drei gesetzliche Gründe für die endgültige Amtsenthebung des
  63. Antragstellers gegeben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO).
  64. 6
  65. 1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6
  66. Hs. 1 BNotO). Der Vermögensverfall stellt einen insolvenzähnlichen Tatbestand
  67. dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8
  68. BNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt. Er
  69. setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich
  70. in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne
  71. des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage
  72. ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; s. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007,
  73. 1287 Rn. 4). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2
  74. BNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senat, Beschluss vom 22. März 2004 NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018 f.). Dies ist hier der Fall; denn mit Beschluss
  75. vom 1. August 2006 hat das Amtsgericht K.
  76. das Insolvenzverfahren über das
  77. Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 2
  78. Satz 1 InsO) eröffnet.
  79. 7
  80. Tatsachen, die geeignet sein könnten, diese Vermutung zu entkräften,
  81. hat weder der Antragsteller in hinreichendem Umfang vorgetragen noch sind sie
  82. sonst ersichtlich. Es wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut,
  83. wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in
  84. -5-
  85. absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des
  86. Insolvenzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner
  87. Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung
  88. seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung (§ 227 Abs. 1 InsO) zu gelangen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007,
  89. 1287 Rn. 5). Dies ist nicht geschehen.
  90. 8
  91. In der ersten Gläubigerversammlung vom 25. Oktober 2006 ist der Insolvenzverwalter von den Gläubigern nicht mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragt worden. Zwar ist der Antragsteller auch bemüht, außerhalb
  92. des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfindungsvergleich zu gelangen. Wie zuletzt durch die Schreiben des von ihm mit
  93. den entsprechenden Verhandlungen beauftragten Rechtsanwalts S.
  94. vom
  95. 26. April 2007 und 22. Juli 2007 bestätigt, haben diese Bemühungen jedoch
  96. ebenfalls nicht zu so konkreten Ergebnissen geführt, dass nach derzeitigem
  97. Sachstand von der realistischen Möglichkeit ausgegangen werden könnte, dem
  98. Antragsteller werde auf diesem Wege in absehbarer Zeit eine Neuordnung seiner zerrütteten Vermögenslage gelingen. Ein weiteres Abwarten mit der Beschwerdeentscheidung, ob der - schon wiederholt als unmittelbar bevorstehend
  99. angekündigte, aber dennoch bisher nicht zustande gekommene - Abfindungsvergleich doch noch erreicht wird, ist nicht veranlasst. Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars steht
  100. grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über
  101. dessen Vermögen. Ist der Notar in Vermögensverfall geraten, so sind hieraus
  102. die durch die Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zunächst Gelegenheit zu geben wäre, seine Vermögenslage wieder zu ordnen, dies auch dann
  103. nicht, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im
  104. Gegenteil wird in diesem Fall der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet und
  105. -6-
  106. damit die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 1 Nr. 6
  107. BNotO erleichtert. Das Insolvenzverfahren kann Wirkungen für das berufsrechtliche Verfahren somit erst dann zeitigen, wenn aufgrund seines Ablaufs die Annahme gerechtfertigt ist, es werde etwa über ein Insolvenzplanverfahren in überschaubarer Zeit eine Neuordnung der finanziellen Verhältnisse des Notars
  108. gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO
  109. entkräftet (Senat aaO = NJW 2007, 1287, 1288 Rn. 10). Nichts anderes kann
  110. gelten, wenn sich der Notar bemüht, außerhalb des Insolvenzverfahrens mit
  111. seinen Gläubigern zu einem umfassenden Abfindungsvergleich zu gelangen.
  112. 9
  113. Dass es dem Antragsteller ohne Insolvenzplanverfahren oder Abfindungsvergleich auf sonstigem Wege noch gelingen könnte, seine zerrüttete
  114. Vermögenslage wieder zu ordnen, behauptet er selbst nicht und ist nach dem
  115. Inhalt des Berichts des Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 für die erste
  116. Gläubigerversammlung, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht in Zweifel
  117. zieht, ausgeschlossen.
  118. 10
  119. 2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die Art seiner Wirtschaftsführung gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50
  120. Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO).
  121. 11
  122. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind zerrüttet, er befindet sich in Vermögensverfall. Dies steht - über die Vermutung nach § 50
  123. Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNot hinaus - aufgrund des bereits erwähnten Berichts des
  124. Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 fest; danach ist der Antragsteller
  125. überschuldet und zahlungsunfähig. Das stellt dieser auch nicht (mehr) in Abrede. Dem entsprach seine Wirtschaftsführung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die seine Gläubiger seit dem Jahr 2003 dazu zwang, in einer Vielzahl
  126. von Fällen wegen berechtigter Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  127. -7-
  128. gegen ihn auszubringen. Eine derartige Form der Wirtschaftsführung eines Notars ist unabhängig davon nicht hinnehmbar, ob die Zwangsmaßnahmen wegen
  129. schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars notwendig geworden sind (st. Rspr., s. nur Senat, Beschluss
  130. vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m. w. N.).
  131. 12
  132. All dies gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, denn es stellt die
  133. Integrität des Antragstellers und seine Unabhängigkeit in Frage, wie das Oberlandesgericht ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt hat. Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller wegen seiner
  134. finanziellen Notlage fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen
  135. Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu
  136. beeinflussen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck entgegentreten will oder
  137. kann. Darüber hinaus begründen seine Zahlungsschwierigkeiten sowie vor allem die gegen ihn geführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr,
  138. dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder zur Tilgung eigener Schulden gar auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Eine derartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
  139. genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gefährdung der Interessen der
  140. Rechtsuchenden in den hier einschlägigen Tatbestandsvarianten des § 50
  141. Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des
  142. Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss,
  143. während die dritte tatbestandliche Variante der Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte
  144. -8-
  145. Gefährdung der Rechtsuchenden normiert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
  146. die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden
  147. können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine
  148. Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie
  149. auf ein Notaranderkonto eingezahlt worden sind (Senat aaO).
  150. 13
  151. Hier kommt indessen noch verstärkend hinzu, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit bei der Durchführung von Verwahrungsgeschäften
  152. bestehende Vorschriften sowie erteilte Weisungen missachtet hatte, wie sich
  153. aus der rechtskräftig gewordenen Disziplinarverfügung des Präsidenten des
  154. Landgerichts K.
  155. vom 16. Juni 2003 (Geldbuße von 10.000 €) ergibt. Hatte
  156. sich damit aber schon in der Vergangenheit gezeigt, dass der Antragsteller im
  157. Einzelfall die von ihm zu wahrenden Interessen der Rechtsuchenden hintanstellt, so sind derartige oder vergleichbare Unkorrektheiten seiner Amtsführung
  158. angesichts seiner wirtschaftlichen Bedrängnis nunmehr in besonderer Weise zu
  159. besorgen. Auch hierauf hat das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen.
  160. 14
  161. Für diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vor
  162. dem Oberlandesgericht die Sachlage im Zeitpunkt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidend. Nicht etwa lassen die hiermit verbundenen Einschränkungen der Verfügungsbefugnis des Antragstellers die geschilderten Gefährdungen entfallen. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des Gesetzes,
  163. wonach regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben die
  164. Amtsenthebungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 der weitere Amtsenthebungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO tritt, der gerade die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bereits in sich schließt.
  165. -9-
  166. 15
  167. 3. Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Antragsgegners,
  168. den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar zu entheben.
  169. 16
  170. Der Antragsgegner durfte die Voraussetzungen für eine endgültige
  171. Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO im Sinne des § 54
  172. Abs. 1 Nr. 2 BNotO für gegeben halten (s.o. 2.). Bei der Ausübung des ihm
  173. durch diese Vorschrift bei der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung
  174. eingeräumten Ermessens hat er nicht fehlerhaft im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz
  175. 3 BNotO gehandelt. Er hat den gravierenden Folgen der vorläufigen Amtsenthebung für den Antragsteller die Gefahren gegenübergestellt, die für die
  176. Rechtsuchenden entstünden, wenn der Antragsteller trotz seiner desolaten finanziellen Lage und der deswegen gegen ihn ständig ausgebrachten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung über die Amtsenthebung weiterhin als Notar tätig wäre. Dabei hat der Antragsgegner die Interessen der Rechtsuchenden als gewichtiger erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass
  177. er hierbei die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder
  178. von diesem in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist der Grundsatz der
  179. Verhältnismäßigkeit nicht verletzt; dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund der früheren Pflichtverletzungen des Antragstellers, die zu der erwähnten
  180. Disziplinarverfügung geführt haben.
  181. - 10 -
  182. 17
  183. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.
  184. Schlick
  185. Wendt
  186. Ebner
  187. Becker
  188. Bauer
  189. Vorinstanz:
  190. OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 X (Not) 43/05 -