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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. NotZ 33/07
  4. vom
  5. 26. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. wegen Bestellung zum Notar
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz
  11. und Eule am 26. November 2007
  12. beschlossen:
  13. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche
  14. Kosten sind nicht zu erstatten.
  15. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner auf Anregung des
  19. Vorsitzenden des Senats die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
  20. haben, ist über die Kosten in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO
  21. (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) zu
  22. entscheiden. Demgemäß hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei eine summarische Prüfung genügt. Das Gericht ist nicht gehalten, nur wegen der Verteilung
  23. der Kosten alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen
  24. im Einzelnen abzuhandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ
  25. 5/06). Insoweit gilt:
  26. 2
  27. Bei summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner zugunsten des
  28. - mittlerweile aus dem Bewerberfeld ausgeschiedenen - Mitkonkurrenten Dr. I.
  29. - 3 -
  30. getroffene Auswahlentscheidung im Anschluss an die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zu bemerken: Nach der
  31. zum Anwaltsnotariat ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 110, 304) müssen bei der Auswahlentscheidung unter konkurrierenden Rechtsanwälten die notarspezifischen Leistungen im Verhältnis zu
  32. der bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein stärkeres Gewicht erhalten als dies in den AVNot a.F. bestimmt war. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf
  33. die Beantwortung der Frage hat, welches Gewicht bei der Beurteilung der fachlichen Eignung zweier konkurrierender (landesfremder) Notare der Examensnote im Verhältnis zu den sonstigen (etwa durch dienstliche Beurteilungen dokumentierten) beruflichen Leistungen beigemessen werden darf. Dies ändert aber
  34. selbstverständlich nichts daran, dass gleichwohl bei dem anzustellenden Individualvergleich um eine ausgeschriebene Nur-Notarstelle im Einzelfall die (deutlich) bessere Examensnote den Ausschlag geben kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, Rn. 42 ff).
  35. 3
  36. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf ein "Punktesystem" beanstandet hat, ist festzuhalten, dass der Senat in den bisher zu den ausgeschriebenen 25 "freien" Notarstellen für das badische Rechtsgebiet ergangenen
  37. Entscheidungen diesen, auch von anderen Mitbewerbern erhobenen, Einwand
  38. nicht hat durchgreifen lassen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ
  39. 50/06, NotZ 51/06 und NotZ 52/06, jeweils juris). Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auf Antrag eines der Beschwerdeführer im Wege der
  40. einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner untersagt, die betreffenden Stellen zu besetzen (Kammerbeschlüsse vom 3. September 2007 - 1 BvR 2203/07
  41. und 1 BvR 2177/07). Da aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts die vom Antragsgegner angewandte Auswahlmethode wieder in Frage
  42. - 4 -
  43. gestellt ist, hat der Senat davon abgesehen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
  44. Schlick
  45. Galke
  46. Lintz
  47. Herrmann
  48. Eule
  49. Vorinstanz:
  50. OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2007 - 22 Not 76/06 (H) -