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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. NotZ 30/00
  4. vom
  5. 26. März 2001
  6. in dem Verfahren
  7. - 2 -
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
  9. Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé
  10. und Dr. Toussaint am 26. März 2001
  11. beschlossen:
  12. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
  13. des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
  14. vom 23. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
  15. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
  16. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf jeweils
  17. 100.000 DM festgesetzt.
  18. - 3 -
  19. Gründe
  20. I.
  21. Der Antragsteller legte im Jahre 1984 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend (6,30 Punkte)" ab. Das Landesjustizprüfungsamt setzte auf seinen Widerspruch hin die Note zunächst auf "ausreichend
  22. (6,45 Punkte)" und, nachdem er mit dem Ziel, eine Gesamtnote von "befriedigend (6,50 Punkte) oder besser" verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hatte,
  23. auf "befriedigend (6,55 Punkte)" fest. Daraufhin wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.
  24. Der Antragsteller, der seit 1985 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und
  25. Landgericht H. zugelassen ist, bewarb sich im Jahre 1998 um eine von sieben
  26. in der Niedersächsischen Rechtspflege 1998, 171 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den Mitbewerbern
  27. mit der höchsten Punktzahl zu übertragen. Dabei ging sie davon aus, daß der
  28. Antragsteller in der Zweiten juristischen Staatsprüfung eine Examensnote von
  29. 6,55 Punkten erreicht hatte; seiner Auffassung, der Bewertung seien 8 Punkte,
  30. nämlich ein mittleres Befriedigend zugrunde zu legen, folgte sie nicht. Der Antragsteller griff diesen Bescheid mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  31. an und suchte zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das
  32. Oberlandesgericht wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
  33. - 4 -
  34. durch Beschluß vom 16. Juli 1999 zurück. Nachdem die Antragsgegnerin die
  35. Mitbewerber zu Notaren bestellt hatte, beantragte der Antragsteller die Feststellung, daß der Bescheid vom 2. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sei. Das
  36. Oberlandesgericht wies den Antrag wegen fehlenden Feststellungsinteresses
  37. als unzulässig, im übrigen aber auch als unbegründet zurück. Die hiergegen
  38. gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg; der Senat wies sie mit Beschluß vom 31. Juli 2000 (NotZ 3/00 - NJW 2001, 758) mit
  39. der Maßgabe zurück, daß der Antrag unbegründet sei. Den Fortsetzungsfeststellungsantrag erachtete er für zulässig, weil sich die Frage der Bewertung
  40. des Ergebnisses der Zweiten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers wie
  41. in der Vergangenheit auch in Zukunft in gleicher Weise stellen werde. In der
  42. Sache führte der Senat aus, im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO könne nicht geltend gemacht werden, daß die (bestandskräftige) Entscheidung
  43. über die Festsetzung der Note für die Zweite juristische Staatsprüfung fehlerhaft sei. Nichts anderes gelte, wenn ein Großteil der Bewerber die im übrigen
  44. mögliche Höchstpunktzahl von 90 Punkten erreicht habe und die Auswahlentscheidung vom Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung abhänge. Die
  45. in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich
  46. bedenkenfrei geregelt.
  47. Am 16. September 1999 bewarb sich der Antragsteller um eine von neun
  48. in der Niedersächsischen Rechtspflege 1999, 191 für den Amtsgerichtsbezirk
  49. H. ausgeschriebenen Notarstellen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 teilte ihm
  50. die Antragsgegnerin mit, daß sie seiner Bewerbung nicht entsprechen könne.
  51. Er stehe in der Rangfolge der Bewerber mit 122,75 Punkten an zwölfter Stelle,
  52. - 5 -
  53. wobei wiederum von einem Examensergebnis von 6,55 Punkten auszugehen
  54. sei; sie beabsichtige, die neun Stellen punktbesseren Mitbewerbern zu übertragen.
  55. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche
  56. Entscheidung gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit 7,75 Punkten, einem mittleren Befriedigend, hätte bewertet werden müssen. Nachdem das Oberlandesgericht mit Beschluß vom
  57. 5. Juni 2000 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, bestellte die Antragsgegnerin zwischen dem 19. und 22. Juni 2000
  58. die neun punktbesseren Mitbewerber zu Notaren. Daraufhin hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Feststellung begehrt, daß der Bescheid der
  59. Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen sei und er, der Antragsteller, zum Notar
  60. hätte bestellt werden müssen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein
  61. Feststellungsbegehren weiter. Er macht geltend, das Oberlandesgericht hätte
  62. die rechtlichen und rechnerischen Grundlagen der Punktzahlen der weiteren
  63. Beteiligten überprüfen müssen. Auch sei fraglich, ob die Praxis der Notarbestellungen der Bewertung der Examensnote im Verhältnis zu den anderen
  64. Auswahlgesichtspunkten nicht ein übermäßiges Gewicht beilege.
  65. II.
  66. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der
  67. Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig.
  68. - 6 -
  69. Im Verfahren nach § 111 BNotO ist ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht
  70. zulässig, es sei denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.
  71. 4 GG leer. Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst
  72. in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine
  73. Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4
  74. und vom 31. Juli 2000 aaO - jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag in
  75. der Sache NotZ 3/00 aus den dort genannten Gründen vor. Nachdem jedoch
  76. geklärt war, welche Examensnote des Antragstellers künftigen Bewerbungen
  77. zugrunde zu legen ist, und daß gegen die Regelung der Niedersächsischen
  78. AVNot über die Gewichtung der Prüfungsergebnisse im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, kann ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, dieselben Rechtsfragen erneut klären zu lassen, nicht anerkannt werden. Sonstige konkrete
  79. Ausführungen, die - nachdem die Mitbewerber zu Notaren bestellt worden sind
  80. und damit ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen und dem Antragsteller
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  82. künftig ausscheidet - zu einer abweichenden Beurteilung der Zulässigkeitsfrage führen könnten, enthält die Beschwerdebegründung nicht.
  83. Rinne
  84. Wahl
  85. Doyé
  86. Streck
  87. Toussaint