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163 lines
3.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. LwZR 7/13
  5. Verkündet am:
  6. 28. November 2014
  7. Langendörfer-Kunz
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
  14. Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin
  15. Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die
  16. ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
  19. - Landwirtschaftssenat -
  20. des
  21. Brandenburgischen
  22. Oberlandes-
  23. gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage
  24. stattgegeben worden ist.
  25. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
  26. das
  27. Urteil
  28. des
  29. Amtsgerichts
  30. Frankfurt
  31. (Oder)
  32. - Land-
  33. wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
  34. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. 1
  38. Mit schriftlichem Vertrag verpachtete J.
  39. P.
  40. ihm gehörende
  41. Grundstücke (insgesamt 11,73 ha bestehend aus den Flurstücken 55 und 28)
  42. der Beklagten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung für die Zeit vom
  43. 1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2021 zu einem jährlichen Pachtzins von
  44. 2.444,65 €.
  45. 2
  46. Die Pachtflächen befanden sich in dem Gebiet, in dem später ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Der Verpächter schrieb im April 2008
  47. an die Flurneuordnungsbehörde, dass er zugunsten der Klägerin gegen eine
  48. -3-
  49. Geldleistung von insgesamt 57.300 € auf eine Landabfindung verzichtete.
  50. Weiter erklärte er, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet
  51. seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die
  52. Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im April 2008, dass
  53. sie den Landverzicht von J.
  54. P.
  55. zu ihren Gunsten annehme und einen
  56. Geldausgleich von 57.300 € nach Aufforderung an die Behörde zahlen werde.
  57. In dem Bodenordnungsverfahren wurden an Stelle der Flurstücke 55 und 28
  58. u.a. die Flurstücke 114 und 70 gebildet. Die Klägerin wurde auf Grund des
  59. Ersuchens der Flurneuordnungsbehörde vom 1. Oktober 2010 im Juni/Juli 2011
  60. als Eigentümerin der neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
  61. 3
  62. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe
  63. der Flurstücke sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch
  64. die
  65. Nichtherausgabe
  66. entstandenen
  67. Verzugsschadens
  68. gerichtete
  69. Klage
  70. abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beklagte
  71. zur
  72. Herausgabe
  73. des
  74. Grundstücks
  75. und
  76. zum
  77. Ersatz
  78. vorgerichtlicher
  79. Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der
  80. Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin
  81. eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat es
  82. abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem
  83. Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des
  84. amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Klägerin beantragt die
  85. Zurückweisung der Revision.
  86. Entscheidungsgründe:
  87. 4
  88. Der zu entscheidende Sachverhalt entspricht - mit der Abweichung, dass
  89. es hier um Grundstücke geht, die vor dem Eintritt des neuen Rechtszustands in
  90. dem
  91. Bodenordnungsverfahren
  92. einem
  93. anderen
  94. Eigentümer
  95. gehörten
  96. -
  97. demjenigen in dem zwischen denselben Parteien geführten Revisionsverfahren
  98. -4-
  99. (LwZR 6/13). Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung deshalb
  100. zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des in jener Sache heute
  101. ergangenen Urteils Bezug.
  102. Stresemann
  103. Czub
  104. Vorinstanzen:
  105. AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 26/11 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 73/12 -
  106. Brückner