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3.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. LwZR 4/14
  4. vom
  5. 16. April 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April 2015
  9. durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die
  10. Richterin Dr. Brückner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVfG ohne Zuziehung
  11. ehrenamtlicher Richter -
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des
  15. Oberlandesgerichts Celle vom 20. August 2014 wird auf Kosten
  16. des Beklagten als unzulässig verworfen.
  17. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €.
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. Die Kläger zu 1 nutzten in der Vergangenheit einen über das Grundstück
  22. des Beklagten führenden Weg, um ihre Grünlandflächen zu bewirtschaften. Der
  23. Beklagte
  24. untersagte
  25. den
  26. Klägern
  27. zu
  28. 1
  29. die
  30. weitere
  31. Überfahrt.
  32. Das
  33. Landwirtschaftsgericht hat deren auf Entfernung der errichteten Absperrungen
  34. und Gewährung der freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen. Während
  35. des Berufungsrechtszuges haben die Kläger zu 1 ihren Hof, zu dem die
  36. Gründlandflächen gehören, auf ihren Sohn, den Kläger zu 3, übertragen. Dieser
  37. hat seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt. Das Berufungsgericht hat das
  38. Urteil geändert und dem nunmehr auf Duldung zugunsten des Klägers zu 3
  39. gerichteten Klageantrag im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen wendet sich
  40. der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung
  41. der Berufung erreichen will. Die Kläger beantragen Zurückweisung des
  42. Rechtsmittels.
  43. -3-
  44. II.
  45. 2
  46. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des
  47. Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
  48. 3
  49. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
  50. EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
  51. Revisionsverfahren
  52. maßgebend,
  53. wobei die Wertberechnung
  54. nach
  55. den
  56. allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss
  57. vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.; Beschluss vom 10. Juli
  58. 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6). Durch das angegriffene Urteil ist der Beklagte
  59. lediglich in Höhe von 8.000 € beschwert. Maßgeblich ist die Wertminderung, die
  60. sein Grundstück durch die von dem Berufungsgericht angenommene
  61. altrechtliche Dienstbarkeit erfährt. Diesen Wert legt die Beschwerde nicht dar.
  62. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Beschwer - der Festsetzung des
  63. Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht entsprechend und unter
  64. Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung - mit 8.000 € anzusetzen.
  65. 4
  66. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Weg müsse unter
  67. hälftiger Kostenbeteiligung des Beklagten durch Aufwendungen in Höhe von
  68. rund 45.000 € „ertüchtigt“ werden, um die Durchfahrt mit landwirtschaftlichem
  69. Gerät zu ermöglichen. Der Beklagte ist nicht dazu verurteilt worden, solche
  70. Kosten zu tragen. Ob die mit einer Verbesserung des Wegs verbundenen
  71. Kosten überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann dahinstehen.
  72. Jedenfalls
  73. hat
  74. das
  75. Berufungsgericht
  76. die
  77. Verurteilung
  78. des
  79. Beklagten
  80. ausdrücklich auf die Gestattung und Ermöglichung der Durchfahrt „im Verlauf
  81. der vorhandenen, zur Zeit mit einer Asphaltdecke versehenen Wegestrecke“
  82. beschränkt. Dies erfolgte gerade im Hinblick darauf, dass es die Herstellung
  83. des Wegs als Aufgabe der Kläger ansah, weil der Pächter des Beklagten das
  84. Wegstück nur in einem kleinen vorderen Bereich mitbenutze.
  85. -4-
  86. III.
  87. 5
  88. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
  89. Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.
  90. Stresemann
  91. Czub
  92. Vorinstanzen:
  93. AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.11.2013 - 4 Lw 18/12 OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2014 - 7 U 2/14 (L) -
  94. Brückner