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946 lines
55 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. KZR 65/12
  5. Verkündet am:
  6. 17. Dezember 2013
  7. Bürk
  8. Amtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. Stromnetz Heiligenhafen
  19. GWB § 20 Abs. 1 aF; EnWG § 46 Abs. 1, 2
  20. a) Gemeinden haben auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten; sie können sich in
  21. diesem Zusammenhang weder auf ein "Konzernprivileg" noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten "In-house-Geschäfts" berufen.
  22. b) Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt,
  23. dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe
  24. mitgeteilt werden.
  25. c) Die Übertragung des Netzbetriebs auf einen Eigenbetrieb ist unwirksam,
  26. wenn ein entsprechender Konzessionsvertrag wegen unbilliger Behinderung
  27. von Unternehmen, die sich um die Konzession bewerben, nichtig wäre.
  28. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12 - OLG Schleswig
  29. LG Kiel
  30. -2-
  31. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und
  32. Dr. Deichfuß
  33. für Recht erkannt:
  34. Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. 1
  38. Die Beklagte ist Eigentümerin des Stromversorgungsnetzes im Stadtgebiet der Klägerin. Die Klägerin hatte mit der Schleswag AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von
  39. 20 Jahren ab dem Jahr 1989 geschlossen, der dieser gestattete, Stromversorgungsleitungen auf und unter den öffentlichen Wegen des Gemeindegebiets zu
  40. betreiben. Die Endschaftsbestimmung dieses Vertrags sieht vor, dass die Gemeinde, falls sie nach Vertragsablauf das Vertragsverhältnis mit der Schleswag
  41. AG nicht fortsetzen will, verpflichtet ist, die ausschließlich der Stromverteilung
  42. im Gemeindegebiet dienenden Anlagen zum Sachzeitwert zu übernehmen.
  43. 2
  44. Am 30. Dezember 2006 machte die Klägerin das Vertragsende zum
  45. 31. Dezember 2008 bekannt und setzte eine Frist für Angebote zum Abschluss
  46. eines neuen Konzessionsvertrags bis zum 30. April 2007. Die Beklagte und ein
  47. -3-
  48. anderes Unternehmen gaben Angebote ab. Der Stadtrat der Klägerin entschied
  49. am 11. Dezember 2008, keinem der Interessenten den Abschluss eines Konzessionsvertrags anzubieten, sondern den Netzbetrieb durch einen zu gründenden Eigenbetrieb selbst zu übernehmen. Laut Sitzungsprotokoll wurden bei
  50. dieser Entscheidung folgende Kriterien berücksichtigt:
  51. "3
  52. Höhe der Konzessionsabgabe
  53. Höhe des sog. Kommunalrabatts
  54. Kostenverteilung für Leitungsumlegungen
  55. Laufzeit des Konzessionsvertrags
  56. sog. Endschaftsregelung
  57. Pflicht zur Erdverkabelung
  58. Rückbau stillgelegter Leitungen".
  59. Ihre Entscheidung machte die Klägerin am 25. März 2009 mit folgender
  60. Begründung amtlich bekannt:
  61. "Durch die Konzessionierung der Stadtwerke […] als Eigenbetrieb
  62. wird der Stromnetzbetrieb der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet kommunalisiert. Die Stadt erwirbt hierdurch den größtmöglichen Einfluss auf den Betrieb des Stromverteilnetzes. Die Stadt
  63. ist davon überzeugt, dass durch die Konzessionierung der Stadtwerke für die Zukunft bessere Konditionenbedingungen (z.B. Einfluss der Stadt auf strategische Entscheidungen und auf das
  64. Netzeigentum, auch nach Ablauf der Konzessionierung, Flexibilität) erzielt werden können, als diese von den konkurrierenden
  65. Bewerbern angeboten werden.
  66. Die Stadt […] ist sich sicher, mit der Entscheidung für Stadtwerke
  67. die besten Voraussetzungen für eine zuverlässige, preisgünstige
  68. und umweltgerechte Stromversorgung geschaffen zu haben."
  69. 4
  70. In den anschließenden Verhandlungen über die Netzübernahme konnten
  71. sich die Parteien weder über Umfang noch Kaufpreis der zu übereignenden
  72. Anlagen einigen.
  73. -4-
  74. 5
  75. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Übertragung des Eigentums am
  76. örtlichen Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung, hilfsweise gegen
  77. Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung. Ferner verlangt sie die
  78. Übertragung etwa erforderlicher schuldrechtlicher und dinglicher Grundstücksnutzungsrechte und sämtlicher Rechte und Pflichten aus bestehenden Verträgen mit Anschlussnehmern, Anschlussnutzern und Netznutzern, soweit sie sich
  79. auf das Netzanschluss-, das Anschlussnutzungs- und das Netznutzungsverhältnis beziehen, sowie die Herausgabe zugehöriger Unterlagen. Außerdem
  80. beantragt die Klägerin Auskunft über verschiedene Kennzahlen des Netzes sowie über Daten, die für die Regulierung der Netzentgelte erheblich sind. Für den
  81. Fall des zumindest teilweisen Obsiegens mit dem Übereignungsantrag verlangt
  82. sie ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen verzögerter oder unvollständiger Erfüllung der eingeklagten Ansprüche.
  83. 6
  84. Das Landgericht (LG Kiel, RdE 2012, 260) hat die Klage abgewiesen.
  85. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig, WuW/E
  86. DE-R 3746). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
  87. Klägerin ihre Anträge weiter.
  88. Entscheidungsgründe:
  89. 7
  90. A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Netzes aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG oder § 9 Nr. 1 des Konzessionsvertrags verneint und deshalb auch die weiteren Klageanträge abgewiesen.
  91. Dazu hat es ausgeführt:
  92. -5-
  93. 8
  94. Die Übertragung des Netzbetriebs auf den Eigenbetrieb der Klägerin sei
  95. wegen Verstoßes gegen energiewirtschafts- und kartellrechtliche Bestimmungen nach § 134 BGB nichtig.
  96. 9
  97. Die Klägerin habe die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 EnWG nicht beachtet und damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 Satz 1
  98. EnWG verstoßen. Sie sei zu einer diskriminierungsfreien Auswahl des Netzbetreibers verpflichtet gewesen, bei der schon vor Inkrafttreten des § 46 Abs. 3
  99. Satz 5 EnWG vorrangig die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen gewesen
  100. seien. Die Auswahlentscheidung der Klägerin genüge diesen Anforderungen
  101. nicht. Die Klägerin habe sich dabei nicht mit Fragen des Preisniveaus oder der
  102. Effizienz auseinandergesetzt. Da damit maßgebliche Abwägungsgesichtspunkte fehlten, habe die Klägerin ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Auf
  103. die im Vergaberecht anerkannte Privilegierung der In-house-Vergabe könne die
  104. Klägerin sich schon deshalb nicht berufen, weil die Dienstleistungen des Netzbetreibers ganz überwiegend nicht für sie, sondern für die Energienachfrager in
  105. der Gemeinde erbracht würden.
  106. 10
  107. Zugleich habe die Klägerin gegen das Behinderungsverbot des § 20
  108. GWB aF verstoßen. Als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift habe sie ein
  109. Monopol auf dem relevanten Angebotsmarkt für Leitungsrechte zum Verteilnetzbetrieb im Gemeindegebiet. Eine Entscheidung über deren Vergabe, welche die energiewirtschaftsrechtlichen Kriterien missachte oder hintanstelle, sei
  110. sachwidrig und leistungsfremd.
  111. 11
  112. Wegen der wirtschaftlichen Identität von Gemeinde und neuem Konzessionsnehmer folge aus dem Rechtsgedanken des § 36 Abs. 2 GWB, dass der
  113. Verstoß gegen § 46 Abs. 3 EnWG und § 20 GWB aF keine Gleichbehandlungs-
  114. -6-
  115. ansprüche Dritter, sondern ausnahmsweise die Unwirksamkeit der gesetzwidrigen Entscheidung über den Netzbetreiber nach § 134 BGB zur Folge habe.
  116. 12
  117. Die auf Kartellrecht gestützte Einwendung der Beklagten sei nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte ihre energie- und kartellrechtlichen Einwendungen erst spät erhoben. Einen vertraglichen Übertragungsanspruch habe sie
  118. aber stets ebenso in Frage gestellt wie einen gesetzlichen Anspruch auf Übereignung. Im Übrigen dienten § 46 EnWG und § 20 GWB aF primär öffentlichen
  119. Interessen, so dass sie jederzeit zu beachten seien.
  120. 13
  121. Ob ein vertraglicher Übertragungsanspruch der Klägerin bestehe, könne
  122. dahinstehen. Die Klägerin sei jedenfalls an seiner Durchsetzung aus kartellrechtlichen Gründen gehindert, weil sie damit gegen das Diskriminierungsverbot
  123. verstoße. Es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, gesetzliche Pflichten
  124. durch Berufung auf die Endschaftsbestimmung des Konzessionsvertrags zu
  125. umgehen.
  126. 14
  127. B. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht
  128. sowohl gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint.
  129. 15
  130. I. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem
  131. Gebiet sind die Gemeinden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20 Abs. 1
  132. GWB aF) und § 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb
  133. eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb
  134. auszuwählen (nachstehend zu 1). Die Auswahl muss in einem transparenten
  135. Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des
  136. § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren (nachstehend
  137. zu 2). Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, liegt eine
  138. -7-
  139. unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (nachstehend zu 3).
  140. 16
  141. 1. Gemeinden haben bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten im
  142. Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG das Diskriminierungsverbot der § 19 Abs. 2 Nr. 1
  143. GWB (§ 20 Abs. 1 GWB aF) und § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten.
  144. 17
  145. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Gemeinden als Normadressaten des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots angesehen.
  146. 18
  147. aa) Gemeinden handeln beim Abschluss von Konzessionsverträgen als
  148. Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts (BGH, Beschluss vom
  149. 15. April 1986 - KVR 6/85, WuW/E BGH 2247, 2249 - Wegenutzungsrecht; Beschluss vom 11. März 1997 - KZR 2/96, RdE 1997, 197, 198 - Erdgasdurchgangsleitung).
  150. 19
  151. bb) Sie haben dabei eine marktbeherrschende Stellung.
  152. 20
  153. (1) Sachlich relevanter Markt ist das Angebot von Wegenutzungsrechten
  154. zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zum Netz der allgemeinen
  155. Versorgung mit Energie gehören (sog. "qualifizierte Wegenutzungsrechte" im
  156. Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG, vgl. etwa Säcker/Mohr/Wolf, Konzessionsverträge im System des europäischen und deutschen Wettbewerbsrechts, S. 53). Die
  157. Revision macht ohne Erfolg geltend, die Gemeinden seien nicht als Anbieter
  158. von Leitungsrechten, sondern als Nachfrager von Netzinfrastrukturdienstleistungen zu behandeln, weil sie die kommunale Energieversorgung zu gewährleisten hätten. Auch wenn der Konzessionsvertrag eine Nachfrage nach Netzinfrastrukturdiensten deckt, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinde damit
  159. zugleich ihre Wegerechte wirtschaftlich verwertet.
  160. -8-
  161. 21
  162. (2) Der relevante Markt ist örtlich auf das Gemeindegebiet der jeweiligen
  163. Gemeinde beschränkt (BGH, RdE 1997, 197, 199 mwN - Erdgasdurchgangsleitung; Säcker/Mohr/Wolf, aaO S. 54 ff.; Büdenbender, Materiellrechtliche Entscheidungskriterien der Gemeinden bei der Auswahl des Netzbetreibers in
  164. energiewirtschaftlichen Konzessionsverträgen, S. 69 f.; Salje, EnWG, § 46
  165. Rn. 184; aA Brucker in Kermel/Brucker/Baumann, Wegenutzungsverträge und
  166. Konzessionsabgaben in der Energieversorgung, S. 91 ff.). Er umfasst sämtliche
  167. Wege, die sich für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet eignen.
  168. 22
  169. Eine Einbeziehung anderer Gemeinden in den örtlich relevanten Markt ist
  170. nicht im Hinblick auf das Bedarfsmarktkonzept geboten. Die Wegerechte der
  171. Gemeinde sind aus Sicht der am Netzbetrieb interessierten Unternehmen nicht
  172. funktional gegen diejenigen einer anderen Gemeinde austauschbar, die keinen
  173. Zugang zu den örtlichen Anschlussnehmern erlauben und im Übrigen regelmäßig in einem nicht deckungsgleichen zwanzigjährigen Turnus durch andere örtliche Wegerechtsmonopolisten vergeben werden. Räumliche Zugangsschranken auf dem nachgelagerten Markt, auf dem sich der Nachfrager als Anbieter
  174. betätigen will, können den relevanten Markt begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom
  175. 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 12 - MAN-Vertragswerkstatt). So
  176. liegen die Dinge hier. Als Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung in
  177. einem bestimmten Gemeindegebiet kann sich nur ein Unternehmen betätigen,
  178. dem die Gemeinde die entsprechende Konzession übertragen hat.
  179. 23
  180. b) Der betroffene Markt ist gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich. Der Zugang zum Wegenutzungsrecht ist bereits dadurch eröffnet,
  181. dass die Gemeinden aufgrund der Bekanntmachungspflichten nach § 46 Abs. 3
  182. EnWG fremde Unternehmen dazu aufzufordern haben, sich im Wettbewerb um
  183. die Konzession zu bewerben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992
  184. - KZR 10/91, BGHZ 119, 335, 339 - Stromeinspeisung I).
  185. -9-
  186. 24
  187. c) Als Normadressat sind die Gemeinden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB
  188. (§ 20 Abs. 1 GWB aF) verpflichtet, im Auswahlverfahren keinen Bewerber um
  189. die Konzession unbillig zu behindern oder zu diskriminieren. Diese Verpflichtung steht mit den Regelungen des Energiewirtschaftsrechts und dem Recht auf
  190. kommunale Selbstverwaltung im Einklang.
  191. 25
  192. aa) Zu Unrecht meint die Revision, dass die Auswahl des Konzessionärs
  193. bis zum Inkrafttreten von § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG am 4. August 2011 nach
  194. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frei von gesetzlichen Vorgaben
  195. gewesen sei. Zwar hat der Senat zum Zweck der Laufzeitbeschränkung für
  196. Konzessionsverträge nach § 103a GWB aF auf 20 Jahre ausgeführt, dass die
  197. Kommunen völlig frei und ungehindert darüber sollten entscheiden können, wer
  198. nach Auslaufen eines Konzessionsvertrags für die Energieversorgung zuständig sein solle (BGH, Urteil vom 16. November 1999 - KZR 12/97, BGHZ 143,
  199. 128, 146 f. - Endschaftsbestimmung I). Diese Aussage des Senats steht aber
  200. im Zusammenhang mit dem damaligen Ziel der gesetzlichen Regelung, den
  201. freien Wettbewerb um - seinerzeit noch - geschlossene Versorgungsgebiete zu
  202. eröffnen und zu schützen. Es galt zu vermeiden, dass die Höhe der in einer
  203. Endschaftsbestimmung vorgesehenen Gegenleistung für die Netzübernahme
  204. eine prohibitive Wirkung hatte und deshalb zu einer faktischen Bindung der
  205. Gemeinde an den bisherigen Netzbetreiber führte, die dem Zweck der Laufzeitbeschränkung zuwiderliefe, im Abstand von 20 Jahren eine freie Entscheidung
  206. über den künftigen Netzbetreiber zu treffen. Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde ist also vor Bindungen an den bisherigen Vertragspartner geschützt, die
  207. über eine Laufzeit von 20 Jahren hinausgehen. Dies entspricht der Zielsetzung
  208. des vom Gesetz gewollten Wettbewerbs um das Netz. Dass die Gemeinde bei
  209. der Bestimmung des künftigen Konzessionärs frei von jeder gesetzlichen Vorgabe sei, ergibt sich daraus nicht.
  210. - 10 -
  211. 26
  212. Dasselbe gilt für die Gesetzesbegründung zu § 13 EnWG 1998 (heute
  213. § 46 EnWG), wonach die Kommunen "auch künftig frei entscheiden (können),
  214. ob die Versorgung durch ein eigenes Stadtwerk oder ein anderes Unternehmen
  215. erfolgen soll" (BT-Drucks. 13/7274, S. 32).
  216. 27
  217. bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
  218. Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG auf die von § 46 Abs. 2 EnWG erfassten Wegenutzungsverträge Anwendung findet. Die Gemeinden sind verpflichtet,
  219. auch über solche Konzessionen diskriminierungsfrei zu entscheiden (OLG Düsseldorf, RdE 2013, 128, 135; Büdenbender, aaO S. 40 ff.; Säcker/Mohr/Wolf,
  220. aaO S. 46; Klemm, VersorgW 2005, 197, 200; Monopolkommission, 65. Sondergutachten Rn. 456; BKartA, Beschluss vom 30. November 2012 - B8-101/11
  221. Rn. 62 - Kreisstadt Mettmann; zu § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 siehe auch
  222. BGHZ 143, 128, 155 f. - Endschaftsbestimmung I; aA etwa Theobald in Danner/
  223. Theobald, Energierecht, Stand September 2013, § 46 Rn. 34; Kermel/Brucker/
  224. Baumann, aaO S. 85). Die kartellrechtlichen und die energiewirtschaftsrechtlichen Anforderungen stimmen insoweit überein.
  225. 28
  226. (1) Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen
  227. Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei
  228. durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst
  229. ohne weiteres auch Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet (§ 46 Abs. 2 EnWG) gehören. Der in
  230. § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG verwendete Begriff "unmittelbare Versorgung" beschränkt den Anwendungsbereich der Norm nicht auf zusätzlichen Direktleitungsbau (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 103 Abs. 1 Nr. 2 GWB aF;
  231. BerlKommEnR/Wegner, 2. Aufl., EnWG § 46 Rn. 28; aA etwa Albrecht in
  232. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 9 Rn. 36 f.).
  233. - 11 -
  234. 29
  235. (2) Der Aufbau des § 46 EnWG lässt nicht erkennen, dass die Gemeinden die Entscheidung über den Abschluss der von Absatz 2 dieser Norm erfassten Verträge ohne Bindung an das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1
  236. EnWG treffen können. Die Bestimmung des § 46 Abs. 2 EnWG enthält eine
  237. Laufzeitbeschränkung für Wegerechtsverträge, die dem allgemeinen Versorgungsnetzbetrieb dienen (Satz 1), und statuiert Pflichten des bisher Nutzungsberechtigten beim Vertragsablauf (Satz 2). Daraus ergibt sich keine gegenüber
  238. § 46 Abs. 1 EnWG abschließende Regelung. Vielmehr treten diese Bestimmungen für Verträge nach Absatz 2 neben § 46 Abs. 1 EnWG. Nichts anderes
  239. gilt für § 46 Abs. 3 EnWG, der für Verträge nach § 46 Abs. 2 EnWG insbesondere Bekanntmachungspflichten bei Laufzeitende und vor einer Vertragsverlängerung vorsieht.
  240. 30
  241. (3) Ferner gilt § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG, wonach die Gemeinden bis zum
  242. Angebot des Höchstsatzes der zulässigen Konzessionsabgaben den Abschluss
  243. von Wegerechtsverträgen verweigern können, auch - und gerade - für Verträge
  244. nach § 46 Abs. 2 EnWG. Mit § 46 Abs. 1 Satz 2 EnWG sollten den Gemeinden
  245. ihre bisherigen Konzessionseinnahmen gesichert werden (vgl. BT-Drucks. 13/
  246. 7274, S. 32 f.). Voraussetzung dafür ist die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1
  247. EnWG auf alle Leitungsrechte zur unmittelbaren Versorgung (vgl. Büdenbender, aaO S. 43 f.).
  248. 31
  249. cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Gemeinden
  250. auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Diskriminierungsverbot des
  251. § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten haben. Sie können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein "Konzernprivileg" noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten "In-house-Geschäfts" berufen (vgl. VGH Mannheim, NZBau
  252. 2013, 724, 726; Büdenbender, aaO S. 46, 54 f.; Kermel/Schwensfeier, Praxishandbuch der Konzessionsverträge und der Konzessionsabgaben, Kap. 5
  253. - 12 -
  254. Rn. 184 ff.; Albrecht in Schneider/Theobald, aaO § 9 Rn. 89 f.; Pippke/Gaßner,
  255. RdE 2006, 33, 36; Sauer, EWeRK 2013, 28, 37 f. mit Fn. 21; ders., EWeRK
  256. 2013, 100, 108 ff.; BKartA, Beschluss vom 30. November 2012 Rn. 66 ff.
  257. - Kreisstadt Mettmann; Monopolkommission, 65. Sondergutachten Rn. 466 f.;
  258. aA VG Oldenburg, ZNER 2012, 541, 544 f.; Brucker in Kermel/Brucker/
  259. Baumann, aaO S. 86 f.; Hellermann, EnWZ 2013, 147, 152 f., 154; Theobald/
  260. Templin,
  261. Strom-
  262. und
  263. Gasverteilnetze
  264. im
  265. Wettbewerb,
  266. S. 13 f.;
  267. Byok/Graef/Faasch, NZBau 2012, 556, 559).
  268. 32
  269. (1) Allerdings schließt der Wortlaut des § 46 Abs. 4 EnWG für sich allein
  270. die Möglichkeit noch nicht aus, einen Eigenbetrieb bei der Übertragung der
  271. Netznutzungsrechte zu bevorzugen. Danach finden die Absätze 2 und 3 des
  272. § 46 EnWG für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.
  273. 33
  274. Die Vorschrift regelt damit Pflichten der Gemeinde bei der Übertragung
  275. der Wegenutzung auf Eigenbetriebe. Dies war notwendig, um die Anwendung
  276. der an Vertragsschlüsse anknüpfenden Regelungen in § 46 Abs. 2 und 3
  277. EnWG auf die Wegenutzung durch Eigenbetriebe, die mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine Verträge mit der Gemeinde schließen können, zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 3804, 3813; Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. Aufl., § 46 Rn. 88; vgl. BT-Drucks. 13/7274, S. 21).
  278. § 46 Abs. 4 EnWG betrifft also nicht etwa nur die Vergabe von Wegerechten
  279. durch Eigenbetriebe (so aber Haupt/Slawinski, IR 2012, 122, 123; Ortner,
  280. EWeRK 2011, 111, 113).
  281. 34
  282. Die Vorschrift gewährleistet, dass auch im Fall der Wegenutzung durch
  283. einen Eigenbetrieb spätestens nach 20 Jahren (§ 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG) ein
  284. Betreiberwechsel durch eine neue Entscheidung über das Wegerecht, den
  285. Zwang zur Einhaltung der Bekanntmachungspflichten (§ 46 Abs. 3 EnWG) und
  286. gegebenenfalls einen Anspruch auf Überlassung des Netzes (§ 46 Abs. 2
  287. - 13 -
  288. Satz 2 EnWG) ermöglicht wird. Eine ausdrückliche Verweisung auf das Diskriminierungsverbot in § 46 Abs. 1 EnWG enthält § 46 Abs. 4 EnWG allerdings
  289. nicht.
  290. 35
  291. (2) Aus dem Zweck der Regelungen des § 46 EnWG ergibt sich jedoch,
  292. dass die Gemeinde auch bei einer "Systementscheidung" für den Netzbetrieb
  293. durch einen Eigenbetrieb das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu
  294. beachten hat.
  295. 36
  296. § 46 Abs. 2 und 3 EnWG dienen gerade auch dem Zweck, kommunalen
  297. "Ewigkeitsrechten", also dem dauerhaften und unangefochtenen Recht der
  298. Kommunen auf den Netzbetrieb, entgegenzuwirken (vgl. Monopolkommission,
  299. 65. Sondergutachten Rn. 456). § 46 Abs. 4 EnWG soll eine Umgehung dieses
  300. Ziels durch die Wahl gemeindlicher Eigenbetriebe als Netzbetreiber verhindern
  301. (BT-Drucks. 13/7274, S. 21). Auch dann, wenn sich die Gemeinde eines Eigenbetriebs bedient, sollte wenigstens im 20-Jahres-Rhythmus ein Wettbewerb um
  302. das Netz ermöglicht werden (vgl. BGHZ 143, 128, 146 - Endschaftsbestimmung I). § 46 Abs. 4 EnWG dient damit dem Ziel, beim Wettbewerb um die
  303. Konzession für den Netzbetrieb Eigenbetriebe den in Abs. 2 und 3 genannten
  304. Energieversorgungsunternehmen gleichzustellen (vgl. BKartA, Beschluss vom
  305. 30. November 2012 Rn. 75 - Kreisstadt Mettmann). Daraus folgt, dass die Gemeinden die Entscheidung zwischen einem Eigenbetrieb und anderen, insbesondere privaten Bewerbern gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierungsfrei zu treffen haben.
  306. 37
  307. Schließlich wäre die in § 46 Abs. 4 EnWG angeordnete entsprechende
  308. Anwendung der Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG, die zu einer Auswahl nach rationalen Kriterien beitragen sollen (BT-Drucks. 13/7274,
  309. S. 21), auf Eigenbetriebe sinnlos, könnte die Gemeinde ohne Rücksicht auf
  310. - 14 -
  311. fremde Gebote ein eigenes Unternehmen bevorzugen (Büdenbender, aaO
  312. S. 46 f., 54 f.).
  313. 38
  314. § 46 Abs. 4 EnWG lässt damit eine bindungslose "In-house-Vergabe" an
  315. Eigenbetriebe nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 3804, 3812 f.).
  316. 39
  317. dd) Die Pflicht der Gemeinden zur diskriminierungsfreien Auswahl des
  318. Konzessionärs steht mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28
  319. Abs. 2 GG) im Einklang. Das gilt auch, soweit sie bei einer Übertragung von
  320. Wegenutzungsrechten auf Eigenbetriebe zu beachten ist (aA wohl VG Oldenburg, ZNER 2012, 541, 545).
  321. 40
  322. (1) Die Versorgung der Einwohner und ortsansässigen Unternehmen mit
  323. Energie ist eine Aufgabe der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen
  324. Selbstverwaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 27/04, BGHZ
  325. 163, 296, 302 - Arealnetz; BVerfG, NJW 1990, 1783; BVerwGE 98, 273, 275 f.;
  326. Mehde in Maunz/Dürig, GG, Stand Nov. 2012, Art. 28 Abs. 2 Rn. 93). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die im Zusammenhang mit dieser Versorgung stehende wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden keinen rechtlichen Schranken unterläge. Das Recht zur kommunalen Selbstverwaltung besteht vielmehr nur im
  327. Rahmen der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das Energiewirtschaftsgesetz zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - KVR 28/05, BGHZ 168, 295
  328. Rn. 20 - Deutsche Bahn/KVS Saarlouis).
  329. 41
  330. (2) Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 EnWG greift - auch soweit sie auf die
  331. Überlassung des Netzbetriebs an Eigenbetriebe Anwendung findet - entgegen
  332. der Ansicht der Revision nicht in verfassungswidriger Weise in den Kernbestand des Selbstverwaltungsrechts ein (Büdenbender, aaO S. 65). Als Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ist grundsätzlich nur die Möglichkeit der
  333. Gemeinde zur wirtschaftlichen Betätigung als solche geschützt, nicht aber ein-
  334. - 15 -
  335. zelne Ausprägungen wirtschaftlicher Tätigkeit (Mehde in Maunz/Dürig, aaO
  336. Art. 28 Abs. 2 Rn. 113 ff., insbesondere 116; Schink, NVwZ 2002, 129, 133).
  337. 42
  338. (3) Soweit in der aus § 46 Abs. 1, 4 EnWG folgenden Verpflichtung der
  339. Gemeinden, auch Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und kommunale Beteiligungsgesellschaften bei der Konzessionsvergabe nicht ohne sachlichen Grund
  340. zu bevorzugen, überhaupt ein Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu sehen sein sollte, wäre er jedenfalls verhältnismäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Pflicht zur diskriminierungsfreien Entscheidung über den Netzbetreiber ist zur Förderung des Wettbewerbs um das für
  341. den Betrieb des allgemeinen Versorgungsnetzes notwendige Wegenutzungsrecht im Interesse der Allgemeinheit an einer Verbesserung der Versorgungsbedingungen geeignet und erforderlich (vgl. BGHZ 168, 295 Rn. 21 aE - Deutsche Bahn/KVS Saarlouis). Die Regelung beschränkt die Gemeinden auch
  342. nicht übermäßig. Sie sind nicht gehindert, sich mit einem eigenen Unternehmen
  343. oder einem Eigenbetrieb am Wettbewerb zu beteiligen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls den Netzbetrieb selbst zu übernehmen.
  344. 43
  345. 2. Aus der Bindung der Gemeinden an das Diskriminierungsverbot ergeben sich sowohl verfahrensbezogene (nachfolgend zu a) als auch materielle
  346. Anforderungen (nachfolgend zu b) an die Auswahlentscheidung.
  347. 44
  348. a) Das Auswahlverfahren muss zunächst so gestaltet werden, dass die
  349. am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der
  350. Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Denn nur dann ist gewährleistet, dass die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach
  351. sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers
  352. erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das aus
  353. dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entschei-
  354. - 16 -
  355. dungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (OLG München, Urteil vom 26. September 2013
  356. - U 3589/12 Kart, juris Rn. 138; Albrecht in Schneider/Theobald, aaO § 9
  357. Rn. 88; EKartB BW, Positionspapier Konzessionsvergabe, S. 5; Monopolkommission, 65. Sondergutachten Rn. 466; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. November 2006 - KZR 2/06, WuW/E DE-R 1951 Rn. 16 - Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt; Urteil vom 13. November 2007 - KZR 22/06, WuW/E DE-R 2163
  358. Rn. 14).
  359. 45
  360. aa) Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen
  361. bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz
  362. ein, um durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen,
  363. dass ein fairer, unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird und überprüft werden
  364. kann, ob das Verbot eingehalten worden ist (vgl. zu Dienstleistungskonzessionen EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, C-458/03, Slg. 2005, I-8585 Rn. 49
  365. - Parking Brixen).
  366. 46
  367. Aus dem Transparenzgebot folgt als allgemeiner Grundsatz diskriminierungsfreier Auswahlverfahren die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien (zur Dienstleistungskonzession VG Frankfurt, Beschluss vom 4. November 2011 - 5 L 2864/11.F, juris und Burgi, NZBau 2005, 610, 615; zum Vergaberecht Weyand, Vergaberecht, Stand 26. November 2012, § 99 Rn. 319/1; zum
  368. Kartellrecht BGH, WuW/E DE-R 1951 Rn. 16 - Bevorzugung einer Behindertenwerkstatt; Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 19 Rn. 23). Nur so kann eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Interessenten am Auswahlverfahren gewährleistet
  369. werden, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen ausschließt.
  370. 47
  371. bb) In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof zu § 20 Abs. 1 GWB aF
  372. bereits entschieden, dass an Schilderpräger vermietete Gewerbeflächen in einer Zulassungsstelle von der Kommune auszuschreiben sind, wobei die Ent-
  373. - 17 -
  374. scheidungskriterien (dort: die Beschäftigung behinderter Menschen) und ihr
  375. Gewicht (der Umfang der Bevorzugung) bereits in der Ausschreibung angegeben werden müssen (BGH, WuW/E DE-R 1951 Rn. 16 - Bevorzugung einer
  376. Behindertenwerkstatt). Das nach Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU)
  377. Nr. 842/2011 (ABl. 2011 L 222/1) für Auftragsbekanntmachungen im Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts (vgl. § 100 GWB) verbindlich vorgeschriebene Standardformular 2 verlangt im Abschnitt IV 2.1 ebenfalls die Angabe der Vergabekriterien und ihrer Wichtung, sofern diese Angaben nicht in den
  378. Ausschreibungsunterlagen enthalten sind.
  379. 48
  380. cc) Auch bei der Vergabe von Konzessionen im Sinne von § 46 Abs. 2
  381. EnWG sind die Entscheidungskriterien allen Interessenten rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitzuteilen. Nur so kann eine an sachgerechten, objektiven Kriterien getroffene, mithin diskriminierungsfreie Auswahlentscheidung sichergestellt werden. Außerdem ist auch die Gewichtung der Kriterien offenzulegen,
  382. damit die Bewerber erkennen können, wie die einzelnen Kriterien die Entscheidung beeinflussen (vgl. Albrecht in Schneider/Theobald, aaO § 9 Rn. 88). Nicht
  383. erforderlich ist, dass die Angaben zu den Kriterien bereits in der Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 EnWG erfolgen. Vielmehr ist ausreichend, wenn sie
  384. allen Unternehmen in einem gleichlautenden Verfahrensbrief rechtzeitig mitgeteilt werden, nachdem sie aufgrund der Bekanntmachung ihr Interesse an der
  385. Konzession bekundet haben (vgl. Albrecht in Schneider/Theobald, aaO § 9
  386. Rn. 88).
  387. 49
  388. b) Das aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot,
  389. eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen, wird für
  390. den Bereich der Konzessionsvergabe durch das Energiewirtschaftsrecht näher
  391. bestimmt. Danach ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an Kriterien
  392. auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren (siehe
  393. - 18 -
  394. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 Rn. 36 ff. - Stromnetz
  395. Berkenthin).
  396. 50
  397. 3. Genügt die Konzessionsvergabe den aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (§ 20
  398. Abs. 1 GWB aF) und § 46 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen nicht,
  399. liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf
  400. die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind.
  401. 51
  402. a) Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession
  403. unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des
  404. Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil
  405. vom 24. Oktober 2011 - KZR 7/10, WuW/E DE-R 3446 Rn. 37 - Grossistenkündigung).
  406. 52
  407. Im Fall der Konzessionsvergabe wird diese Gesamtwürdigung durch das
  408. energiewirtschaftsrechtliche Gebot bestimmt, die für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes erforderliche Konzession diskriminierungsfrei im Wettbewerb zu vergeben und die Auswahl zwischen den Anbietern daran auszurichten, welches Angebot nach den von der Gemeinde aufgestellten, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisierenden Kriterien das günstigste ist. Das
  409. stimmt mit der Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  410. überein, im Bereich der Energieversorgung einen Leistungswettbewerb um
  411. Netze und die Öffnung eines Zugangs für interessierte und qualifizierte Betreiberunternehmen zu Konzessionen zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 13/7274,
  412. S. 21; BGHZ 143, 128, 146 - Endschaftsbestimmung I).
  413. 53
  414. Das berechtigte Interesse der aktuellen und potentiellen Bewerber um
  415. die Konzession ist darauf gerichtet, dass ihre Chancen auf Erteilung der Kon-
  416. - 19 -
  417. zession durch ein gesetzmäßiges Auswahlverfahren gewahrt werden. Die Gemeinden als bei der Vergabe der Konzessionen marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre eigenen Interessen bei der Auswahlentscheidung nur im
  418. gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen. Schutzwürdige Interessen fehlerhaft
  419. ausgewählter Unternehmen an der tatsächlichen Erfüllung eines unter Verstoß
  420. gegen zwingende Bestimmungen abgeschlossenen Vertrags bestehen - jedenfalls vor tatsächlicher Übernahme des Netzes oder Aufnahme des Netzbetriebs - von vornherein nicht.
  421. 54
  422. Bei der im Rahmen der Prüfung des kartellrechtlichen Behinderungsverbots gebotenen Gesamtwürdigung stellt ein gegen § 46 EnWG verstoßendes
  423. Auswahlverfahren somit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber dar,
  424. deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt wurden (vgl. § 33
  425. Abs. 1 GWB).
  426. 55
  427. b) Zwar lässt sich im Regelfall aus der Bevorzugung eigener Unternehmen keine Unbilligkeit der darin liegenden Behinderung Dritter herleiten (vgl.
  428. BGH, WuW/E DE-R 3446 Rn. 30 f. - Grossistenkündigung). Wie bereits ausgeführt (oben Rn. 31 ff.), sind im vorliegenden Zusammenhang aber die Vorgaben
  429. des § 46 EnWG zu beachten, wonach die Gemeinde verpflichtet ist, einen
  430. Wettbewerb um ihr für den Netzbetrieb notwendiges Wegerecht zu ermöglichen. Steht eine eigene Nutzung durch die Gemeinde mit § 46 EnWG nicht in
  431. Einklang, kann sie deshalb übergangene Mitbewerber unbillig im Sinne des
  432. § 20 Abs. 1 GWB aF behindern.
  433. 56
  434. II. Hiernach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass
  435. der Klägerin kein Anspruch auf Überlassung oder Übereignung der zum Netzbetrieb notwendigen Verteilungsanlagen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zusteht.
  436. - 20 -
  437. 57
  438. 1. Werden Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen
  439. Versorgung im Gemeindegebiet gehören, nach ihrem Ablauf nicht verlängert, ist
  440. der bisher Nutzungsberechtigte nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in der bis zum
  441. 3. August 2011 geltenden Fassung verpflichtet, seine für den Betrieb dieser
  442. Netze notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. Nach der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift besteht unter denselben Voraussetzungen eine Übereignungspflicht. Für
  443. den Inhalt des Anspruchs des neuen Energieversorgungsunternehmens kommt
  444. es auf das zur Zeit seiner Entstehung geltende Recht an. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin wäre hier mit der Übertragung des Netzbetriebs auf den
  445. Eigenbetrieb im Dezember 2008 entstanden, so dass § 46 Abs. 2 EnWG im
  446. Streitfall in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden ist.
  447. 58
  448. 2. Der Konzessionsvertrag mit der Beklagten über das allgemeine Stromverteilungsnetz im Gebiet der Gemeinde ist zwar nicht verlängert worden. Wie
  449. sich aus dem Hilfsantrag der Klägerin ergibt, ist sie auch bereit, für die Überlassung des Netzes eine - noch zu ermittelnde - wirtschaftlich angemessene Vergütung zu zahlen. Die Klägerin ist aber nicht neues Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG geworden.
  450. 59
  451. a) Für den Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG ist allein der neue
  452. Netzbetreiber als "neues Energieversorgungsunternehmen" aktivlegitimiert. Dabei beruht die Bezeichnung des Gläubigers als "neues Energieversorgungsunternehmen" auf der weiten Definition des Begriffs "Energieversorgungsunternehmen" in § 3 Nr. 18 EnWG, die auch die Betreiber von Energieversorgungsnetzen einbezieht. Voraussetzung des Überlassungsanspruchs ist, dass die
  453. Übertragung des Netzbetriebs auf den neuen Konzessionär rechtswirksam ist
  454. - 21 -
  455. (vgl. OLG Düsseldorf, RdE 2013, 128, 134 f.; LG Frankfurt, RdE 2010, 347,
  456. 349; LG München I, ZNER 2012, 643, 644; Höch/Stracke, RdE 2013, 159, 163).
  457. 60
  458. aa) Allerdings wird auch die Ansicht vertreten, für den Anspruch nach
  459. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG genüge, dass die Gemeinde ihre Auswahlentscheidung durch den Abschluss eines Konzessionsvertrags zum Ausdruck gebracht
  460. habe, jedenfalls wenn die Vergabe nicht an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel leide. Der bisherige Netzbetreiber sei davor zu schützen,
  461. dass sich auf Grund eventuell später erhobener Einwendungen gegen die
  462. Vergabe herausstellen könnte, er habe ohne befreiende Wirkung an den falschen, vermeintlichen neuen Konzessionsinhaber geleistet. Im Übrigen bevorzuge es den bisherigen Netzbetreiber gegenüber anderen unterlegenen Bewerbern, eine auf Vergabefehler gestützte Einwendung gegen den Überlassungsanspruch zuzulassen (BNetzA, Beschluss vom 19. Juni 2012 - BK6-11-079,
  463. S. 14 ff.).
  464. 61
  465. bb) Dem ist nicht zuzustimmen.
  466. 62
  467. Schon der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass Ansprüche nach § 46
  468. Abs. 2 Satz 2 EnWG nur demjenigen zustehen, dem die Gemeinde das Wegerecht wirksam eingeräumt hat. Die Vorschrift stellt dem bisher Nutzungsberechtigten (Schuldner) das neue Energieversorgungsunternehmen (Gläubiger) gegenüber. Entscheidend ist danach der wirksame Wechsel der aufgrund Konzessionsvertrags eingeräumten vertraglichen Berechtigung auf einen neuen
  469. Nutzungsberechtigten.
  470. 63
  471. Der Zweck der Vorschrift fordert keinen von einer wirksamen Wegerechtseinräumung unabhängigen Überlassungsanspruch. Die Vorschrift des
  472. § 13 Abs. 2 Satz 2 EnWG 1998, mit der die heute in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG
  473. enthaltene Regelung in das Gesetz aufgenommen wurde, sollte ausschließen,
  474. dass ein Wechsel des Netzbetreibers wegen des Netzeigentums des bisherigen
  475. - 22 -
  476. Versorgers praktisch verhindert wird und es zu wirtschaftlich unsinnigen Doppelinvestitionen kommt (BT-Drucks. 13/7274, S. 21). Der Grund der Überlassungspflicht, dass das nicht sinnvoll duplizierbare Netz nur von demjenigen genutzt werden kann, der dazu berechtigt ist, gilt unverändert für § 46 Abs. 2
  477. Satz 2 EnWG. Dem Zweck des Gesetzes lässt sich indes nicht entnehmen,
  478. dass es sich dabei statt um einen tatsächlich Berechtigten auch um einen lediglich vermeintlichen Rechtsinhaber handeln könnte.
  479. 64
  480. Schließlich rechtfertigt auch der Schutz des Überlassungsschuldners
  481. nicht, eine befreiende Netzüberlassung an einen bloß vermeintlichen Wegerechtsberechtigten zu ermöglichen. Sie würde dazu führen, dass nach einer
  482. späteren wirksamen Konzessionsvergabe an einen Dritten der wirkliche neue
  483. Konzessionär keinen Anspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gegen den bisher Berechtigten hätte, weil dieser durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB) und
  484. im Übrigen unmöglich geworden (§ 275 BGB) wäre. Ebenso wenig könnte der
  485. neue Rechteinhaber den Anspruch gegen den unberechtigten Netzinhaber geltend machen, der nicht bisheriger Nutzungsberechtigter ist. In diesem Fall
  486. könnte zwar eine analoge Anwendung dieser Vorschrift erwogen werden. Es ist
  487. aber derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die eine durch Analogie zu
  488. füllende Gesetzeslücke von vornherein vermeidet. Auch dies spricht dafür, einen wirksamen Konzessionsvertrag als Anspruchsvoraussetzung des § 46
  489. Abs. 2 Satz 2 EnWG anzusehen.
  490. 65
  491. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags im Streitfall am Maßstab des § 20 Abs. 1
  492. GWB aF zu messen ist.
  493. 66
  494. aa) Für die Frage, ob die Beklagte bei der Konzessionsvergabe durch die
  495. Gemeinden unbillig behindert worden ist, kommt es auf die Rechtslage zum
  496. Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Ende 2008 an.
  497. - 23 -
  498. 67
  499. Die Übertragung des Netzbetriebs auf den Eigenbetrieb hat zwar dauerschuldähnlichen Charakter, so dass spätere kartellrechtliche Verbote auf sie
  500. anwendbar sein können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08,
  501. WuW/E DE-R 3275 Rn. 17, 57 - Jette Joop; Beschluss vom 18. Februar 2003
  502. - KVR 24/01, BGHZ 154, 21, 26 f. - Verbundnetz II). Für die Frage, ob eine
  503. Konzessionsvergabe Mitbewerber unbillig behindert hat, kommt es aber auf das
  504. für das Auswahlverfahren geltende Recht an. Ein zur Zeit seiner Durchführung
  505. rechtmäßiges oder rechtswidriges Auswahlverfahren kann grundsätzlich nicht
  506. durch spätere Rechtsänderungen rechtswidrig oder rechtmäßig werden. Für die
  507. Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Gemeinde
  508. kommt es somit im Streitfall auf § 46 Abs. 3 EnWG in der bis zum 3. August
  509. 2011 und auf § 20 Abs. 1 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung
  510. (§ 20 Abs. 1 GWB aF) an.
  511. 68
  512. Durch die am 30. Juni 2013 in Kraft getretene 8. GWB-Novelle ist das
  513. bisher in § 20 Abs. 1 GWB geregelte Diskriminierungs- und Behinderungsverbot
  514. zum Zweck einer textlichen Straffung nun in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB aufgenommen worden. Inhaltliche Änderungen sind damit aber nicht verbunden.
  515. 69
  516. bb) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit § 46 EnWG
  517. als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist. Jedenfalls ist dies
  518. beim Diskriminierungs- und Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB aF der
  519. Fall (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/01, WuW/E DE-R 1144, 1145
  520. - Schülertransporte; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 20
  521. Rn. 229).
  522. 70
  523. c) Nach den zu I dargelegten Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mangels einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung durch die Konzessionsvergabe an den Eigenbetrieb der Klägerin unbillig
  524. behindert worden, der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
  525. - 24 -
  526. 71
  527. aa) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen § 46 Abs. 3
  528. EnWG verstoßen, weil sie bei der Entscheidung über den künftigen Netzbetreiber nicht vorrangig die Ziele des § 1 EnWG berücksichtigt habe. Maßgeblich für
  529. die Auswahlentscheidung seien danach in erster Linie das Niveau der erreichbaren Netzentgelte sowie die Effizienz des Bewerbers und daneben Qualitätskriterien wie Umweltverträglichkeit oder die Sicherung eines störungsfreien
  530. Netzbetriebs. Erst in zweiter Linie könnten die fiskalischen Interessen der Kommune, etwa an der Höhe der Konzessionsabgabe sowie des Kommunalrabatts
  531. und an der Kostenverteilung für Leitungsumlegungen, eine Rolle spielen.
  532. 72
  533. bb) Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung bedürfen keiner
  534. Erörterung, da die Klägerin die Beklagte schon aus anderen Gründen unbillig
  535. behindert hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt das Verfahren der Klägerin bei der Entscheidung über den künftigen Netzbetreiber bereits grundlegende Anforderungen des Transparenzgebots nicht.
  536. 73
  537. In der Bekanntmachung vom 30. Dezember 2006 wurden keine Entscheidungskriterien genannt. Auch nach der Interessenbekundung der Beklagten geschah dies nicht. Erst nach Einreichung des Angebots der Beklagten im
  538. März 2008 teilte die Klägerin ihr bestimmte Anforderungen in einer Besprechung mit. Die Beklagte hatte daher keine Gelegenheit, ihr Angebot von vornherein auf die Forderungen der Beklagten auszurichten. Zudem sind mündliche
  539. Angaben per se ungeeignet, einen einheitlichen Informationsstand aller Bewerber zu gewährleisten.
  540. 74
  541. Außerdem blieb auch auf der Grundlage des vom Berufungsgericht in
  542. Bezug genommenen, von der Beklagten erstellten Protokolls vom März 2008
  543. offen, ob es sich bei den Forderungen der Klägerin tatsächlich um Entscheidungskriterien oder um von allen Bietern vollständig zu erfüllende Teile der
  544. "Leistungsbeschreibung" für die Konzessionsvergabe handelte. Für Letzteres
  545. - 25 -
  546. spricht, dass sich Punkte wie Haftungsübernahme oder Pflichten zum Rückbau
  547. stillgelegter Leitungen eher als notwendig zu erfüllende Klauseln eines Konzessionsvertrags darstellen denn als Qualitätskriterien, bei denen sich die Angebote der Bewerber differenzieren könnten.
  548. 75
  549. Erst im Protokoll über den Beschluss des Stadtrats vom 11. Dezember
  550. 2008 werden sieben Kriterien genannt, die für die Auswahlentscheidung zugunsten des Eigenbetriebs maßgeblich gewesen sein sollen. Darunter sind
  551. nicht die laut Protokoll vom März 2008 mit der Beklagten besprochenen Forderungen Nr. 2 (Haftung) und Nr. 3 (Informationsrechte). Dafür finden sich zwei
  552. Kriterien, die in jenem Protokoll überhaupt nicht angesprochen werden. Zum
  553. einen handelt es sich dabei um die Höhe der Konzessionsabgabe, deren Aussagekraft als Auswahlkriterium allerdings dadurch erheblich beschränkt ist,
  554. dass regelmäßig ohnehin Konzessionsabgaben in Höhe des Höchstsatzes vereinbart werden (vgl. Monopolkommission, 65. Sondergutachten Rn. 469;
  555. BerlKommEnR/Wegner, aaO EnWG § 46 Rn. 114). Außerdem wird im Ratsprotokoll - offenbar erstmals - die Höhe des "Kommunalrabatts" als Kriterium genannt.
  556. 76
  557. Das Auswahlverfahren der Klägerin verstößt somit wegen Verletzung des
  558. Transparenzgebots gegen das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG.
  559. Es stellt damit zugleich eine unbillige Behinderung der Beklagten gemäß § 20
  560. Abs. 1 GWB aF dar.
  561. 77
  562. d) Die unbillige Behinderung der Beklagten durch das Auswahlverfahren
  563. führt im Streitfall in analoger Anwendung des § 134 BGB zur Unwirksamkeit der
  564. Übertragung des Netzbetriebs auf den Eigenbetrieb.
  565. 78
  566. aa) Ein Eigenbetrieb besitzt allerdings keine eigene Rechtspersönlichkeit. Er kann daher keine Rechte und Pflichten begründenden Rechtsgeschäfte
  567. mit der Klägerin vornehmen (vgl. Theobald/Templin in Danner/Theobald, Ener-
  568. - 26 -
  569. gierecht, Stand Oktober 2011, KAV § 1 Rn. 52; Schüttpelz, VergabeR 2013,
  570. 361, 364; BerlKommEnR/Wegner, 2. Aufl., EnWG § 46 Rn. 132). Daher fehlt es
  571. im Streitfall an einem Rechtsgeschäft, das gegen § 134 BGB verstoßen und
  572. nichtig sein könnte.
  573. 79
  574. Aus der in § 46 Abs. 4 EnWG angeordneten entsprechenden Anwendung der Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift folgt indes das Gebot, die Betrauung von Eigenbetrieben mit dem Netzbetrieb der Konzessionierung eines
  575. "Energieversorgungsunternehmens" im Sinne dieser Norm gleichzustellen (vgl.
  576. BKartA, Beschluss vom 30. November 2012 - B8-101/11 Rn. 75 - Kreisstadt
  577. Mettmann). Sie darf also gegenüber letzterer weder erschwert noch erleichtert
  578. werden. Der Umstand, dass § 134 BGB unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte
  579. gilt, kann nicht dazu führen, dass ein unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot abgeschlossener Konzessionsvertrag nichtig, eine mit demselben
  580. Mangel behaftete Übertragung auf einen Eigenbetrieb dagegen gültig ist. Die
  581. Betrauung des Eigenbetriebs ersetzt funktional in vollem Umfang einen Konzessionsvertrag. Auch die Interessenlage der Beteiligten ist in beiden Fällen
  582. identisch. Deshalb ist es erforderlich, in dieser Konstellation § 134 BGB entsprechend anzuwenden, um eine sinnwidrige Regelungslücke zu vermeiden
  583. (allgemein zur analogen Anwendung von § 134 BGB vgl. MünchKomm.BGB/
  584. Armbrüster, 6. Aufl., § 134 BGB Rn. 24). Die Übertragung des Netzbetriebs auf
  585. einen Eigenbetrieb ist immer dann unwirksam, wenn ein entsprechender Konzessionsvertrag nichtig wäre.
  586. 80
  587. bb) Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches
  588. Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  589. Dafür kommt es vor allem auf Sinn und Zweck des Verbots an. Entscheidend
  590. ist, ob es sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet,
  591. sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen sei-
  592. - 27 -
  593. nen wirtschaftlichen Erfolg (BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - III ZR 113/02,
  594. BGHZ 152, 10, 11 f.).
  595. 81
  596. cc) Nach diesen Grundsätzen sind Konzessionsverträge nach § 46
  597. Abs. 2 EnWG, deren Abschluss mit einem bestimmten Bewerber andere Bewerber entgegen § 20 GWB aF unbillig behindert, grundsätzlich nichtig (OLG
  598. Düsseldorf, RdE 2013, 128, 134; Säcker/Mohr/Wolf, aaO S. 97 ff.; Büdenbender, aaO S. 87 ff.; vgl. zu § 13 Abs. 3 Satz 1 EnWG 1998 auch OLG Düsseldorf,
  599. WuW/E DE-R 2518, 2519 f.; einschränkend Schüttpelz, VergabeR 2013, 361,
  600. 368 f.; Albrecht in Schneider/Theobald, aaO § 9 Rn. 96). Dies gilt bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 134 BGB bei einer Übertragung des
  601. Netzbetriebs auf Eigenbetriebe entsprechend.
  602. 82
  603. Zwar führen Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 20 Abs. 1
  604. GWB aF nach verbreiteter Ansicht nur dann zur Nichtigkeit von Verträgen,
  605. wenn sie sich unmittelbar aus dem betreffenden Rechtsgeschäft ergeben und
  606. ihre Folgen nicht ohne dessen Nichtigkeit beseitigt werden können. Rechtsgeschäfte, durch die Marktpartner unterschiedlich behandelt werden, bleiben dagegen wirksam, wenn die Beseitigung unbilliger Behinderung oder die Gleichbehandlung durch Änderung oder Neuabschluss von Vereinbarungen möglich
  607. ist und dem Beeinträchtigten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zur
  608. Durchsetzung seiner Interessen ausreichen (vgl. nur Loewenheim in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, GWB, 2. Aufl., § 20 Rn. 110; Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB aaO Rn. 229; OLG Karlsruhe, WuW/E DE-R 59, 60).
  609. 83
  610. Konzessionsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG und sie ersetzende "Vergaben" an Eigenbetriebe führen aber zu einem langfristigen faktischen Ausschluss aller anderen Bewerber um den Netzbetrieb. Eine damit verbundene
  611. Diskriminierung oder unbillige Behinderung kann dann nur durch ihre Unwirksamkeit beseitigt werden. Denn der Konzessionsvertrag oder die Betrauung des
  612. - 28 -
  613. Eigenbetriebs führt schon für sich allein die Marktwirkungen des Verbotsverstoßes herbei (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 11. Aufl., GWB § 20
  614. Rn. 207 mwN).
  615. 84
  616. e) Die Beklagte ist nicht gehindert, sich gegenüber der Klägerin auf deren fehlende Aktivlegitimation zu berufen.
  617. 85
  618. aa) Ein Einwendungsausschluss zulasten der Beklagten ergibt sich nicht
  619. aus einer entsprechenden Anwendung der vergaberechtlichen Präklusionsvorschriften (§ 107 Abs. 3 GWB). Sie sind Bestandteil eines gesetzlich geregelten
  620. Vergabeverfahrens und können nicht isoliert auf das - nicht näher geregelte Verfahren der Konzessionsvergabe übertragen werden. Dem Interesse an
  621. Rechtssicherheit bei der Konzessionsvergabe kann durch die den Gemeinden
  622. eröffnete Möglichkeit zur Vorabinformation über die Auswahlentscheidung ausreichend entsprochen werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013
  623. - KZR 66/12 Rn. 108 f. - Stromnetz Berkenthin).
  624. 86
  625. bb) Eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten folgt entgegen der
  626. Ansicht der Revision auch nicht aus einer Verletzung vorvertraglicher Rügepflichten.
  627. 87
  628. Allerdings wird teilweise angenommen, bei Konzessionsvergaben nach
  629. § 46 Abs. 2, 3 EnWG ergebe sich aus einem durch Anforderung der Vergabeunterlagen begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2,
  630. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unselbständige Nebenpflicht der Bieter, den Auftraggeber auf Rechtsverstöße im Vergabeverfahren hinzuweisen, deren Missachtung zum Ausschluss der entsprechenden Rügen führe (OLG Düsseldorf,
  631. WuW/E DE-R 3804, 3809 f.; LG Köln, ZNER 2013, 64, 65; vgl. auch Schüttpelz,
  632. VergabeR 2013, 361, 366 f., 369; aA Kermel/Herten-Koch, RdE 2013, 255,
  633. 256 ff.).
  634. - 29 -
  635. 88
  636. Abgesehen davon, dass angesichts der ungeklärten Rechtslage fraglich
  637. erscheint, ob die Beklagte die grundsätzlichen Mängel der Ausschreibung erkennen musste, kann sich hieraus eine unzulässige Rechtsausübung schon
  638. deshalb nicht ergeben, weil nichts dafür festgestellt oder geltend gemacht worden ist, dass die Klägerin die Konzession fehlerfrei neu ausgeschrieben hätte,
  639. wenn die Beklagte Mängel der Ausschreibung schon im Vergabeverfahren gerügt hätte.
  640. 89
  641. Im Übrigen beziehen sich die zitierten Entscheidungen auf den Rügeausschluss in einstweiligen Verfügungsverfahren, durch die der Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags bis zur Beendigung eines erneuten, fehlerfreien Auswahlverfahrens verhindert werden soll. Diese Situation entspricht derjenigen der vergaberechtlichen Präklusion (§ 107 Abs. 3 GWB). Demgegenüber
  642. geht es hier um die für eine Auftragsvergabe atypische Situation, dass der Altkonzessionär als erfolgloser Bewerber einem Überlassungsanspruch aus § 46
  643. Abs. 2 Satz 2 EnWG ausgesetzt ist, der allein dem wirksam beauftragten neuen
  644. Konzessionär zusteht. Es ist nicht geboten, eine befreiende Netzüberlassung
  645. an einen bloß vermeintlich Wegerechtsberechtigten zu ermöglichen. Deshalb
  646. und zur Förderung eines diskriminierungsfreien Wettbewerbs um das Netz kann
  647. der Altkonzessionär unabhängig von seinem Verhalten im Auswahlverfahren
  648. gegenüber einem Anspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG geltend machen,
  649. dass dem Anspruchsteller die Aktivlegitimation fehlt, weil er nicht wirksam neuer
  650. Konzessionär geworden ist.
  651. 90
  652. cc) Der Nichtigkeitseinwand ist nicht verwirkt. Dabei kann dahinstehen,
  653. ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - Einwendungen aus § 20
  654. Abs. 1 GWB aF von vornherein nicht der allgemeinen Verwirkung nach § 242
  655. BGB unterliegen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht eine Verwirkung im Ergebnis zu Recht verneint.
  656. - 30 -
  657. 91
  658. Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse, hier dem des Wettbewerbs um das Wegerecht zwecks Verbesserung der Versorgungsbedingungen,
  659. angeordnete Nichtigkeit kann allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden (vgl. BGH, Urteil vom
  660. 1. August 2013 - VII ZR 6/13, ZIP 2013, 1918 Rn. 30 mwN). Die Voraussetzungen hierfür liegen im Streitfall schon angesichts der bis zur vorliegenden Entscheidung unklaren Rechtslage nicht vor.
  661. 92
  662. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die
  663. Zusicherung der Beklagten übergangen, der Klägerin die Anlagen im Fall einer
  664. Rekommunalisierung zu überlassen. Diese Zusicherung betraf die Abwicklung
  665. nach Ablauf des von der Beklagten angestrebten neuen Vertrags. Sie lässt sich
  666. im Übrigen nicht dahin verstehen, dass die Beklagte eine sachlich nicht begründete Kommunalisierung akzeptieren würde. Im Übrigen genügt der Hinweis
  667. der Revision auf Dispositionen der Klägerin nicht, um einen ihr unzumutbaren
  668. Nachteil infolge der Einwendung der Beklagten aus § 20 Abs. 1 GWB aF darzulegen. Verhandlungen über die Übernahme des Netzes mit der Beklagten, im
  669. Zusammenhang damit erstellte Dokumentationen und Auskunftsanfragen reichen dafür nicht aus.
  670. 93
  671. III. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das
  672. Berufungsgericht vertragliche Übereignungsansprüche verneint hat.
  673. 94
  674. 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich aus der vertraglichen Endschaftsbestimmung, wonach die Gemeinde gegebenenfalls verpflichtet ist, die ausschließlich der Stromverteilung im Gemeindegebiet dienenden
  675. Anlagen zum Sachzeitwert zu übernehmen, trotz des Wortlauts ein Recht der
  676. Klägerin ergibt. Es hat angenommen, die Klägerin sei jedenfalls aus kartellrechtlichen Gründen an der Geltendmachung des etwaigen vertraglichen Anspruchs gehindert.
  677. - 31 -
  678. 95
  679. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats ein unter Geltung von § 103a GWB aF vereinbarter vertraglicher Anspruch nicht mit der Begründung verneint werden, dass jedenfalls
  680. kein gesetzlicher Anspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG besteht (vgl. Urteil
  681. vom 29. September 2009 - EnZR 14/08, WuW/E DE-R 2921 Rn. 13 ff. - Endschaftsbestimmung II). Der Durchsetzung des Anspruchs aus einer Endschaftsbestimmung steht aber der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242
  682. BGB) entgegen, wenn eine Auswahlentscheidung der Gemeinde zu Lasten des
  683. bisherigen Netzbetreibers gegen das Gebot diskriminierungsfreien Zugangs
  684. nach § 46 Abs. 1 EnWG und damit gegen § 20 Abs. 1 GWB aF verstößt. Das
  685. zum Vollzug des Betreiberwechsels gestellte vertragliche Übereignungsverlangen beruht dann auf dem Rechtsverstoß und vertieft ihn (ebenso Höch/Stracke,
  686. RdE 2013, 159, 165).
  687. - 32 -
  688. 96
  689. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  690. Meier-Beck
  691. Strohn
  692. Bacher
  693. Kirchhoff
  694. Deichfuß
  695. Vorinstanzen:
  696. LG Kiel, Entscheidung vom 03.02.2012 - 14 O Kart. 83/10 OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.11.2012 - 16 U (Kart) 22/12 -