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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. KZR 28/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 11. Dezember 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2001 durch den
  8. Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des
  12. Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2000 wird nicht
  13. angenommen.
  14. Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die
  15. Revision des Klägers hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  16. Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht
  17. angenommen, weil unter den besonderen Umständen des konkreten
  18. Einzelfalls die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung
  19. treuwidrig ist. Das Rechtsmittel wirft auch keine Fragen von
  20. grundsätzlicher Bedeutung auf.
  21. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander
  22. aufgehoben.
  23. Streitwert: 1.427.683,44 DM
  24. Hirsch
  25. Melullis
  26. Ball
  27. Goette
  28. Bornkamm