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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KVR 38/04
  4. vom 11. Juli 2006
  5. in der Kartellverwaltungssache
  6. -2-
  7. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den
  8. Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
  9. Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
  10. beschlossen:
  11. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Rechtsbeschwerdeführerin und das Bundeskartellamt je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten
  12. sind nicht zu erstatten.
  13. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 10 Mio. Euro.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur
  17. noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung kann
  18. gemäß § 69 Abs. 1, § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB im schriftlichen Verfahren ergehen,
  19. nachdem die Parteien hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
  20. 2
  21. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1
  22. ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten gerichtlichen
  23. Kartellverwaltungsverfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
  24. bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der
  25. Verfahrensausgang danach offen, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen, und die
  26. außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten (BGH, Beschl. v. 16.11.1999
  27. -3-
  28. - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde). Im Streitfall liegen diese
  29. Voraussetzungen vor. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht
  30. zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht den räumlich und sachlich relevanten
  31. Markt zutreffend abgegrenzt hat. Es muss ferner offen bleiben, ob die Annahme
  32. des Beschwerdegerichts, der angemeldete Zusammenschluss werde auf diesem
  33. Markt zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beteiligten zu 1 führen, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standgehalten hätte oder nicht. Der Sachverhalt
  34. wirft insoweit eine Reihe schwieriger Fragen auf, deren Beantwortung im Rahmen
  35. der summarischen Prüfung nicht veranlasst ist. Es entspricht daher billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerdeführerin und
  36. dem Bundeskartellamt je zur Hälfte aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten, auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, nicht vorzusehen.
  37. Hirsch
  38. Ball
  39. Meier-Beck
  40. Bornkamm
  41. Strohn
  42. Vorinstanz:
  43. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2004 - VI-Kart 7/04 (V) -