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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KVR 29/14
  4. vom
  5. 3. Juni 2014
  6. in der Kartellverwaltungssache
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn,
  10. Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
  11. beschlossen:
  12. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
  13. einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Die Beteiligte und die Beigeladenen tragen ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
  14. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 €
  15. festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die
  19. Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der
  20. außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH,
  21. Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller
  22. Auslagen der Beteiligten und Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist
  23. nicht geboten.
  24. -3-
  25. 2
  26. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des
  27. Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt.
  28. Meier-Beck
  29. Strohn
  30. Bacher
  31. Grüneberg
  32. Deichfuß
  33. Vorinstanz:
  34. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2014 - VI-2 Kart 4/12 (V) -