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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KRB 24/14
  4. vom
  5. 16. Dezember 2014
  6. in dem Bußgeldverfahren
  7. gegen
  8. wegen Kartellordnungswidrigkeit
  9. -2-
  10. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung
  11. durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und
  12. Dr. Deichfuß
  13. am 16. Dezember 2014 beschlossen:
  14. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil
  15. des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  16. 23. Januar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit
  17. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  18. Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Das Oberlandesgericht hat die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die
  21. Verjährung gegen die Nebenbetroffene wurde jedenfalls durch die gegen sie
  22. gerichtete Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2007 nach § 33 Abs. 1
  23. -3-
  24. Nr. 4 OWiG unterbrochen. Diese Maßnahme, die sich ausdrücklich auf die Nebenbetroffene bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Verjährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Verfahren durchgeführt wurde oder nicht.
  25. Limperg
  26. Meier-Beck
  27. Strohn
  28. Raum
  29. Deichfuß