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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IXa ZA 8/04
  4. vom
  5. 5. November 2004
  6. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
  7. -2-
  8. Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
  9. von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter
  10. Zoll
  11. am 5. November 2004
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Schuldners vom 23. Mai 2004 auf Gewährung von
  14. Prozeßkostenhilfe
  15. für
  16. die
  17. Durchführung
  18. der
  19. zugelassenen
  20. Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird
  21. abgelehnt.
  22. Gründe:
  23. Dem Schuldner kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die
  24. beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
  25. (§ 114 ZPO).
  26. Das Beschwerdegericht hält es für gut vertretbar, Nachzahlungen von
  27. Lohn und Gehalt als wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 850k ZPO
  28. anzusehen. Es hat jedoch den Vortrag des Schuldners, es handele sich bei
  29. den gepfändeten Geldbeträgen um Gehaltsnachzahlungen für insgesamt vierzehn Monate, aus tatsächlichen Gründen angezweifelt und einen Pfändungsschutz jedenfalls deshalb versagt, weil der Schuldner während des langen Zeitraums, für den die Gehaltsnachzahlungen erfolgt seien, auf Gehaltszahlungen
  30. zur Versorgung seiner Familie nicht angewiesen gewesen sei. Insbesondere
  31. -3-
  32. hat das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht geglaubt, daß er die einkunftslose Zeit durch eine Kreditaufnahme überbrückt habe. Angesichts dieser
  33. tatsächlichen Umstände wäre der angefochtene Beschluß auch dann nicht zu
  34. beanstanden, wenn hier § 851i ZPO ergänzend heranzuziehen sein sollte. Auf
  35. die Anwendbarkeit des § 850k ZPO bei der Überweisung von Lohnrückständen
  36. auf ein gepfändetes Arbeitnehmerkonto (vgl. für die Zwangsvollstreckung von
  37. Unterhaltsrückständen BGHZ 113, 90, 95) kommt es daher nicht an. Neuer
  38. Sachvortrag, der zu einer anderen Beurteilung der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen führen könnte, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
  39. Raebel
  40. von Lienen
  41. Roggenbuck
  42. Kessal-Wulf
  43. Zoll