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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 8/09
  4. vom
  5. 7. Juli 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 7. Juli 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  15. 11. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.913,76 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  20. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  21. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  22. 2
  23. 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO
  24. verneint hat, verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein
  25. solcher Verstoß liegt nicht einmal bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsanwendung vor. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter
  26. - 3 -
  27. Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
  28. verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist
  29. (BVerfGE 58, 163, 167 f), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372). Dies trifft auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu. Sie stützt sich auf die umfassende
  30. sachverständige Auswertung nicht nur des von der Beschwerde hervorgehobenen Konzernfinanzplans vom 8. Februar 2002, sondern insbesondere auch der
  31. wöchentlich erstellten Liquiditätsentwicklungsübersichten. Der Sachverständige
  32. hat anhand dieser und weiterer Rechenwerke weder eine Zahlungsunfähigkeit
  33. bis zum Ende des Monats Mai 2002 festzustellen vermocht noch eine für die
  34. Schuldnerin erkennbare größere Wahrscheinlichkeit, dass dieser Zustand bis
  35. dahin hätte eintreten können. Diese Einschätzung hat er keineswegs auf die
  36. - ausdrücklich als solche bezeichnete - Vermutung gestützt, dass der Konzernfinanzplan nur ein Planungsinstrument gewesen sei. Der Kläger hat seine gegenteilige Behauptung folglich nicht beweisen können. Das Berufungsgericht
  37. hat die bereits hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Würdigung
  38. des Gutachtens bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch nicht noch
  39. einmal vollständig wiederholen müssen.
  40. 3
  41. 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht durch die Würdigung der weiteren Indizien gegen das Willkürverbot verstoßen. Die verschiedenen Schätzungen, wie viel Kapital die Schuldnerin bis zur endgültigen Fertigstellung ihres
  42. Entwicklungsprojekts insgesamt benötigte, haben für die Beurteilung des Drohens der Zahlungsunfähigkeit keine Bedeutung. Dafür ist vielmehr in erster Linie eine auf den konkreten Umständen beruhende und auf einen überschaubaren Zeitraum bezogene Liquiditätsbilanz maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom
  43. - 4 -
  44. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140 f; vom 12. Oktober 2006
  45. - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, Rn. 28). Diese hat das Berufungsgericht untersuchen lassen und gewürdigt. Dabei ist es nicht von dem unzutreffenden Obersatz ausgegangen, ein bloßes Bemühen des Schuldners um weitere Liquidität
  46. lasse die Wahrscheinlichkeit entfallen, dass er voraussichtlich nicht in der Lage
  47. sein werde, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Schuldnerin
  48. durchaus Aussichten gehabt habe, von öffentlicher Seite Fördermittel zu erhalten.
  49. - 5 -
  50. 4
  51. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  52. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  53. Kayser
  54. Raebel
  55. Grupp
  56. Pape
  57. Möhring
  58. Vorinstanzen:
  59. LG
  60. Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2008 - 26 O 181/05 -
  61. OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2008 - 7 U 114/08 -