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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 97/12
  5. Verkündet am:
  6. 13. Dezember 2012
  7. Kirchgeßner
  8. Amtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. ZPO § 840
  19. Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung
  20. nicht als begründet anzuerkennen.
  21. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - IX ZR 97/12 - LG Darmstadt
  22. AG Darmstadt
  23. -2-
  24. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
  26. Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
  27. für Recht erkannt:
  28. Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 wird auf Kosten des Klägers
  29. zurückgewiesen.
  30. Von Rechts wegen
  31. Tatbestand:
  32. 1
  33. Der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.023,99 € gegen
  34. Herrn M.
  35. T.
  36. (nachfolgend: Schuldner) die Zwangsvollstreckung. Hier-
  37. zu erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er einen
  38. angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten in
  39. Höhe von 1.023,99 € aus Anwaltshaftung pfändete. Der Beschluss wurde dem
  40. Beklagten am 27. Mai 2010 als Drittschuldner mit der Aufforderung zugestellt,
  41. sich nach § 840 ZPO zu erklären. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärte der
  42. Beklagte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an.
  43. 2
  44. Im Hinblick auf diese Erklärung hat der Kläger den gepfändeten Freistellungsanspruch klageweise geltend gemacht. Der Beklagte hat gegenüber dieser Forderung die Aufrechnung mit einem zu seinen Gunsten am 15. Juni 2010
  45. gegen den Schuldner titulierten Honoraranspruch in Höhe von 4.644,30 € er-
  46. -3-
  47. klärt. Hierauf hat der Kläger die Klage geändert und die Feststellung begehrt,
  48. dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft entstandenen Schaden zu ersetzen. Die erteilte Auskunft sei
  49. unvollständig, weil der Beklagte nicht auf die zu seinen Gunsten bestehende
  50. Aufrechnungslage hingewiesen habe.
  51. 3
  52. Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der
  53. vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
  54. Entscheidungsgründe:
  55. 4
  56. Die Revision ist unbegründet.
  57. I.
  58. 5
  59. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten aus § 840 Abs. 2
  60. Satz 2 ZPO für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung aus § 840
  61. Abs. 1 ZPO entstandenen Schaden verneint. Es hat hierzu ausgeführt, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der von ihm nach § 840
  62. Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erteilenden Drittschuldnerauskunft auf eine zu seinen
  63. Gunsten bestehende Aufrechnungsmöglichkeit hinzuweisen. Der Drittschuldner
  64. stehe zum pfändenden Gläubiger in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung. Er
  65. sei daher nicht verpflichtet, nähere Auskunft über seine Rechtspositionen zu
  66. geben, um das Prozessrisiko des pfändenden Gläubigers zu senken. Der Drittschuldner könne verschiedene Gründe haben, eine Forderung nicht anzuer-
  67. -4-
  68. kennen. Er könne den Einwand der Erfüllung oder die Einrede der Verjährung
  69. geltend machen, auch könne der Drittschuldner von einer Beweisnot des Gläubigers oder von Gegenrechten ausgehen. Diese Umstände müsse der Drittschuldner nicht offenbaren. Es sei systemfremd, die Aufrechnungslage davon
  70. auszunehmen. Auch habe das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage keinen
  71. Einfluss auf den Bestand der Forderung, weil der Drittschuldner diese erst noch
  72. erklären müsse, um die Forderung zum Erlöschen zu bringen.
  73. II.
  74. 6
  75. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
  76. 7
  77. 1. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, welche diesem entstanden sind, weil er mit Schreiben vom 28. Mai 2010
  78. die Forderung ohne nähere Darlegungen nicht anerkannt hatte. Gemäß § 840
  79. Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen
  80. zu leisten bereit sei. Entsprechend § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet er dem
  81. Gläubiger für den aus der schuldhaften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981
  82. - VIII ZR 1/80, BGHZ 79, 275, 277; vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86,
  83. BGHZ 98, 291, 293) Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden.
  84. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist. Eine Haftung gemäß
  85. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet
  86. grundsätzlich aus (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09, WM
  87. 2010, 379 Rn. 12). Gemessen hieran fehlt es an einer schuldhaften Nichterfüllung der dem Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht. Denn der Beklagte
  88. -5-
  89. hat auf Verlangen des Klägers die Auskunft gegeben, er erkenne die Forderung
  90. nicht an.
  91. 8
  92. 2. Die Rüge der Revision, die erteilte Auskunft des Beklagten vom
  93. 28. Mai 2010 reiche deshalb nicht aus, weil dieser auf eine zu seinen Gunsten
  94. bestehende Aufrechnungslage nicht hingewiesen habe, dringt nicht durch. Die
  95. aufgezeigten Grundsätze gelten auch für den Fall des Bestehens einer Aufrechnungslage (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 840 Rn. 7; Hk-ZV/Bendtsen,
  96. § 840 Rn. 9; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 840 Rn. 9; Thomas/Putzo/
  97. Seiler, ZPO, 33. Aufl., § 840 Rn. 5; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners,
  98. 2. Aufl., Rn. 37 ff; Mümmler, JurBüro 1986, 334, 335; vgl. auch OLG München,
  99. NJW 1975, 174, 175; LG Braunschweig, NJW 1962, 2308; Schuschke in
  100. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 840
  101. Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 840 Rn. 12; aA Foerste, NJW 1999,
  102. 904, 906 ff; Linke, ZZP 87 (1974), 285, 288; Reetz, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung, S. 26 ff).
  103. 9
  104. a) In der Literatur wird allerdings erwogen, dass der Drittschuldner, der
  105. aufgrund einer zulässigen Aufrechnung nicht zu einer Leistung bereit ist, dies
  106. gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erklären müsse (Stöber, Forderungspfändung,
  107. 15. Aufl., Rn. 642a; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 840 Rn. 5; Prütting/
  108. Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 840 Rn. 12; vgl. auch LG Aachen, ZIP 1981, 784,
  109. 787). Da § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Drittschuldner verpflichte, sich zu seiner
  110. Zahlungsbereitschaft zu erklären, müsse er offen legen, wenn er die Forderung
  111. zwar als begründet anerkenne, die Zahlungsbereitschaft aufgrund einer möglichen Aufrechnung aber verneine (Stöber, Forderungspfändung, aaO). Hiernach
  112. hätte der Beklagte die Forderung anerkennen und das Vorliegen einer Aufrechnungslage anzeigen müssen. Doch vermag die Revision hieraus schon deshalb
  113. -6-
  114. nichts für sich herzuleiten, weil der Kläger nicht davon ausgehen durfte, dass
  115. der Beklagte zur Zahlung bereit ist, nachdem er bereits die Forderung nicht anerkannt hatte.
  116. 10
  117. b) Soweit die Revision unter Hinweis auf die vorgenannte Ansicht eine
  118. weitergehende Auskunftspflicht fordert, vermag sie mit ihrer Auffassung nicht
  119. durchzudringen. Der Drittschuldner ist jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine zu
  120. seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen, wenn er erklärt,
  121. die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. Der Wortlaut von
  122. § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht eng
  123. auszulegen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. auch
  124. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO Rn. 11).
  125. 11
  126. aa) Soweit § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den Drittschuldner auch zu der Erklärung verpflichtet, inwieweit er die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit
  127. sei, lässt der Wortlaut offen, ob sich der Drittschuldner dazu zu erklären hat, in
  128. welcher Höhe er die Forderung anerkennt, oder ob er sich auch dazu zu erklären hat, aus welchem Grund er die Forderung nicht anerkennt. Für die letztgenannte weitgehende Auskunftspflicht scheinen die Gesetzesmaterialien zu
  129. sprechen (so etwa Foerste, aaO S. 905 f); denn demnach soll die Drittschuldnerauskunft unnütze Prozesse vermeiden (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien
  130. zur Zivilprozessordnung, 2. Bd., S. 459). Dies legt vordergründig nahe, dass der
  131. Drittschuldner auch solche Umstände offenbaren muss, die der Forderung oder
  132. ihrer Durchsetzbarkeit dauerhaft oder auch vorübergehend entgegenstehen und
  133. deshalb für das weitere Vorgehen des Pfändungsgläubigers bedeutsam sind
  134. (vgl. Foerste, aaO S. 906 f; Linke, aaO S. 288; Reetz, aaO).
  135. -7-
  136. 12
  137. bb) Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist jedoch vor dem Hintergrund
  138. der Pfändung zu beurteilen. Sie soll dem Pfändungsgläubiger die Entscheidung
  139. erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom
  140. 17. April 1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, 129; vom 25. September 1986
  141. - IX ZR 46/86, BGHZ 98, 291, 294; vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, ZIP 2006,
  142. 1317 Rn. 14). Der Pfändungsgläubiger soll in groben Zügen Informationen dahin erhalten, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt
  143. wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im
  144. Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist (BGH, Urteil vom
  145. 17. April 1984, aaO). Hierzu ist eine Erklärung ausreichend, dass die Forderung
  146. nicht anerkannt wird.
  147. 13
  148. Erkennt der Drittschuldner die Forderung an oder gibt er dem Pfändungsgläubiger keine Antwort, darf dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass
  149. die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann. Ergibt später die Einlassung des Drittschuldners im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte
  150. Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des
  151. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80,
  152. BGHZ 79, 275, 280 f; vom 17. April 1984, aaO; vom 4. Mai 2006, aaO Rn. 11).
  153. Erkennt der Drittschuldner demgegenüber die Forderung nicht an, kann der
  154. Pfändungsgläubiger nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Forderung
  155. beigetrieben werden kann. Dies genügt als Warnung vor einem unnützen Einziehungsprozess.
  156. -8-
  157. 14
  158. cc) Eine Verpflichtung des Drittschuldners zu weitergehenden Auskünften würde dem Pfändungsgläubiger demgegenüber das allgemeine Prozessrisiko abnehmen oder erleichtern, wenn dieser klagt, obwohl der Drittschuldner
  159. die Forderung nicht anerkennt (vgl. Stöber, aaO Rn. 642). Dem Drittschuldner
  160. darf nicht abverlangt werden, vorprozessual sein etwaiges Verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen, um eine mögliche Haftung aus § 840 Abs. 2
  161. Satz 2 ZPO auszuschließen. Auch könnte er bereits dann zum Schadensersatz
  162. verpflichtet sein, wenn er irrtümlich den Sachverhalt unvollständig erfasst oder
  163. die Rechtslage unzutreffend beurteilt und die gepfändete Forderung aus diesem
  164. Grund nicht anerkennt. Entsprechende umfassende Auskünfte könnte er vielfach auch erst nach Einholung von Rechtsrat erteilen. Es gibt jedoch keinen
  165. Grund, den Drittschuldner über den durch die Pfändung gezogenen Rahmen
  166. hinaus mit derart weitgehenden Auskunftspflichten zu belasten und den Pfändungsgläubiger so gegenüber dem Drittschuldner günstiger zu stellen als einen
  167. neuen Gläubiger nach der Abtretung (§§ 398 ff BGB) gegenüber dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984, aaO, S. 130; vgl. auch Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozessordnung, 2. Bd., S. 850). Denn auch nach
  168. einer Abtretung muss der Schuldner nach den §§ 398 ff BGB dem neuen Gläubiger keine Auskunft über den Bestand der Forderung erteilen oder die Substantiierung einer Einziehungsklage ermöglichen oder erleichtern. Die für die
  169. Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft muss der neue Gläubiger im
  170. Zweifel gemäß § 402 BGB vielmehr beim bisherigen Gläubiger einholen. Für
  171. die gepfändete Forderung entspricht dem inhaltlich die mit der BGB-Novelle in
  172. die Zivilprozessordnung aufgenommene Bestimmung des § 836 Abs. 3 ZPO
  173. (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesammelten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Bd., S. 155 f).
  174. -9-
  175. 15
  176. dd) Der Wortlaut von § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterscheidet hinsichtlich
  177. der Erklärungspflicht schließlich auch nicht zwischen dem Einwand der Aufrechnung und anderen Einwendungen. Der Drittschuldner muss daher auch
  178. nicht ausnahmsweise auf den Einwand der Aufrechnung hinweisen, wenn er die
  179. gepfändete Forderung wegen einer zu seinen Gunsten bestehenden Aufrechnungslage nicht freiwillig erfüllt und deshalb nicht anerkennt (vgl. Hk-ZV/
  180. Bendtsen, § 840 Rn. 9), zumal er zunächst auch aus anderen Gründen von einer Anerkennung der Forderung absehen kann. Auch kann die Aufrechnungslage erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung eintreten. Es würde die Anforderungen an den Drittschuldner überspannen, ihm für diesen Fall auch noch
  181. die Pflicht zur Aktualisierung seiner Auskunft gegenüber dem Pfändungsgläubiger aufzuerlegen. Dies wäre bei Bestehen der von der Revision vertretenen
  182. weitreichenden Auskunftspflicht jedoch folgerichtig.
  183. III.
  184. 16
  185. Der Beklagte ist dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen zum
  186. Schadensersatz verpflichtet. Soweit das Berufungsgericht eine deliktische Haf-
  187. - 10 -
  188. tung des Beklagten verneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen
  189. und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.
  190. Kayser
  191. Raebel
  192. Lohmann
  193. Vill
  194. Pape
  195. Vorinstanzen:
  196. AG Darmstadt, Entscheidung vom 27.09.2011 - 313 C 260/10 LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.03.2012 - 25 S 226/11 -