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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IX ZR 92/99
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 8. November 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
  10. am 8. November 2001
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
  13. Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Februar
  14. 1999 wird nicht angenommen.
  15. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  16. Streitwert für die Revisionsinstanz: 111.551,43 DM.
  17. Gründe:
  18. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis
  19. richtig entschieden.
  20. Die bis zum Jahre 1993 gezahlten Pauschalhonorare kann der Kläger
  21. schon deshalb nicht zurückverlangen, weil das zugrundeliegende Vertragsverhältnis (Auftrag vom 14. Januar 1975) nach der Rechtsprechung des Senats
  22. (BGHZ 115, 382, 386; vgl. ferner Zugehör, WM Sonderbeilage Nr. 4/2000,
  23. S. 4 f) als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum
  24. Gegenstand hat. Der Vertrag ist erst nach der letzten Zahlung gekündigt wor-
  25. - 3 -
  26. den. Die entsprechend dem Auftrag auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene
  27. Vergütung kann nach Lage des Falles für den abgelaufenen Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückgefordert werden.
  28. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. Senat aaO S. 390) wegen des vom Kläger erbrachten eigenen Arbeitsaufwandes
  29. sowie der Honorarzahlungen an Dritte scheidet nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu
  30. unterstellenden Sachverhalt aus. Aus den im Tatbestand des Berufungsurteils
  31. zitierten und ergänzend in Bezug genommenen Schreiben des Klägers vom
  32. 18. Februar 1997, 3. März 1997, 5. März 1997 und 27. März 1997 ergibt sich,
  33. daß der Kläger trotz der erst am 20. Januar 1997 erzielten Einigung gegen die
  34. ihm obliegende Unterstützungspflicht verstoßen und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vergleichs letztlich selbst verhindert hat.
  35. Kreft
  36. Stodolkowitz
  37. Raebel
  38. Ganter
  39. Kayser