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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 91/02
  4. vom
  5. 2. Juni 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 2. Juni 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 2002 wird zurückgewiesen.
  13. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 280.441,72 Euro.
  14. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
  15. wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO zulässig.
  18. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe des
  19. § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt hat. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung
  20. hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
  21. und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Die vom Kläger aufgewor-
  22. - 3 -
  23. fene Frage nach Beweiserleichterungen für den Nachweis einer inkongruenten
  24. Deckung im Rahmen der Anfechtungstatbestände des § 31 Nr. 1 KO und des
  25. § 133 InsO läßt sich hingegen nur anhand der Besonderheiten des jeweiligen
  26. Einzelfalles beantworten. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
  27. § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
  28. Fischer
  29. Raebel
  30. Cierniak
  31. Vill
  32. Lohmann