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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 90/15
  4. vom
  5. 8. Dezember 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:081216BIXZR90.15.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
  11. Meyberg
  12. am 8. Dezember 2016
  13. beschlossen:
  14. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. April 2015 wird auf Kosten des
  15. Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.443,56 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
  20. Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
  21. keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  22. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  23. ZPO).
  24. 2
  25. Die Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt noch im
  26. Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist vereinbar
  27. - 3 -
  28. mit den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteils des Senats vom 7. Mai 2015 (IX ZR 95/14, WM 2015, 1202), dem
  29. ein ähnlicher, aber in verschiedener Hinsicht abweichender Sachverhalt zugrunde lag.
  30. 3
  31. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  32. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  33. Kayser
  34. Gehrlein
  35. Schoppmeyer
  36. Grupp
  37. Meyberg
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 303 O 44/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2015 - 1 U 83/14 -