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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 90/15
- vom
- 8. Dezember 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:081216BIXZR90.15.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
- Meyberg
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- am 8. Dezember 2016
- beschlossen:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. April 2015 wird auf Kosten des
- Klägers zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.443,56 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
- Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
- keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
- ZPO).
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- 2
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- Die Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt noch im
- Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist vereinbar
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- - 3 -
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- mit den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteils des Senats vom 7. Mai 2015 (IX ZR 95/14, WM 2015, 1202), dem
- ein ähnlicher, aber in verschiedener Hinsicht abweichender Sachverhalt zugrunde lag.
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- 3
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Schoppmeyer
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- Grupp
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- Meyberg
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 303 O 44/13 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2015 - 1 U 83/14 -
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