|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 87/05
- vom
- 15. November 2007
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
- am 15. November 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- 28. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.034.948,75 €
- festgesetzt.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
-
- 2
-
- 1. Unzulässig ist die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und
- eine Verletzung weiterer Grundrechte gestützte Rüge, das Oberlandesgericht
- habe Berufungsvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen.
-
- 3
-
- Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nur pauschal behauptet, aber die
- gebotene Substantiierung versäumt, welcher konkrete Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sein soll. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft werden, ob
- das Berufungsgericht auf der Grundlage des als übergangen gerügten Vorbrin-
-
- - 3 -
-
- gens von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einer anderen Entscheidung hätte
- gelangen können.
- 4
-
- 2. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die
- Annahme der Vordergerichte, dass zwischen der Klägerseite und dem Beklagten zu 1 ein Anwaltsvertrag nicht zustande gekommen ist.
-
- 5
-
- Die Vordergerichte sind aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Parteivorbringens zu der Feststellung gelangt, dass die Parteien einen Anwaltsvertrag
- nicht geschlossen haben. Dabei haben sich die Gerichte zutreffend maßgeblich
- auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen gestützt. Die von dem Kläger
- insoweit erhobenen Zulassungsgründe stellen die tatsächlichen Feststellungen
- des Berufungsgerichts zum Inhalt der von dem Beklagten zu 1 übernommenen
- Beratungspflichten nicht in Frage.
-
- 6
-
- 3. Auch gegen die Abweisung des Hilfsantrages auf Honorarrückzahlung
- macht die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zahlungsgrund
- nicht geltend.
-
- 7
-
- Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt den entscheidenden Punkt außer
- Betracht, dass die Klägerseite nicht auf den ursprünglichen vertraglichen Vergütungsanspruch, sondern eine im Vergleichswege begründete Honorarforderung
- des Beklagten zu 1 Zahlung geleistet hat. Bei der Beurteilung, ob der Vergleich
- etwa wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nichtig ist, kann nicht ohne
- weiteres auf Gültigkeitsmängel zurückgegriffen werden, die der durch den Vergleich aufgehobenen vertraglichen Vereinbarung anhafteten (BGHZ 65, 147,
- 150 f; BGH, Urteil vom 3. April 1963 - VIII ZR 217/61, NJW 1963, 1197). Eine
- Auseinandersetzung mit diesem tragenden Gesichtspunkt lässt die Nichtzulassungsbeschwerde vermissen.
-
- - 4 -
-
- 8
-
- 3. Gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage
- werden ebenfalls keine durchgreifenden Zulassungsgründe erhoben.
-
- 9
-
- Die Vordergerichte sind hier von einem beschränkten Mandat ausgegangen, das keine umfassende Beratungspflicht des in Regress genommenen
- Rechtsanwalts begründet. Die Reichweite der in einem solchen Fall bestehenden Beratungspflichten ist typisch einzelfallbezogen (vgl. BGHZ 128, 358, 362)
- und der von der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten generellen Klärung
- nicht zugänglich. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das
- Landgericht den Inhalt der von der Klägerseite der Beklagten zu 2 erteilten
- Vollmacht - abgesehen von dem hier nicht bedeutsamen genauen Datum der
- Erteilung (nicht 11., sondern 20. Dezember 2001) - zutreffend erfasst hat.
- Fischer
-
- Ganter
- Gehrlein
-
- Kayser
- Vill
-
- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 28 O 1093/04 OLG München, Entscheidung vom 28.02.2005 - 21 U 4022/04 -
-
|