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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 81/05
  4. vom
  5. 20. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 20. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
  14. Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen,
  15. soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 €
  16. nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
  17. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
  18. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit
  19. die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.173,22 € und für die außergerichtlichen Kosten
  20. 43.435,87 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für verspätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des
  24. - 3 -
  25. § 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von
  26. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
  27. abgesehen.
  28. Dr. Gero Fischer
  29. Dr. Ganter
  30. Lohmann
  31. Vill
  32. Dr. Detlev Fischer
  33. Vorinstanzen:
  34. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -