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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 69/09
  4. vom
  5. 27. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
  10. Grupp
  11. am 27. April 2010
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
  15. 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 65.240,82 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
  26. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei
  27. allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei
  28. Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob
  29. die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit
  30. entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134
  31. Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999,
  32. - 3 -
  33. 316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht
  34. nicht.
  35. 2
  36. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekommen, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen.
  37. Gegen seine - im Übrigen sehr nahe liegende - Würdigung werden Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
  38. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  39. Ganter
  40. Kayser
  41. Fischer
  42. Gehrlein
  43. Grupp
  44. Vorinstanzen:
  45. LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.08.2008 - 6 O 88/08 OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2009 - 13 U 208/08 -