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341 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 65/08
  5. Verkündet am:
  6. 23. April 2009
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412
  19. a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung
  20. von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der
  21. Insolvenzverwalter befugt.
  22. b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  23. über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er
  24. weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
  25. BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 65/08 - OLG Celle
  26. LG Lüneburg
  27. -2-
  28. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  29. vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
  30. Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
  31. für Recht erkannt:
  32. Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre
  33. Kosten selbst zu tragen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003
  37. 1
  38. am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der
  39. I.
  40. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldne-
  41. rin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich
  42. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben
  43. von 46.058,06 € befand.
  44. 2
  45. Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit Vertrag vom 17. November
  46. 2003 "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen … Ansprüche" an die
  47. Versicherung AG (im Folgenden: Streitverkündete) abgetreten und gleichzeitig einen etwaigen Rückgewähranspruch an die Beklagte verpfändet.
  48. -3-
  49. 3
  50. Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im Februar 2004 meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit
  51. 183.442,59 € für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte
  52. ohne Zustimmung des Klägers aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto
  53. 31.496,68 € an die Streitverkündete aus.
  54. 4
  55. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des
  56. vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen Guthabens sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten
  57. auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den Zahlungsanspruch hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf.
  58. 5
  59. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen
  60. stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
  61. Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
  62. Entscheidungsgründe:
  63. 6
  64. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben
  65. richtig entschieden.
  66. -4-
  67. I.
  68. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem veröffentlicht ist in
  69. 7
  70. ZIP 2008, 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166
  71. Abs. 2 InsO die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs
  72. an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb
  73. könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als
  74. die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die
  75. Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr
  76. mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt
  77. sei.
  78. 8
  79. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß
  80. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des
  81. Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die Zahlungspflicht nach § 166 Abs. 2 InsO erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der
  82. Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO von der Beklagten Verzicht auf das durch den Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor
  83. dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung
  84. erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräumung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Bargeschäft im Austausch gegen ein AGB-Pfandrecht der Beklagten, weil ein solches
  85. nicht entstanden sei.
  86. -5-
  87. II.
  88. 9
  89. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
  90. 10
  91. 1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist,
  92. kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich
  93. aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser
  94. Anspruch an die Sicherungszessionarin abgetreten ist, ergibt sich die Einziehungsbefugnis aus § 166 Abs. 2 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt, Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten
  95. ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Sicherungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls im Verhältnis zum Sicherungszessionar zu klären, der
  96. nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach
  97. § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Sicherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 InsO nicht Voraussetzung des Einziehungsrechts des Verwalters. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter
  98. gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil
  99. des Sicherungszessionars bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO auskehren zu können (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, NZI 2009,
  100. 165, 166 f Rn. 21).
  101. 11
  102. 2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen
  103. Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 € an die Streitverkündete ausbezahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit
  104. schuldbefreiender Wirkung.
  105. -6-
  106. 12
  107. a) Durch § 166 Abs. 2 InsO verliert der Absonderungsberechtigte sein
  108. Einziehungsrecht (BGHZ 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung
  109. des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt.
  110. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v. 20. November 2003 - IX ZR
  111. 259/02, ZIP 2004, 42; v. 17. November 2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92
  112. Rn. 9; KG ZIP 2001, 2012, 2013).
  113. 13
  114. Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung
  115. abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 InsO).
  116. Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs
  117. abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner
  118. offen gelegt worden ist (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des
  119. § 166 Abs. 2 InsO sprechen für eine umfassende Verwertungsbefugnis des
  120. Verwalters. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden,
  121. dass der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es
  122. zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei
  123. der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen
  124. (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).
  125. 14
  126. Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2
  127. InsO ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die
  128. ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der Sicherungszessionar wird
  129. dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen
  130. Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus-
  131. -7-
  132. zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 178; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO
  133. S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO).
  134. 15
  135. b) Vom alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters
  136. unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des Einziehungs- und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung
  137. an den Sicherungszessionar leisten kann.
  138. 16
  139. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Sicherungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners
  140. auch im Falle des § 166 Abs. 2 InsO (Häcker NZI 2002, 409, 412 f; Schlegel
  141. NZI 2003, 17, 19).
  142. 17
  143. Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die
  144. Zahlung an den Sicherungszessionar nicht von seiner Leistungspflicht frei,
  145. wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Sicherungszession - verbundenen Übergang des Einziehungsrechts auf den Verwalter kennt (KG ZIP 2001, 2012, 2013; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 166
  146. Rn. 16; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 166 Rn. 17; Smid, InsO 2. Aufl. § 166
  147. Rn. 40;
  148. FK-InsO/Wegener,
  149. 5. Aufl.
  150. § 166
  151. Rn. 8;
  152. Flöther
  153. in
  154. Kübler/
  155. Prütting/Bork, InsO § 166 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 166 Rn. 33;
  156. HmbKomm-InsO/Büchler, 2. Aufl. § 166 Rn. 14; Pape NZI 2000, 301, 302; Lüke
  157. in Festschrift für Gero Fischer S. 353, 360 f).
  158. 18
  159. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des
  160. Drittschuldners an den Sicherungszessionar auf dessen Zahlungsverlangen
  161. trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver-
  162. -8-
  163. walters befreiende Wirkung haben (BGHZ 154, 72, 78 f; BGH, Urt. v.
  164. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43). Er hat die Einziehungsmaßnahme des Sicherungszessionars als objektiv rechtswidrig bezeichnet und
  165. festgestellt, dass der Sicherungszessionar hieraus keine Vorteile erzielen darf
  166. (BGH je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des
  167. Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen (BGH, Urt. v. 20. November
  168. 2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB
  169. i.V.m. § 166 Abs. 2 InsO abgeleitet, weil § 166 InsO als Schutzgesetz zugunsten der Gläubigergemeinschaft anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten
  170. Interessen der Gläubigergemeinschaft im Grundsatz hinreichend geschützt
  171. (BGH, Urt. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. November
  172. 2006 - IX ZR 135/05, ZIP 2006, 2390, 2391 Rn. 9).
  173. 19
  174. c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheblich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die
  175. Sicherungszessionarin sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
  176. das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den
  177. Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen
  178. dem Insolvenzverwalter und der Sicherungszessionarin Streit über deren Berechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
  179. 20
  180. Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und
  181. Verwertungsrechts des Verwalters noch mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des Drittschuldners maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82
  182. Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne
  183. -9-
  184. schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das alleinige Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters begründen, Kenntnis hat.
  185. 21
  186. Der gute Glaube des Drittschuldners an die Erfüllungswirkung seiner
  187. Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass
  188. über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren
  189. eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit
  190. abgetreten worden ist. Im Falle der Vollabtretung hat der Zessionar ein Aussonderungsrecht bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes Einziehungs- und Verwertungsrecht (vgl. § 47 InsO).
  191. 22
  192. Entsprechend der Regelung in § 82 InsO ist der Drittschuldner nach der
  193. öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entsprechend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung
  194. dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der
  195. Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine Einziehungs- und Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 InsO hinweisen kann.
  196. 23
  197. Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die
  198. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen
  199. Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Verwalters, die sich aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt, nicht mehr schutzbedürftig.
  200. - 10 -
  201. Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage einge-
  202. 24
  203. nommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24. März
  204. 2009 - IX ZR 112/08, ZIP 2009, 768 f).
  205. d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne
  206. 25
  207. befreiende Wirkung an den Sicherungszessionar geleistet, kann er vom Insolvenzverwalter erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der
  208. Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des Sicherungszessionars, von dem
  209. er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur
  210. Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen.
  211. 3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die
  212. 26
  213. Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zutreffend für unzulässig erachtet.
  214. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
  215. 4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der
  216. 27
  217. Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung
  218. bezüglich des ihr mit Vertrag vom 17. November 2003 eingeräumten Pfandrechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten
  219. hat.
  220. 28
  221. Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die
  222. Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe
  223. unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbeziehung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch durch das vorrangig an die Streitverkündete
  224. - 11 -
  225. abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des
  226. Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte.
  227. 29
  228. Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen
  229. haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen ergibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem
  230. Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht
  231. lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor
  232. dem 17. November 2003 und außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 131
  233. Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargelegter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin
  234. schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war.
  235. 30
  236. Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO hat
  237. das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines unschädlichen Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehendes AGB-Pfandrecht der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet
  238. und nicht einmal das Entstehen eines solchen AGB-Pfandrechtes feststellen
  239. können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an,
  240. - 12 -
  241. zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am
  242. 19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfandrechtsbestellung erfolgt war.
  243. Ganter
  244. Raebel
  245. Fischer
  246. Vill
  247. Pape
  248. Vorinstanzen:
  249. LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 4 O 381/06 OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -