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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 64/11
  4. vom
  5. 1. August 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
  10. Möhring
  11. am 1. August 2013
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
  14. 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
  18. Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
  19. und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
  20. des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 4. Juli
  21. 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die
  22. Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet
  23. und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden.
  24. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
  25. - 3 -
  26. über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom
  27. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005
  28. - IX ZR 120/03, nv; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR
  29. 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
  30. Kayser
  31. Fischer
  32. Grupp
  33. Pape
  34. Möhring
  35. Vorinstanzen:
  36. LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.07.2010 - 2 O 2434/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 14.04.2011 - 14 U 1315/10 -