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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 53/10
  4. vom
  5. 10. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
  10. und die Richterin Möhring
  11. am 10. Januar 2013
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom
  15. 3. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.705,33 €
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
  21. ZPO) besteht nicht.
  22. 2
  23. 1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die Gebührenangelegenheiten der Klageforderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre
  24. Rechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag
  25. zu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung erwachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Feststellungen zu dem jetzt behaupteten
  26. Verhalten des Klägers und den hiervon abhängigen Entschließungen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsge-
  27. - 3 -
  28. richt auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklärungspflicht des Klägers zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit
  29. aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht
  30. anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur
  31. Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann.
  32. 3
  33. 2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103
  34. Abs. 1 GG) nicht verletzt.
  35. 4
  36. a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der
  37. Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02 € (Anl.
  38. K 19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit
  39. dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht
  40. übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen
  41. Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen
  42. Gehörs nicht.
  43. 5
  44. b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten
  45. aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebührenrechnung über 11.081,28 € (Anl. K 22) mit Recht nach § 531 Abs. 2 Satz 1
  46. Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben
  47. hat es sich auf Seite 8 seines Urteils befasst, diese also nicht - wie die Beschwerde rügt - "ungeprüft als richtig angenommen".
  48. 6
  49. Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil
  50. zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer
  51. amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der Meldeanschrift überbewerten. Entsprechend § 561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der
  52. - 4 -
  53. Revision. Denn eine Pflichtverletzung des Klägers bei Erhebung der Klage zur
  54. Geschäftsnummer 12 O 518/06 des Landgerichts Potsdam ist schon nicht
  55. schlüssig vorgetragen.
  56. Kayser
  57. Vill
  58. Pape
  59. Lohmann
  60. Möhring
  61. Vorinstanzen:
  62. LG Potsdam, Entscheidung vom 12.05.2009 - 12 O 552/07 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 U 95/09 -