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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 49/16
  4. vom
  5. 11. Mai 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:110516BIXZR49.16.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
  11. den Richter Dr. Schoppmeyer
  12. am 11. Mai 2016
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für
  15. das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Nach § 78b ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer
  19. Rechte findet. Die antragstellende Partei hat nachzuweisen, dass sie zuvor alle
  20. ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um selbst einen Anwalt zu
  21. finden. Daran fehlt es hier.
  22. 2
  23. 1. Hatte die Partei - wie hier - bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der
  24. das Mandat sodann niedergelegt hat, hat sie nach gefestigter Rechtsprechung
  25. des Bundesgerichtshofs darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht
  26. von ihr verschuldet worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR
  27. 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; vom 27. November
  28. 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2). Warum der zunächst beauftragte
  29. Rechtsanwalt
  30. V.
  31. das Mandat niedergelegt hat, ergibt sich aus
  32. dem Antrag der Beklagten jedoch nicht.
  33. - 3 -
  34. 3
  35. 2. Rechtsanwalt
  36. V.
  37. hat überdies die Mandatsniederlegung
  38. bereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 angezeigt. Die Beklagte hat einige
  39. Schreiben von hier zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ihnen das Mandat zwischen dem 21. und
  40. dem 26. April 2016 angetragen worden ist, also erst kurz vor Ablauf der bis zum
  41. 29. April 2016 verlängerten Begründungsfrist. In drei der fünf vorgelegten
  42. Schreiben heißt es, das Mandat könne aus zeitlichen Gründen nicht übernommen werden. Warum die Beklagte so lange zugewartet hat, erläutert sie ebenfalls nicht. Rechtsanwalt
  43. W.
  44. hat mit Schreiben vom 25. April 2016 die
  45. Übernahme des Mandats nicht abgelehnt, sondern um Übersendung der vorinstanzlichen Urteile und des Niederlegungsschreibens von Rechtsanwalt
  46. V.
  47. 4
  48. gebeten.
  49. In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2016 verweist die Beklagte auf
  50. weitere Ablehnungsschreiben. Sie meint, die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte übernähmen grundsätzlich kein Mandat, wenn ein anderer Anwalt das Mandat zuvor niedergelegt habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Nur eine
  51. der angeschriebenen Kanzleien hat die Absage so begründet. Die Rechtsanwälte
  52. K.
  53. haben aus zeitlichen Gründen abgelehnt;
  54. im dritten vorgelegten Ablehnungsschreiben fehlt eine Begründung ganz. Die
  55. Beklagte hätte sich rechtzeitig um einen neuen Prozessbevollmächtigten kümmern müssen, nachdem Rechtsanwalt
  56. V.
  57. das Mandat niedergelegt
  58. hatte. Unabhängig hiervon kommt - wie ausgeführt - die Beiordnung eines
  59. - 4 -
  60. Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die antragstellende Partei die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat.
  61. Kayser
  62. Gehrlein
  63. Lohmann
  64. Vill
  65. Schoppmeyer
  66. Vorinstanzen:
  67. LG Hanau, Entscheidung vom 01.06.2015 - 4 O 1345/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 U 120/15 -