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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 49/04
  4. vom
  5. 20. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 20. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
  15. 21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 21.083,34 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
  26. unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  27. weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
  28. Satz 1 ZPO).
  29. 2
  30. 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage bezüglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der
  31. Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht
  32. allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um-
  33. - 3 -
  34. stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf
  35. die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich,
  36. einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht
  37. die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht
  38. verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeldkontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so
  39. dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne
  40. von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.
  41. 3
  42. 2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht
  43. auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession
  44. vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das
  45. diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter
  46. BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.
  47. - 4 -
  48. 4
  49. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
  50. ZPO abgesehen.
  51. Dr. Gero Fischer
  52. Vill
  53. Lohmann
  54. Cierniak
  55. Dr. Detlev Fischer
  56. Vorinstanzen:
  57. LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 O 944/03 OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -