Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

310 lines
15 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 36/16
  4. vom
  5. 18. Mai 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZR36.16.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
  11. am 18. Mai 2017
  12. beschlossen:
  13. Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
  14. 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5.
  15. Februar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
  16. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats
  17. Stellung zu nehmen.
  18. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 19.314,32 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte,
  23. die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt
  24. haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3,
  25. eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründete Anwaltsge-
  26. - 3 -
  27. sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf
  28. Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiven und
  29. Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten
  30. zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte.
  31. 2
  32. Der in Deutschland lebende Kläger ist selbständig tätig als geschäftsführender
  33. Gesellschafter
  34. der
  35. A.
  36. GmbH. Er legte aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages vom 31. Mai
  37. 2005 im eigenen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
  38. mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis
  39. nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb und tatsächlich keine Vermögensverwaltung betrieb. Das Unternehmen wurde insolvent. Im Jahr 2010 beauftragte der Kläger seine Rechtsanwälte, die neben ihm
  40. 60 bis 100 Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. Diese hatten dem Beklagten zu 1
  41. bereits zuvor Aufträge für die Vertretung von Mandanten in dem Schweizer
  42. Nachlassverfahren gegen das Unternehmen vermittelt.
  43. 3
  44. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten
  45. sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das
  46. Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter
  47. anderem an den Kläger. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben unter
  48. - 4 -
  49. dem Datum des 15. Januar 2011 an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1
  50. und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung
  51. in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte
  52. in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens des Klägers
  53. dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen
  54. und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu.
  55. 4
  56. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger zwei Direktoren und
  57. einen Verwaltungsdirektor des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage
  58. wurde abgewiesen, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem
  59. anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach
  60. dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt
  61. hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort
  62. und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung
  63. angeboten hat.
  64. 5
  65. Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von
  66. den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 19.314,32 € (teilweise in der Form
  67. der Freistellung). Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf
  68. die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten
  69. die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
  70. - 5 -
  71. II.
  72. 6
  73. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht
  74. Hanau nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des LuganoÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007
  75. (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen
  76. er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet, als sie die
  77. Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, am 3. Januar
  78. 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und Vollmachtsformulare beigefügt hätten. Ob auch die erst am 17. Juni 2011 gegründete Beklagte zu 3 dem Kläger gegenüber aus dem Verhalten der Beklagten zu 1 und 2
  79. hafte, sei eine Frage der Begründetheit der geltend gemachten Forderungen.
  80. III.
  81. 7
  82. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
  83. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
  84. 8
  85. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen,
  86. ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers
  87. ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie der
  88. Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 67/16, WM 2017, 565) entschieden
  89. hat.
  90. - 6 -
  91. 9
  92. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
  93. 10
  94. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten
  95. ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28).
  96. 11
  97. aa) Dies ergibt die Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen
  98. Umstände. Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1
  99. und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten
  100. begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit
  101. ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der
  102. Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie
  103. zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein
  104. ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in
  105. Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu
  106. motivieren.
  107. 12
  108. bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass
  109. der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.
  110. 13
  111. (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag
  112. schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
  113. werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der
  114. Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit
  115. - 7 -
  116. dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser
  117. Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter
  118. Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine
  119. Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder
  120. Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die
  121. Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO
  122. Rn. 13).
  123. 14
  124. (2) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger
  125. den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken
  126. mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er die dem Anwaltsvertrag
  127. zugrundeliegenden Kapitalanlagevertrag zu einem allein nichtberuflichen und
  128. nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen, dass der
  129. Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag im eigenen Namen und unter seiner
  130. Privatanschrift geschlossen hatte und nicht als Vertreter seines Unternehmens.
  131. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, dass dieser Vertrag dazu diente,
  132. privates Vermögen des Klägers anzulegen und zu verwalten. Andere Anhaltspunkte, insbesondere solche, die auf eine Tätigkeit des Klägers für die von ihm
  133. als Geschäftsführer geleiteten GmbH hinwiesen, seien weder vorgetragen noch
  134. sonst ersichtlich. Dass dieses private Vermögen des Klägers möglicherweise
  135. aus seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit hervorgegangen sei, stehe
  136. dem nicht entgegen. Hierbei sei gleichfalls nicht von Bedeutung, ob der Kläger
  137. dieses Geld ordnungsgemäß versteuert habe. Bei der Anlage seines Privatvermögens sei er als Privatperson tätig geworden und nicht im Rahmen seiner beruflichen und gewerblichen Tätigkeit.
  138. - 8 -
  139. 15
  140. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts
  141. zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung
  142. kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der
  143. Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den
  144. Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach.
  145. Sie rügt insoweit lediglich, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag
  146. der Beklagten übergangen, der Kläger sei deswegen als Unternehmer anzusehen, weil er die Erlöse aus der unternehmerischen Tätigkeit seiner Gesellschaft
  147. bei dem Schweizer Unternehmen angelegt habe, die er als Bargeld am deutschen Fiskus vorbei in die Schweiz geschafft habe. Das angelegte Geld entstamme deswegen nicht seinem Privatvermögen und sei auch nicht aus dem
  148. Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt gewesen. Der Kläger hätte
  149. substantiiert vortragen und nachweisen müssen, dass er die angelegten Gelder
  150. in sein Privatvermögen überführt und dann aus seinem Privatvermögen in die
  151. Schweiz transferiert habe. Deswegen entbehre die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Verbraucher gehandelt, jeder tragfähigen Grundlage.
  152. 16
  153. Der behauptete Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat
  154. den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, es kam auf diesen Vortrag nach der
  155. Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht an. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist auch richtig, weil der Vortrag unerheblich ist. Auch wenn der
  156. Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus dem (unversteuerten) Betriebsvermögen der Gesellschaft entnommen haben sollte, um dieses selbst am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen in der Schweiz anzulegen, verfolgte der
  157. seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage
  158. - 9 -
  159. ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten
  160. Geschäfte regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO
  161. Rn. 17).
  162. 17
  163. Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere
  164. steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als
  165. Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht
  166. zutrifft (BGH, aaO Rn. 18).
  167. 18
  168. b) Der
  169. Verbrauchergerichtsstand
  170. nach
  171. Art. 15
  172. Abs. 1
  173. Buchst. c
  174. LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Allerdings
  175. wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet,
  176. sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch hat der Kläger unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November 2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der
  177. Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen
  178. Gesellschaft T.
  179. , Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen
  180. Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer
  181. Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger neben den Beklagten zu 1
  182. und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbraucher-
  183. - 10 -
  184. gerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob
  185. dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners
  186. des
  187. Verbrauchervertrages
  188. nach
  189. Art. 15
  190. Abs. 1
  191. Buchst. c/Art. 17
  192. Abs. 1
  193. Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).
  194. 19
  195. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem LuganoÜbereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für
  196. die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten
  197. Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen
  198. Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach
  199. den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach
  200. dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es
  201. nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht,
  202. die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).
  203. 20
  204. 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der
  205. vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung
  206. durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom
  207. - 11 -
  208. 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl.,
  209. § 552a Rn. 3).
  210. Kayser
  211. Lohmann
  212. Möhring
  213. Pape
  214. Meyberg
  215. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
  216. worden.
  217. Vorinstanzen:
  218. LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2015 - 4 O 1115/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.02.2016 - 2 U 136/15 -