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16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 22/15
  5. Verkündet am:
  6. 14. Juni 2018
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. InsO § 133 Abs. 1 aF
  19. Zur Anfechtung von Zahlungen, die der Schuldner nach Einräumung seiner Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Sanierungskonzepts
  20. geleistet hat.
  21. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 - OLG München
  22. LG Landshut
  23. ECLI:DE:BGH:2018:140618UIXZR22.15.0
  24. -2-
  25. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  26. vom 14. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
  29. Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
  30. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  31. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. März 2012 am
  36. 1. April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.
  37. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Diese hatte bei dem Beklagten beträchtliche Steuerschulden. Hierüber wurde im Februar 2010 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Vollstreckungsaufschub getroffen, welche die Schuldnerin nicht
  38. einhalten konnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2010 wandte
  39. sich die Schuldnerin an den Beklagten, teilte mit, dass eine hinreichende Zahlungsfähigkeit nicht mehr bestehe und die Schuldnerin mit Blick auf das Alter
  40. des Firmeninhabers nun abgewickelt werden solle. Hierzu werde ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt, das unter anderem ei-
  41. -3-
  42. nen Teilverzicht des Beklagten vorsehe. Dem stimmte der Beklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2011 mit der Maßgabe zu, dass die Schuldnerin alle laufenden steuerlichen Verpflichtungen pünktlich erledige und die weit überwiegende Anzahl der anderen Gläubiger der Lösung ebenfalls zustimme. Der in
  43. Aussicht gestellte Teilerlass wurde schließlich am 16. September 2011 gewährt.
  44. 2
  45. Der Kläger begehrt gestützt auf § 133 Abs. 1, § 143 InsO die Rückzahlung der im Zeitraum zwischen Mai 2010 und Februar 2012 von der Schuldnerin
  46. an den Beklagten geleisteten Zahlungen, soweit diese noch nicht zurückgezahlt
  47. wurden. Das Berufungsgericht hat das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner
  48. vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
  49. des landgerichtlichen Urteils.
  50. Entscheidungsgründe:
  51. 3
  52. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  53. (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  54. I.
  55. 4
  56. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter
  57. anderem in ZInsO 2015, 1848 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:
  58. -4-
  59. 5
  60. Für Zahlungen am und nach dem 11. Februar 2011 sei eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin und eine Kenntnis des Beklagten hiervon aufgrund eines Sanierungskonzepts nicht zu erkennen. Zwar habe der Beklagte
  61. aufgrund der Verhandlungen im Februar 2010 gewusst, dass die Schuldnerin
  62. nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten beim Beklagten zu erfüllen. Dieser
  63. habe jedoch den Nachweis erbracht, dass ein tauglicher Sanierungsplan vorgelegen habe und er daher bei Entgegennahme der Zahlungen jedenfalls nicht
  64. von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin habe ausgehen
  65. müssen. Ein Sanierungskonzept sei nicht schon deswegen unschlüssig, weil es
  66. nicht den formellen Anforderungen des IDW S 6-Standards entspricht, denn
  67. nicht die Einhaltung einer bestimmten Form, sondern allein dessen Inhalt könne
  68. über die Erfolgstauglichkeit eines Sanierungskonzepts entscheiden. Die Behauptung des Klägers, es habe kein taugliches Sanierungskonzept vorgelegen,
  69. sei mit den von ihm bekannten Unterlagen der Schuldnerin und den tatsächlich
  70. eingeräumten vergleichsweisen Nachlässen nicht vereinbar. 86 von 102 Gläubiger hätten ihre Zustimmung zum Sanierungskonzept bereits erteilt, die Zustimmung eines Großgläubigers, der
  71. Bank AG, sei ausnahmsweise
  72. entbehrlich gewesen, weil dieser durch eine Gesellschaftersicherheit in ausreichender Höhe dinglich gesichert gewesen sei und vollständig hätte befriedigt
  73. werden sollen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung
  74. seien erst deutlich später entstanden und hätten daher die nach § 133 Abs. 1
  75. InsO erforderliche subjektive Einschätzung der Beteiligten nicht prägen können.
  76. 6
  77. Hinsichtlich der Zahlungen vor dem 11. Februar 2011 (bis einschließlich
  78. einer Zahlung am 13. Januar 2011) fehle es bereits an einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 InsO. Denn die bis dahin vorhandene Krise der
  79. Schuldnerin sei durch die Sanierungsbemühungen beendet worden. Dem stün-
  80. -5-
  81. den die vom Kläger vorgetragenen Forderungen, welche die Schuldnerin nicht
  82. bedient und die deswegen zur Tabelle angemeldet worden seien, nicht entgegen. Die Schuldnerin habe eine Vielzahl von Gläubigern entweder bezahlt und
  83. mit diesen Teilzahlungen und Teilverzichte oder Ratenzahlung vereinbart. Für
  84. die Forderung der
  85. Bank AG, soweit diese sich nicht aus der dinglichen
  86. Sicherheit habe befriedigen können, sei Vorsorge getroffen worden.
  87. II.
  88. 7
  89. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der
  90. vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der auf Vorsatzanfechtung
  91. gestützte Anspruch des Klägers auf Herausgabe der an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht verneint werden. Da das Insolvenzverfahren vor dem
  92. 5. April 2017 eröffnet worden ist, sind grundsätzlich die bis dahin geltenden
  93. Vorschriften weiter anzuwenden (Art. 103j EGInsO).
  94. 8
  95. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, Zahlungen am und nach dem
  96. 11. Februar 2011 seien einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO entzogen,
  97. weil es an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und mithin
  98. auch an einer Kenntnis des Beklagten hiervon fehle, wird von den getroffenen
  99. Feststellungen nicht getragen. Der Senat hat in einer nach dem angefochtenen
  100. Urteil ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14,
  101. BGHZ 210, 249) die Maßstäbe aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang an
  102. ein Sanierungskonzept zu stellen sind. Dem wird das angefochtene Urteil nicht
  103. gerecht.
  104. -6-
  105. 9
  106. a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar,
  107. die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
  108. Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen
  109. hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133
  110. Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach
  111. ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für
  112. den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers
  113. hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines
  114. ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen
  115. ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer
  116. Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14
  117. mwN). Bei den Anforderungen, die hieran gestellt werden, ist in Bezug auf den
  118. Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon zu
  119. unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 ff und Rn. 24 ff).
  120. Der Anfechtungsgegner muss konkrete Umstände darlegen und beweisen, die
  121. es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben ist.
  122. 10
  123. b) Ein Sanierungsplan muss, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das
  124. -7-
  125. Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom
  126. 12. Mai 2016, aaO Rn. 19). Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu
  127. widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der
  128. angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen
  129. schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf
  130. Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung
  131. räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016,
  132. aaO Rn. 15 mwN). Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage
  133. als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen. Erforderlich sind eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung
  134. der (drohenden) Insolvenzreife. Bei einem Sanierungsvergleich müssen zumindest die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und
  135. die zur Sanierung erforderlichen Quote des Erlasses der Forderungen festgestellt werden. Da eine Zustimmung aller Gläubiger regelmäßig nicht zu erreichen ist, muss eine Zustimmungsquote nach Schuldenstand festgelegt werden,
  136. gegebenenfalls für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen, sowie die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger. Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18 mwN).
  137. 11
  138. Ausgehend hiervon lassen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht erkennen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen
  139. -8-
  140. Zahlungen ein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin und zur Sanierung ihres Geschäftsbetriebes vorlag. Aus
  141. den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich schon nicht der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Sanierungskonzept beruhte und was bei
  142. einer unvoreingenommenen, fachkundigen Prüfung der Lage der Schuldnerin
  143. die Annahme rechtfertigte, dass bei einer Realisierung des Konzepts die übrigen Gläubiger vollständig hätten befriedigt werden können. Soweit das Gelingen der angestrebten Sanierung Vorfinanzierungskosten und ein nachhaltiges
  144. finanzielles Engagement voraussetzte, ist nicht festgestellt, woher derartige finanzielle Mittel hätten genommen werden sollen.
  145. 12
  146. Zwar setzt ein schlüssiges Sanierungskonzept nicht notwendigerweise
  147. eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus (BGH, Urteil vom 8. Dezember
  148. 2011 - IX ZR 156/09, NZI 2012, 142 Rn. 13). Die Gründe der angefochtenen
  149. Entscheidung lassen aber weder erkennen, welche Verbindlichkeiten gegenüber dem nicht in den Sanierungsplan einbezogenen Großgläubiger konkret
  150. bestanden, noch wie diese außerhalb einer Insolvenz hätten befriedigt werden
  151. sollen und ob und inwieweit die zugunsten dieses Gläubigers bestehende Sicherheit hätte dazu beitragen können, das Schuldnerunternehmen zu sanieren,
  152. die Insolvenzreife also dauerhaft abzuwenden. Nach den getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht deshalb nicht zu dem Schluss gelangen,
  153. dass es an einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlte.
  154. 13
  155. c) Auch eine Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz kann
  156. auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Der
  157. Beklagte wusste von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der
  158. Schuldnerin aufgrund der mit dieser im Frühjahr 2010 geführten Verhandlun-
  159. -9-
  160. gen. Damit greift die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein. Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13,
  161. NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN; Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI
  162. 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23). Der Anfechtungsgegner hätte
  163. deshalb zumindest konkrete Umstände darlegen und beweisen müssen, die es
  164. naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin
  165. unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23 mwN).
  166. Zwar konnte der Beklagte den Angaben der Schuldnerin oder ihres beauftragten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine
  167. Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen aber schon nicht erkennen, wann
  168. der Beklagte derartige Informationen, etwa im Rahmen eines ausgearbeiteten
  169. Businessplans, erhalten hat. Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen.
  170. 14
  171. 2. Hinsichtlich der Zahlungen vor dem 11. Februar 2011 kann eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO nicht mit der Begründung
  172. verneint werden, es habe ein die Krise beendendes erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegen.
  173. 15
  174. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch
  175. den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzö-
  176. - 10 -
  177. gert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne
  178. die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten
  179. (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7
  180. mwN). Die Gläubiger werden (ausnahmsweise) nicht benachteiligt, wenn die
  181. Insolvenzmasse trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger - sogar der nachrangigen - ausreicht (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168,
  182. 187; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO, § 129 Rn. 107 mwN; HK-InsO/Thole,
  183. 9. Aufl., § 129 Rn. 78 mwN). Für § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare
  184. Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, NZI
  185. 2005, 692, 693; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 11). Eine solche
  186. liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung in Verbindung mit einem weiteren Umstand eine Gläubigerbenachteiligung auslöst; es genügt, wenn der
  187. weitere Umstand bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der
  188. Tatsacheninstanzen des Anfechtungsprozesses hinzutritt und sich dadurch die
  189. Benachteiligung verwirklicht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR
  190. 102/97, BGHZ 143, 246, 253 f). Eine Gläubigerbenachteiligung ist daher auch
  191. bei Rechtshandlungen anzunehmen, die zwar im Rahmen von Sanierungsbemühungen erfolgen, welche aber letztlich - wie hier - die Insolvenz nicht abgewendet haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 122 mwN).
  192. III.
  193. 16
  194. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache
  195. ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
  196. ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungs-
  197. - 11 -
  198. gericht wird erneut über die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu befinden und dabei auch den als gehörswidrig übergangen gerügten Vortrag des
  199. Klägers zu berücksichtigen haben.
  200. Kayser
  201. Lohmann
  202. RiBGH Prof. Dr. Pape
  203. ist erkrankt und kann
  204. deshalb nicht unterschreiben.
  205. Kayser
  206. Schoppmeyer
  207. Meyberg
  208. Vorinstanzen:
  209. LG Landshut, Entscheidung vom 28.02.2013 - 21 O 2897/12 OLG München, Entscheidung vom 16.12.2014 - 5 U 1297/13 -