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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 13/10
  4. vom
  5. 18. Oktober 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
  10. Dr. Pape und die Richterin Möhring
  11. am 18. Oktober 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
  15. 23. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 566.732,87 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
  20. ZPO) besteht nicht. In seiner tatrichterlichen Prüfung der haftungsausfüllenden
  21. Kausalität ist das Berufungsgericht nicht von höchstrichterlichen Rechtsgrundsätzen abgewichen. Der im Anwaltsregress geltend gemachte Schaden wäre
  22. nur vermieden worden, wenn der Kläger sich bei pflichtmäßiger Beratung zu
  23. einem Rechtsstreit gegen seinen Bruder und seinen Neffen entschlossen hätte
  24. und dieser Prozess für ihn erfolgreich verlaufen wäre. Schon von der Einleitung
  25. eines solchen Rechtsstreits durch den Kläger hat sich das Berufungsgericht
  26. angesichts der bestehenden Prozess- und Kostenrisiken in tatrichterlicher Würdigung nicht überzeugen können. Hierbei hat es zutreffend das für den Kläger
  27. - 3 -
  28. günstige Beweismaß des § 287 ZPO zugrunde gelegt. Die Durchführung und
  29. Würdigung der Parteianhörung des Klägers in diesem Zusammenhang lässt
  30. keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu seinem Nachteil erkennen.
  31. 2
  32. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
  33. und entsprechend § 564 ZPO abgesehen.
  34. Kayser
  35. Raebel
  36. Pape
  37. Lohmann
  38. Möhring
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Hannover, Entscheidung vom 04.05.2009 - 20 O 119/08 OLG Celle, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 U 119/09 -