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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 444/98
- vom
- 14. September 2000
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
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- am 14. September 2000
- beschlossen:
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- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1998 wird nicht angenommen.
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- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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- Streitwert für die Revisionsinstanz: 29.250.000 DM
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- Gründe:
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- Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
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- Die Weggabe der als solche - unter Berücksichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit der K. S.A. - wertlosen Aktien aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfüllte für sich allein weder den Tatbestand der konkursrechtlichen Anfechtungsvorschriften noch den des § 57 AktG (zum Anfechtungsrecht
- vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, NJW-RR 1986, 536, 538).
- Welche Ansprüche sich aus einer Verwertung der Fahrscheinautomaten durch
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- die Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen
- Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.
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- Im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
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- Kreft
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- Stodolkowitz
- Zugehör
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- Kirchhof
- Ganter
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