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971 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 339/00
  4. vom
  5. 22. Januar 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
  10. am 22. Januar 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August 2000 wird nicht
  14. angenommen.
  15. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  16. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 86.612,85 €
  17. (169.400 DM).
  18. Gründe
  19. Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
  20. Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
  21. Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß der beklagte Notar bei der Einreichung der Löschungsbewilligungen seine der Klägerin gegenüber obliegenden
  22. Amtspflichten nicht verletzt hat. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
  23. Kreft
  24. Fischer
  25. Kayser
  26. Ganter
  27. Vill