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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 336/12
  4. vom
  5. 11. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die
  10. Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
  11. am 11. Juli 2013
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  14. des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2012 wird
  15. auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
  20. 2
  21. 1. Die geltend gemachten Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht
  22. begründet.
  23. 3
  24. Das Berufungsgericht hat das unter dem Blickpunkt des § 826 BGB geltend gemachte Vorbringen, durch die hier gewählte Vertragsabwicklung der
  25. Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der von den Erwerbern übernommenen Verbindlichkeiten sei der Schuldnerin ein Schaden entstanden, nicht nur
  26. - wie der Kläger einräumt - nach dem Inhalt des Tatbestandes, sondern auch
  27. ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
  28. - 3 -
  29. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Erwerber der Geschäftsanteile seien
  30. wegen der ihnen erteilten Belastungsvollmacht berechtigt gewesen, den
  31. Grundbesitz der Schuldnerin zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zu verwerten.
  32. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das
  33. Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem
  34. Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig
  35. hält. Daraus folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB
  36. 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
  37. 4
  38. 2. Eine Anfechtung greift gegen die Beklagte zu 2 nicht auf der Grundlage von § 134 InsO durch.
  39. 5
  40. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine
  41. Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird,
  42. der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 26. April 2012
  43. - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 39). Die Beklagte zu 1 hat den ihr übertragenen Grundbesitz durch Zahlung eines dem Verkehrswert entsprechenden
  44. Kaufpreises ausgeglichen. Die Entgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch
  45. berührt, dass die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin
  46. verwendet wurde.
  47. 6
  48. 3. Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit die Rechtsfrage unterbreitet, ob § 181 BGB auf den Abschluss und die Genehmigung des von einem Vertreter für beide Vertragsparteien vollmachtlos
  49. geschlossenen Vertrages anwendbar ist, fehlt es an der gebotenen Darlegung
  50. - 4 -
  51. der Entscheidungserheblichkeit. Sofern die betroffenen Verträge mangels wirksamer Vertretung nicht wirksam sind, bedürfte es einer näheren Darlegung, inwieweit der Schuldnerin bei dieser Sachlage der geltend gemachte Schaden
  52. entstanden ist.
  53. Kayser
  54. Gehrlein
  55. Fischer
  56. Lohmann
  57. Pape
  58. Vorinstanzen:
  59. LG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2010 - 84 O 95/10 KG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2012 - 6 U 16/11 -