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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 302/99
  4. vom
  5. 10. April 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
  10. am 10. April 2003
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird nicht angenommen.
  14. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  15. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 35.635,49
  16. (= 69.696,96 DM).
  17. Gründe:
  18. Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
  19. und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist
  20. zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen
  21. Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5,
  22. 11 f). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditaufnahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten
  23. und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gast-
  24. - 3 -
  25. stätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit
  26. der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden
  27. Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen
  28. der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der
  29. Darlehen und der Bürgschaft.
  30. Kreft
  31. Ganter
  32. Kayser
  33. Raebel
  34. Bergmann