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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 283/16
  4. vom
  5. 28. Juni 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:280617BIXZR283.16.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und
  11. die Richterin Möhring
  12. am 28. Juni 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. 1. Die an die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs gerichtete Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat auszulegen, weil eine hiergegen gerichtete Beschwerde
  18. unstatthaft wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
  19. 2
  20. 2. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Änderung
  21. der am 31. Mai 2017 erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1
  22. Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Der Senat hat den Wert für das Verfahren
  23. der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen.
  24. 3
  25. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach
  26. dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren,
  27. ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag stellt, ist nach § 47 Abs. 1
  28. - 3 -
  29. Satz 2 GKG seine Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den
  30. Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli
  31. 2011 - IV ZR 31/11, nv; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, nv Rn. 2).
  32. 4
  33. Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf 185.799,18 € festgesetzt worden. Die in der
  34. Berufungsinstanz gestellten Anträge des Beklagten sind - mit Ausnahme nicht
  35. streitwertbestimmender Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG) - ohne Erfolg
  36. geblieben. Damit entsprach seine formelle Beschwer der Höhe des vom Berufungsgericht zutreffend festgesetzten Wertes des Berufungsverfahrens. Hierauf
  37. hat die unterschiedliche Verteilung der dort entstandenen Kosten unter den insgesamt vier Beklagten, welche das Berufungsgericht angesichts der erhebli-
  38. - 4 -
  39. chen Verschiedenheit der Beteiligung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO vorgenommen
  40. hat, keinen Einfluss.
  41. Kayser
  42. Lohmann
  43. Grupp
  44. Pape
  45. Möhring
  46. Vorinstanzen:
  47. LG München I, Entscheidung vom 15.07.2015 - 13 O 4023/14 OLG München, Entscheidung vom 26.10.2016 - 15 U 3227/15 -