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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 282/01
  4. vom
  5. 3. März 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
  10. am 3. März 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Oktober
  13. 2001 wird nicht angenommen.
  14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem
  15. Wert von 232.838,29 € (455.392,12 DM).
  16. Gründe:
  17. Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
  18. auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der (behauptete) Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die in den Jahren 1963 bis
  19. 1984 erbrachten Arbeitsleistungen konnte entweder - bei Vorliegen eines
  20. Dienstvertrages - als Anspruch aus § 612 BGB vor dem Arbeitsgericht geltend
  21. gemacht werden oder - wenn kein Vertrag vorlag - als Bereicherungsanspruch
  22. gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BG vor dem Landgericht. Das Arbeitsgericht
  23. hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs aus
  24. § 612 BGB nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen zur Verjährung stellen
  25. nur - wie die Revision einräumt (RB 8 f) - eine Hilfs- oder Mehrfachbegründung
  26. - 3 -
  27. dar. Der Beklagte hat für den Kläger nicht zu spät Klage zum Landgericht Konstanz erhoben.
  28. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche seien erst mit dem
  29. Anwaltsschreiben vom 7. März 1996 fällig geworden, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Da der Kläger das
  30. Mandat bereits im April 1998 gekündigt hat, haftet der Beklagte nicht dafür,
  31. daß er den Kläger auf die Ende des Jahres 1998 drohende Verjährung der
  32. restlichen Ansprüche nicht hingewiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 –
  33. IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779).
  34. Fischer
  35. Ganter
  36. Vill
  37. Neškovi
  38. Lohmann