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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 244/99
  4. vom
  5. 4. Mai 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
  9. Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Prof. Dr. Wagenitz
  10. am 4. Mai 2000
  11. beschlossen:
  12. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1999 wird nicht
  14. angenommen.
  15. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  16. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.312.656,47 DM.
  17. Gründe:
  18. Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
  19. (§ 554 b ZPO).
  20. Die Auslegung des Tatrichters, daß sich der Schuldner in den Grundschuldbestellungsurkunden wegen der Beträge aus den Grundschulden nur
  21. einmal der Zwangsvollstreckung habe unterwerfen wollen, und zwar entweder
  22. - 3 -
  23. in die belasteten Grundstücke oder in sein gesamtes übriges Vermögen, ist
  24. rechtsfehlerfrei und deshalb in der Revisionsinstanz bindend.
  25. Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens (§ 2 AnfG) kann im vorliegenden Fall so lange nicht angenommen werden, als die Klägerin nicht aus
  26. den zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden vollstreckt hat. Selbst
  27. wenn man von ihrem beweisbewehrten Vortrag ausgeht, daß sie nach den jetzigen Marktverhältnissen aus den - voll valutierenden - Grundschulden mit einem Nennwert von 1,55 Mio. DM nur 1,4 Mio. DM erlösen wird, ist der sich
  28. daraus ergebende Ausfall nicht so markant, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zu diesem Erfordernis vgl. Huber, Anfechtungsgesetz 9. Aufl.
  29. § 2 Rdn. 28; Paulus, in: Kübler/Prütting, InsO § 2 AnfG Rdn. 21) gesagt werden
  30. könnte, die Zwangsversteigerung werde zu keiner vollständigen Befriedigung
  31. der Klägerin führen.
  32. Kreft
  33. Stodolkowitz
  34. Ganter
  35. Zugehör
  36. Wagenitz