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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 228/12
  4. vom
  5. 18. April 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
  10. Richterin Möhring
  11. am 18. April 2013
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
  14. 30. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Streitwert wird auf 96.581,83 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
  19. 2
  20. 1. Die Beklagte kann Lagerkosten gegenüber der Klägerin nicht aus
  21. § 354 HGB beanspruchen. Diese Vorschrift setzt die - hier fehlende - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers voraus (BGH, Urteil vom 25. Oktober
  22. 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 38; Kindler in Ebenroth/Boujong/
  23. Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 3; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl.,
  24. § 354 Rn. 2).
  25. - 3 -
  26. 3
  27. 2. Soweit die Beschwerdeführerin Kosten für die Bewachung des Aussonderungsguts zur Aufrechnung stellt, ist die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht dargetan.
  28. 4
  29. 3. Die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2
  30. Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1
  31. ZPO) aufgeworfene Frage nach Umfang und Pflicht des Insolvenzverwalters,
  32. auszusondernde Gegenstände eines Gläubigers zu verwahren und zu sichern,
  33. wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es herrscht weitgehend Einvernehmen,
  34. dass eine solche Pflicht im Grundsatz besteht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988
  35. - IX ZR 276/87, BGHZ 104, 304, 308; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93,
  36. BGHZ 127, 156, 166; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 467; HKInsO/Lohmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 30).
  37. 5
  38. 4. Die geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind
  39. nicht begründet.
  40. 6
  41. Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin wiederholt und ohne Erfolg
  42. zur Rücknahme der Holzkohle aufgefordert zu haben, wurde von dem Berufungsgericht - wie auch die Bezugnahme auf das Ersturteil erkennen lässt - berücksichtigt. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, über die Entsorgung
  43. der Holzkohle durch den Investor keine näheren Angaben machen zu können.
  44. Auch die Darstellung der Beklagten, die Klägerin am 24. August 2006 auf die
  45. am 29. August 2006 bevorstehende Entsorgung der Holzkohle hingewiesen zu
  46. haben, hat das Berufungsgericht beachtet.
  47. - 4 -
  48. 7
  49. 5. Die außerdem gerügten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß
  50. ausgeführt.
  51. Kayser
  52. Gehrlein
  53. Grupp
  54. Fischer
  55. Möhring
  56. Vorinstanzen:
  57. LG Rostock, Entscheidung vom 22.11.2010 - 9 O 93/09 OLG Rostock, Entscheidung vom 30.08.2012 - 6 U 1/12 -