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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 225/03
  4. vom
  5. 20. Juli 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
  10. den Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 20. Juli 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
  15. 3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 40.133,55 Euro festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
  26. unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  27. weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
  28. Satz 1 ZPO).
  29. 2
  30. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der
  31. Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind.
  32. Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungs-
  33. - 3 -
  34. gericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten
  35. Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten
  36. der Fallgestaltung beurteilt hat.
  37. 3
  38. 2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am
  39. 26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar
  40. unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA
  41. 129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme
  42. der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie
  43. 29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen
  44. sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuldnerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der
  45. Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jedenfalls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zahlungen mehr erbringen konnte.
  46. - 4 -
  47. 4
  48. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
  49. ZPO abgesehen.
  50. Dr. Gero Fischer
  51. Dr. Ganter
  52. Lohmann
  53. Vill
  54. Dr. Detlev Fischer
  55. Vorinstanzen:
  56. LG Dessau, Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -