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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 217/02
  4. vom
  5. 2. Juni 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 2. Juni 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
  13. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  14. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 €
  15. festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
  18. im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache
  19. grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
  20. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  21. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der
  22. Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen
  23. - 3 -
  24. des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge
  25. in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Handlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners ausging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch
  26. auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  27. zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG
  28. a.F., § 133 Abs. 1 InsO, § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantworten.
  29. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001
  30. - IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl.
  31. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248) entfallen, wenn
  32. der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war
  33. (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407) oder
  34. der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit
  35. Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli
  36. 1990 - IX ZR 245/89, WM 1990, 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249;
  37. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800).
  38. Auf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in
  39. Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt,
  40. wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen
  41. Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftsgläubiger, befriedigen
  42. zu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuldners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend
  43. - 4 -
  44. ist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen
  45. zu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das
  46. Berufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat
  47. die Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung abgesehen - nicht aufzuzeigen vermocht.
  48. Damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
  49. 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls
  50. keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn
  51. Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das
  52. Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f).
  53. Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch
  54. nicht auf.
  55. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
  56. ZPO.
  57. Fischer
  58. Raebel
  59. Cierniak
  60. Vill
  61. Lohmann