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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 209/17
  4. vom
  5. 23. Oktober 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:231017BIXZR209.17.0
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
  11. Meyberg
  12. am 23. Oktober 2017
  13. beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des
  18. Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  19. Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt bot weder Veranlassung zur Erteilung von Hinweisen noch zur Setzung einer Frist zur weiteren Begründung des Rechtsmittels vor der Entscheidung des Senats. Eine Umdeutung
  20. des mehrfach ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO bezeichneten Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge kam auch deshalb nicht in Betracht,
  21. weil der XII. Zivilsenat einen solchen Rechtsbehelf durch Beschluss vom
  22. 12. Juli 2017 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar war (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
  23. 2
  24. Die Gewährung von Akteneinsicht vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vor-
  25. -3-
  26. bringen die Instanzakten bei dem Oberlandesgericht Köln eingesehen; diese
  27. sind lediglich um den angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden.
  28. 3
  29. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort
  30. auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
  31. Kayser
  32. Gehrlein
  33. Schoppmeyer
  34. Grupp
  35. Meyberg
  36. Vorinstanzen:
  37. AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 -