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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 209/03
- vom
- 22. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 22. September 2005
- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
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- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.943,22 Euro.
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- Gründe:
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- Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
- Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung
- mit §§ 1192, 1133, 1135 BGB wegen der Verletzung des Verwertungsrechts
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- eines Grundpfandgläubigers. Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122
- Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten
- Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267,
- 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224). Bei
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die streitigen Gegenstände
- also noch im Haftungsverband der Grundschuld. Die spätere Räumung und
- Vermietung des Grundstücks durch den beklagten Insolvenzverwalter lag
- - gemessen an den Vorschriften der §§ 1120 ff, 1133 ff BGB - ebenfalls außerhalb der Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Betriebsgrundstücks. Darauf, dass keine andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll,
- kommt es für die Frage der Zuordnung des für das Zubehör erzielten Erlöses
- nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
- abgesehen.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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