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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 209/02
  4. vom
  5. 2. Juni 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 2. Juni 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  13. Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  14. Frankfurt am Main vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
  15. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 29.058,64 €.
  16. Gründe:
  17. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 1 ZPO statthaft und
  18. auch im übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch
  19. Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft eintritt, ohne daß die Gesellschaft gemäß § 730 Abs. 2
  20. BGB als fortbestehend fingiert wird, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil
  21. die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand weder vorgetragen
  22. noch vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Die zwischen der Klägerin
  23. und ihrem früheren Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  24. - 3 -
  25. besteht auch nach Wegfall des Gesellschaftszwecks - des Betreibens der
  26. Gaststätte - als Liquidationsgesellschaft fort. Das Berufungsgericht hat daher
  27. zu Recht die Vorschrift des § 730 Abs. 2 BGB angewandt. Es hat damit auch
  28. den als Rechtsansicht zu qualifizierenden Vortrag des Beklagten beschieden,
  29. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nicht mehr. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
  30. Fischer
  31. Raebel
  32. Cierniak
  33. Vill
  34. Lohmann