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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 206/10
  4. vom
  5. 7. April 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
  9. Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
  10. am 7. April 2011
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  13. des
  14. 15. Zivilsenats
  15. des
  16. Oberlandesgerichts
  17. München
  18. vom
  19. 13. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  20. Der Streitwert wird auf 34.247,67 € festgesetzt.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
  24. 2
  25. 1. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe nicht
  26. die im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten M. W.
  27. (nachfolgend: Pati-
  28. ent) als seines Rechtsvorgängers maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Prüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung
  29. beachtet.
  30. 3
  31. a) Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die
  32. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch den Beschluss des Großen
  33. Senats vom 25. September 2007 (GS 1/06, BSGE 98, 111) eine für die vorliegende Sache im Sinne des Klägers entscheidungserhebliche Änderung erfah-
  34. - 3 -
  35. ren hat. Dort hat der Große Senat ausgeführt, dass auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des für - wie sie auch hier im Raum stehen - Ansprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse zuständigen 1. Senats
  36. des Bundessozialgerichts Verwaltung und Gerichte im Gegensatz zu der Auffassung des für Ansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen zuständigen 3. Senats die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung selbst in vollem Umfang nachzuprüfen haben (BSG, aaO Rn. 12). Der
  37. Große Senat ist der Würdigung des vorlegenden 1. Senats mit der Einschränkung gefolgt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen
  38. Krankenhausarztes auszugehen hat (BSG, aaO Rn. 27). Bei dieser Sachlage
  39. ist nicht ersichtlich, dass ein von dem Patienten gegen seine Krankenkasse geführter Rechtsstreit über die Erstattung der Kosten seiner stationären Behandlung mit Rücksicht auf die Rechtsansicht des insoweit zuständigen 1. Senats
  40. auf der Grundlage der Einschätzung der Krankenhausärzte Erfolgsaussichten
  41. gehabt hätte. Auch bereits in der Vergangenheit hatte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - der 1. Senat durch Urteil vom 9. Juni 1998 (B 1
  42. KR 18/96 R, NZS 1999, 242) erkannt, dass die Entscheidung darüber, ob dem
  43. Versicherten eine Krankenhausbehandlung zusteht, nicht dem einweisenden
  44. Arzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse obliegt.
  45. 4
  46. b) Im Übrigen fehlt es an der außerdem gebotenen Darlegung, dass der
  47. 3. Senat des Bundessozialgerichts die Gegenauffassung, wonach die Krankenkasse an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes gebunden ist,
  48. bereits im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten vertreten hatte. Die von der
  49. Beschwerde zitierten Entscheidungen sind erst im Zeitraum nach der Behandlung des Patienten ergangen.
  50. - 4 -
  51. 5
  52. 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht daraus hergeleitet
  53. werden, dass das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag des Klägers übergangen hätte.
  54. 6
  55. Das Berufungsgericht hat im Streitfall Beweis durch Einholung eines
  56. Sachverständigengutachtens erhoben. In seinem Gutachten hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass von der Vernehmung der behandelnden
  57. Ärzte keine weitere Aufklärung zu erwarten sei. Der Kläger hat in seiner anschließenden Stellungnahme das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen.
  58. Das Berufungsgericht hat sodann den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nach dessen Ablehnung abschließenden Termin zur mündlichen
  59. Verhandlung bestimmt. Da der Kläger in diesem Termin den Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht wiederholt hat, liegt ein konkludenter Verzicht auf
  60. diese Zeugen vor. Diese Schlussfolgerung ist dann berechtigt, wenn die Partei
  61. aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier - mit der
  62. - 5 -
  63. bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft
  64. angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994,
  65. 329, 330).
  66. Vill
  67. Raebel
  68. Grupp
  69. Gehrlein
  70. Möhring
  71. Vorinstanzen:
  72. LG Landshut, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 O 1251/06 OLG München, Entscheidung vom 13.10.2010 - 15 U 4621/08 -