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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 204/06
  4. vom
  5. 22. Januar 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
  10. am 22. Januar 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. November 2006 wird auf Kosten
  14. der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  19. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  20. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  21. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  22. 2
  23. Die in der Beschwerde dargelegten Gründe erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen nicht.
  24. - 3 -
  25. 3
  26. Die das Berufungsurteil tragende Begründung, dass die Formulierung
  27. des Schriftsatzes vom 1. September 2000 geeignet gewesen sei, beim Kläger
  28. das Missverständnis auszulösen, es sei bereits alles für die Anfechtung der Vaterschaft Erforderliche getan, und dass der Kläger tatsächlich diesem Missverständnis erlegen sei, ist vom Tatrichter zu verantworten. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird insoweit von der Beschwerde nicht ausgeführt.
  29. 4
  30. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  31. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  32. Ganter
  33. Gehrlein
  34. Fischer
  35. Vill
  36. Grupp
  37. Vorinstanzen:
  38. LG Flensburg, Entscheidung vom 17.11.2005 - 4 O 182/04 OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.11.2006 - 11 U 22/06 -