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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 197/03
  4. vom
  5. 22. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  10. am 22. September 2005
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Düsseldorf vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  14. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 84.076,81 Euro.
  15. Gründe:
  16. Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  17. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der
  18. Beklagten übergangen. Wären die Löschungsbewilligungen unverzüglich vorgelegt worden, hätte es keinen Raum für die von den Beklagten behaupteten
  19. Nachverhandlungen gegeben. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
  20. - 3 -
  21. steht beiden Klägern zu, weil beide Kläger Partei der Vollstreckungsvereinbarung waren, gegen die die Beklagten verstoßen haben, und der vertraglich vereinbarte Kaufpreis zur Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten der
  22. Kläger verwendet worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
  23. § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
  24. Fischer
  25. Raebel
  26. Cierniak
  27. Vill
  28. Lohmann