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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 196/17
  4. vom
  5. 16. August 2018
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2018:160818BIXZR196.17.0
  8. - 2 -
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
  11. Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
  12. am 16. August 2018
  13. beschlossen:
  14. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli
  15. 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
  19. Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
  20. und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
  21. des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in seinem Beschluss vom
  22. 12. Juli 2018 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang
  23. daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die
  24. Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem
  25. - 3 -
  26. Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu
  27. eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
  28. 15/3706 S. 16).
  29. Kayser
  30. Gehrlein
  31. Schoppmeyer
  32. Lohmann
  33. Meyberg
  34. Vorinstanzen:
  35. LG Bonn, Entscheidung vom 16.06.2016 - 14 O 66/14 OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 18 U 165/16 -