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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 194/03
  4. vom
  5. 23. März 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
  10. Fischer
  11. am 23. März 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
  15. 17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 215.405,20 Euro festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
  26. unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
  27. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  28. 2
  29. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines
  30. unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler
  31. in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v.
  32. - 3 -
  33. 11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass
  34. das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hinblick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder
  35. auch schlicht übersehen hat.
  36. 3
  37. Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele
  38. sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner
  39. allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch
  40. kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen
  41. werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die
  42. von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird,
  43. von einer inkongruenten Deckung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen.
  44. Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03,
  45. NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Entscheidungen besteht nicht.
  46. - 4 -
  47. 4
  48. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
  49. Dr. Gero Fischer
  50. Dr. Ganter
  51. Kayser
  52. Raebel
  53. Dr. Detlev Fischer
  54. Vorinstanzen:
  55. LG München I, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 O 14192/99 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -