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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 194/03
- vom
- 23. März 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
- Fischer
- am 23. März 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
- 17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- wird
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- auf
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- 215.405,20 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
- unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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- Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines
- unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler
- in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v.
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- - 3 -
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- 11. Februar 2003 - XI ZR 113/02, BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass
- das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hinblick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder
- auch schlicht übersehen hat.
- 3
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- Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele
- sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner
- allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch
- kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen
- werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Vereinbarung vom 5./6. Mai 1997 mit zutreffender Begründung, die
- von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird,
- von einer inkongruenten Deckung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen.
- Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03,
- NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Entscheidungen besteht nicht.
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- 4
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- Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
- Dr. Gero Fischer
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- Dr. Ganter
- Kayser
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- Raebel
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 19.11.2002 - 3 O 14192/99 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2003 - 19 U 1556/03 -
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