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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 191/06
  4. vom
  5. 8. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
  10. Lohmann
  11. am 8. November 2007
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  15. 26. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  17. 49.880,66 Euro festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
  21. Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  22. erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  23. 2
  24. Durch die Rubrumsberichtigung hat das Berufungsgericht weder das
  25. rechtliche Gehör des Beklagten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) noch willkürlich
  26. entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG). Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen
  27. Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Ge-
  28. - 3 -
  29. sellschaftern als Streitgenossen. Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine
  30. Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben, ist das Klagerubrum dahingehend zu berichtigen, dass die aus den in
  31. der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende Gesellschaft die Klägerin
  32. ist (BGH, Urt. v. 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42). Anderslautende Rechtsausführungen der Parteien hindern das Gericht nicht, in
  33. dieser Weise zu verfahren. Dass im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung
  34. der Gesellschaft geltend gemacht werden sollte, ergab sich bereits aus der Klageschrift nebst Anlagen.
  35. 3
  36. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der
  37. Verfassungsmäßigkeit des Verbots eines Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2
  38. BRAO stellen sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  39. 12. Dezember 2006 (NJW 2007, 979) nicht mehr. Das Berufungsgericht hat
  40. auch insoweit den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt,
  41. - 4 -
  42. insbesondere weder rechtlich erhebliches Vorbringen noch zu beachtende Beweisantritte übergangen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
  43. Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
  44. Fischer
  45. Raebel
  46. Cierniak
  47. Kayser
  48. Lohmann
  49. Vorinstanzen:
  50. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2005 - 16 O 3/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2006 - I-24 U 185/05 -