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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 188/04
  5. Verkündet am:
  6. 8. Dezember 2005
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 675, 276 Ci
  19. Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen
  20. Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.
  21. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04 - OLG Bremen
  22. LG Bremen
  23. -2-
  24. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
  26. Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
  29. Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September
  30. 2004 aufgehoben.
  31. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer
  32. des Landgerichts Bremen vom 8. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  33. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. 1
  37. Die Beklagte rechnet gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch der
  38. Klägerin für anwaltliche Tätigkeit mit einer Schadensersatzforderung im Betrag
  39. von 1.046 € auf. Der Beklagten wurde am 21. Oktober 2002 in einer Urheberrechtssache das Unterlassungsurteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens
  40. zugestellt. Mit Schreiben vom 7. November 2002 forderte die Verfügungsklägerin die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung auf und verlangte Erstattung der hierfür aufgewendeten Anwaltskosten. Die Beklagte entsprach dem auf
  41. Anraten der Klägerin und beglich die geforderten Kosten in Höhe des aufge-
  42. -3-
  43. rechneten Schadensersatzanspruchs nebst Umsatzsteuer. Sie wirft der Klägerin vor, von ihr über die Möglichkeit einer unaufgeforderten Abschlusserklärung
  44. zur Vermeidung der Kostenlast des gegnerischen Abschlussschreibens nicht
  45. rechtzeitig aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Rat hätte sie, wäre er
  46. rechtzeitig erteilt worden, nach ihrer Behauptung befolgt.
  47. 2
  48. Das Landgericht hat die Vergütungsforderung trotz Aufrechnung der Beklagten zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Beklagten für durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen (veröffentlicht
  49. OLGR Bremen 2005, 123). Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
  50. Entscheidungsgründe:
  51. 3
  52. Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der
  53. Schadensersatzanspruch, mit welchem sie gegen den nicht anerkannten Teil
  54. der Klageforderung aufrechnet, besteht nicht.
  55. I.
  56. 4
  57. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach dem
  58. Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte mit einem Abschlussschreiben der Gegenseite rechnen und der Beklagten anraten müssen,
  59. in ihrem Kosteninteresse eine vorherige Abschlusserklärung zu prüfen. Schon
  60. in dem Bericht vom 4. Oktober 2002 über die landgerichtliche Widerspruchsver-
  61. -4-
  62. handlung sei nach verkündeter Bestätigung der Beschlussverfügung ein solcher
  63. Hinweis vorsorglich zu erteilen gewesen. Die Beklagte würde sich aller Wahrscheinlichkeit nach beratungsgemäß verhalten haben und mit einer eigenen
  64. Abschlusserklärung einer entsprechenden Aufforderung ihrer Gegnerin zuvorgekommen sein. Dadurch wäre der Kostenschaden für die Gebühren des gegnerischen Abschlussschreibens vermieden worden. Ein von der Klägerin auftrags- und pflichtgemäß formulierter Verzicht habe der Verfügungsklägerin keine Veranlassung geben können, ihre Anwälte um eine ebenfalls Gebühren auslösende Beratung über die Klageerhebung in der Hauptsache zu bitten. Jedenfalls sei aber die Beklagte in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, ihrer Gegnerin solche Anwaltskosten als Schaden einer Urheberrechtsverletzung zu erstatten.
  65. II.
  66. 5
  67. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
  68. nicht stand.
  69. 6
  70. 1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die
  71. Klägerin für verpflichtet gehalten hat, die Beklagte schon nach dem Bekanntwerden des erfolglosen Widerspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren
  72. über die Kostenfolgen eines gegnerischen Abschlussschreibens zu belehren
  73. und auf die Aussicht hinzuweisen, dieser Kostenbelastung durch eine eigene
  74. Abschlusserklärung zuvorzukommen. Mit dieser Begründung kann eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht bejaht werden.
  75. -5-
  76. 7
  77. a) Die anwaltliche Beratung und Betreuung bezweckt, dem Auftraggeber
  78. fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Wahrnehmung seiner Rechtsangelegenheiten zu ersetzen. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den bei
  79. der Beratung erteilten Hinweisen seine Rechte und Interessen wahren und eine
  80. Fehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v.
  81. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843). Kann ein rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen,
  82. so darf er von dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden, falls
  83. der Auftraggeber über diese Umstände nicht bereits unterrichtet ist (vgl. BGH,
  84. Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, Umdruck Rn. 13, z.V.b.).
  85. 8
  86. b) Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Verletzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstattungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein
  87. Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH,
  88. Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder). In
  89. Abgrenzung dazu wird im Schrifttum verbreitet die Ansicht vertreten, dass dem
  90. Antragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last fallen,
  91. wenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung
  92. abgegeben hat (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 12
  93. UWG Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 42;
  94. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. Kap. 43
  95. Rn. 33; Schuschke/Walker/Schmukle, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz Bd. II 3. Aufl. Anh. zu § 935 ZPO Abschn. D Rn. 21; ebenso LG Wiesbaden WRP 1991, 342). Himmelsbach (Das Mandat im Wettbewerbsrecht, 2. Aufl.
  96. Rn. 628) gibt "zur Vermeidung der Kostenfolge" noch besonders den Praxistipp,
  97. -6-
  98. der Kostenlast eines gegnerischen Abschlussschreibens vorzubeugen, indem
  99. unmittelbar nach Vollziehung einer einstweiligen Verfügung dem Verfügungskläger mitgeteilt werde, ob der Verfügungsbeklagte sie als endgültige Regelung
  100. anerkenne; der Antragsgegner (Verfügungsbeklagte) übersehe häufig, dass die
  101. ordnungsgemäße Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung eine Erstattungsforderung auslöse. So war es nach der schriftlichen Anfrage der Beklagten
  102. bei der Klägerin, ob die Erstattungsforderung für das Abschlussschreiben der
  103. Gegnerin akzeptiert werde müsse, auch hier.
  104. 9
  105. c) Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, über welche der Rechtsanwalt
  106. seinen Auftraggeber aufklären muss, kann auch die Größe und Höhe des Kostenerstattungsrisikos gehören, welches nach dem Vorstehenden für den Gebührenaufwand eines gegnerischen Abschlussschreibens droht. Im Einzelnen
  107. hängt dies aber von den Umständen ab.
  108. 10
  109. Die maßgebenden Umstände hat das Berufungsgericht hier mit seiner
  110. Auffassung, die Klägerin habe die Beklagte alsbald nach dem Bekanntwerden
  111. des Verfügungsurteils auf das Kostenrisiko eines gegnerischen Abschlussschreibens hinweisen müssen, nicht ausreichend in Betracht gezogen. Der
  112. Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen
  113. Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte
  114. Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er diesem Gesichtspunkt bei
  115. den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.
  116. 11
  117. In der Entscheidungssituation der Beklagten ergab sich eine rechtlich
  118. vorgegebene Stufenfolge. Die Beklagte konnte eine Abschlusserklärung erst
  119. -7-
  120. dann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht auf die Berufung gegen das Verfügungsurteil und zur Klaglosstellung ihrer Gegnerin in der Hauptsache entschlossen hatte. In diesem Entscheidungsprozess war die Aussicht, mit einer
  121. unaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch von netto 1.046 € zu vermeiden, nach dem Gegenstand der
  122. Auseinandersetzung um die beabsichtigte Aufführung eines Musicals und die
  123. laufende Internetwerbung hierfür rechtlich und wirtschaftlich zunächst von untergeordneter Bedeutung. Erst dann, wenn sich die Beklagte mit Blick auf den
  124. Gegenstand der Auseinandersetzung entschlossen hatte, keine Berufung gegen das sie beschwerende Verfügungsurteil einzulegen und auch von einem
  125. Antrag zur Klagerhebung (§ 926 ZPO) abzusehen, konnte für sie die Frage einer eigenen Abschlusserklärung und im Zusammenhang damit die mögliche
  126. Kostenersparnis bei zeitlicher Überholung eines gegnerischen Abschlussschreibens Bedeutung gewinnen.
  127. 12
  128. Wann die Beklagte nach entsprechender Beratung dieses Entschließungsstadium erreicht hatte, ist nicht vorgetragen worden. Damit ist auch nicht
  129. erkennbar, dass die Klägerin ihre Beratung bereits auf den Kostengesichtspunkt
  130. erweitern musste, bevor das Abschlussschreiben der Verfügungsklägerin vom
  131. 7. November 2002 abgesandt wurde.
  132. 13
  133. d) Es ist nicht erforderlich, der Beklagten durch Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zur Pflichtverletzung der Klägerin entsprechend
  134. zu ergänzen; denn die Sache ist aus anderen Gründen bereits zum Nachteil der
  135. Beklagten spruchreif.
  136. 14
  137. 2. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht für seine Annahme, die Beklagte wäre bei anderem Verhalten der Kläger in der Lage gewe-
  138. -8-
  139. sen, dem Abschlussschreiben ihrer Gegnerin mit einer eigenen Erklärung zuvorzukommen, keine Feststellungen getroffen hat.
  140. 15
  141. a) Wie unter 1. bereits ausgeführt, konnte die Beklagte eine Abschlusserklärung erst dann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht sowohl auf die Berufung gegen das Verfügungsurteil als auch auf einen Antrag zur Klagerhebung
  142. und auf die Rechtsverteidigung gegen eine aus eigener Initiative erhobene Klage der Gegnerin in der Hauptsache entschlossen hatte. Aus dem Schreiben der
  143. Kläger an die Beklagte vom 12. November 2002 geht nur hervor, dass die Entscheidung der Beklagten gegen eine Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren an diesem Tage bereits gefallen war, nicht jedoch, ob dieses Hindernis
  144. gegen eine Abschlusserklärung auch schon vor dem 7. November 2002, dem
  145. Tag des gegnerischen Abschlussschreibens, ausgeräumt war. Eine Entscheidung zur Klaglosstellung der Gegnerin in der Hauptsache war tatsächlich nach
  146. dem vorgetragenen Schriftwechsel am 12. November 2002 auf Seiten der Beklagten noch nicht gefallen. Die Beklagte hat demnach nicht vorgetragen, es
  147. wäre ihr bei erschöpfender Belehrung durch die Klägerin möglich gewesen, die
  148. einzelnen Entscheidungsprozesse frühzeitig genug zum Abschluss zu bringen,
  149. um dem gegnerischen Abschlussschreiben tatsächlich zuvorkommen zu können. Die Beklagte hätte zudem ausführen müssen, inwieweit sie nur im Interesse der Vermeidung verhältnismäßig geringfügiger Kosten bereit gewesen wäre,
  150. ihre Entscheidungsprozesse in dem dann notwendigen Umfange zu beschleunigen. Die schlichte Behauptung, der fehlende Hinweis der Klägerin auf die
  151. Aussicht zur Vermeidung der weiteren Kostenbelastung sei für deren Eintritt
  152. ursächlich geworden, ist als Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität unsubstantiiert.
  153. -9-
  154. 16
  155. b) Auf den vorbezeichneten Vortragsmangel war die Beklagte bereits
  156. durch das Landgerichtsurteil ausreichend hingewiesen worden, ohne ihre Behauptungen im Berufungsrechtszug dementsprechend zu vervollständigen. Die
  157. Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin für sie bei der Gegnerin
  158. zusätzliche Zeit hätte gewinnen können, wenn eine Beschleunigung ihrer eigenen Entscheidungen aus kaufmännischen Gründen nicht möglich war. Der Senat kann nach diesem Prozessverlauf in der Sache über die zur Aufrechnung
  159. gestellte Gegenforderung der Beklagten, die an mangelnder Schadensursächlichkeit des Verhaltens der Klägerin scheitert, abschließend entscheiden.
  160. III.
  161. 17
  162. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
  163. richtig (§ 561 ZPO).
  164. 18
  165. 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht weiter erörtert, ob die Aufwendungen für das Abschlussschreiben vom
  166. 7. November 2002 von der Gegnerin für erforderlich gehalten werden durften
  167. (§ 670 BGB) und die Beklagte demzufolge den auf Anraten der Klägerin gezahlten Erstattungsbetrag von netto 1.046 € schuldete. Die Beklagte wirft der Klägerin auch insoweit unzureichende Beratung vor.
  168. 19
  169. 2. Von einem Teil des Schrifttums wird der Standpunkt vertreten, dass
  170. dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Urteil ergangen sei,
  171. vom Verfügungsgegner vor Ablauf der hier noch nicht verstrichenen Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle (Steinmetz, Der "kleine" Wettbewerbspro-
  172. - 10 -
  173. zess, 1993, S. 117 oben; im Ergebnis ebenso Nirk/Kuntze, Wettbewerbsstreitigkeiten 2. Aufl. Rn. 415; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22. Aufl.
  174. § 25 UWG Rn. 104). Für diese Auffassung könnten gute Gründe sprechen.
  175. 20
  176. Indes bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die Klägerin im Hinblick
  177. auf die vorgenannten Stimmen im Schrifttum der Beklagten auf ihre Erkundigung, ob sie den Erstattungsbetrag an ihre Gegnerin zahlen müsse, unter Berücksichtigung des gesamten Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. dazu im Überblick etwa Teplitzky, aaO Rn. 31; Melullis, Handbuch des
  178. Wettbewerbsprozesses 3. Aufl. Rn. 816; Schuschke/Walker/Schmukle, aaO
  179. Rn. 20 ff, jeweils m.w.N.) richtigerweise hätte mitteilen müssen, eine Rechtsverteidigung gegen die Kostenerstattungsforderung habe zwar nur schwache Erfolgsaussichten, sei aber nicht gänzlich aussichtslos. Zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten könnte die in diesem Punkt nicht erschöpfende
  180. Beratung der Klägerin allenfalls führen, wenn unstreitig oder festgestellt worden
  181. wäre, dass die Beklagte bereits bei dem äußerstenfalls gebotenen Hinweis auf
  182. - 11 -
  183. schwache Erfolgsaussichten die Abwehr des Erstattungsanspruchs ihrer Gegnerin versucht hätte. An diesem Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität
  184. fehlt es auf Seiten der Beklagten gleichfalls.
  185. Fischer
  186. Ganter
  187. Kayser
  188. Raebel
  189. Cierniak
  190. Vorinstanzen:
  191. LG Bremen, Entscheidung vom 08.01.2004 - 7 O 1401/03 b OLG Bremen, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 U 15/04 -