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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 176/05
  4. vom
  5. 18. Januar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
  10. Fischer
  11. am 18. Januar 2007
  12. beschlossen:
  13. Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 14. Juni 2005 Wiedereinsetzung in
  14. den vorigen Stand gewährt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Beklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten (§ 233 ZPO).
  18. 2
  19. Er hat rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm durch Beschluss
  20. des Senats vom 29. September 2005, zugestellt am 11. Oktober 2005, gewährt
  21. worden ist. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 hat er Wiedereinsetzung in
  22. den vorigen Stand beantragt und um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebeten. Diese ist ihm durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
  23. 26. Oktober 2005 gewährt worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat er die
  24. Revision begründet.
  25. - 3 -
  26. 3
  27. Zwar muss die versäumte Prozesshandlung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2
  28. Halbs. 1 ZPO innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden. Im
  29. vorliegenden Fall betrug die Frist einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte die Revisionsbegründung nicht eingereicht. Nach herrschender Meinung ersetzt ein Antrag auf Fristverlängerung die
  30. Einreichung der Revisionsbegründung nicht (BGH, Beschl. v. 7. Juni 1999
  31. - II ZB 25/98, NJW 1999, 3051).
  32. 4
  33. Es kann offen bleiben, ob an der auf einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften zur Wiedereinsetzung beruhenden Rechtsprechung
  34. (BGH, Beschl. v. 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02, NJW 2003, 2375 ff; v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 3762 f; v. 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03,
  35. NJW 2004, 2902 f) auch nach der Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO
  36. durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 1. Juli 2004 festzuhalten ist
  37. (dahin tendierend etwa Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Born NJW 2005,
  38. 2042, 2044). Jedenfalls hat die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
  39. 26. Oktober 2005 im vorliegenden Fall ein schützenswertes Vertrauen darauf
  40. geschaffen, dass das Erfordernis der Nachholung der versäumten Prozesshandlung - hier der Revisionsbegründung - innerhalb der durch § 234 Abs. 1
  41. - 4 -
  42. ZPO bestimmten Antragsfrist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung
  43. nicht beachtet werden muss. Als dem Beklagten diese Verfügung bekannt geworden ist, hätte er die Frist noch wahren können.
  44. Dr. Gero Fischer
  45. Dr. Ganter
  46. Dr. Kayser
  47. Raebel
  48. Dr. Detlev Fischer
  49. Vorinstanzen:
  50. AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 C 26/05 LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 S 42/05 -